Rechtsnorm und subjectives Recht: Untersuchungen zur allgemeinen Rechtslehre, Volume 486 |
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... grund der Strafe 8 11 14 · § 7 . Verwirkung und Privatstrafe . § 8 . § 9 . Heutige Geltung der Privatstrafen . Die Lehre WINDSCHEID'S 33 Verwirkungen zum Zwecke der Entschädigung . 2238 19 29 39 § 10. Zweite Gruppe : Rechtssätze zum ...
... grund der Strafe 8 11 14 · § 7 . Verwirkung und Privatstrafe . § 8 . § 9 . Heutige Geltung der Privatstrafen . Die Lehre WINDSCHEID'S 33 Verwirkungen zum Zwecke der Entschädigung . 2238 19 29 39 § 10. Zweite Gruppe : Rechtssätze zum ...
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... Grund einer Verschiedenheit in der Entstehung oder in dem all- gemeinen Inhalte der Normen . • § 2. Noch auch nach den Personen , an welche die Normen sich richten § 3. Ebensowenig nach den Interessen , deren Schutz die Normen bezwecken ...
... Grund einer Verschiedenheit in der Entstehung oder in dem all- gemeinen Inhalte der Normen . • § 2. Noch auch nach den Personen , an welche die Normen sich richten § 3. Ebensowenig nach den Interessen , deren Schutz die Normen bezwecken ...
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... Grund eines entgegenstehenden Rechts ist Erheben einer rechtsverfolgenden Einrede § 18. Verjährung des Anspruchs . § 19. Ansprüche willenloser Personen 276 279 282 VI . Genuss 288 · § 1. Kritik der herrschenden Lehre . Der Genuss ...
... Grund eines entgegenstehenden Rechts ist Erheben einer rechtsverfolgenden Einrede § 18. Verjährung des Anspruchs . § 19. Ansprüche willenloser Personen 276 279 282 VI . Genuss 288 · § 1. Kritik der herrschenden Lehre . Der Genuss ...
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... Grund eines nichtigen Rechtsgeschäfts auch thatsäch- liche Veränderungen eingetreten z . B. der Mann hat das Dotalgrund- stück dem Gläubiger zu Besitz übergeben so genügt die Nichtigkeit Dotalgrundstück durch pactum hypothecarium ...
... Grund eines nichtigen Rechtsgeschäfts auch thatsäch- liche Veränderungen eingetreten z . B. der Mann hat das Dotalgrund- stück dem Gläubiger zu Besitz übergeben so genügt die Nichtigkeit Dotalgrundstück durch pactum hypothecarium ...
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... Grund eines angeblichen eigenen Rechtes . - 4 ) In welchem Sinne dieser Ausdruck gebraucht wird , möge aus Abschnitt III § 3 entnommen werden . 45 ) Vgl . Abschnitt III § 4 . 46 ) Wenn MEYER , Strafrecht , § 53 S. 252 lehrt : » Gerade ...
... Grund eines angeblichen eigenen Rechtes . - 4 ) In welchem Sinne dieser Ausdruck gebraucht wird , möge aus Abschnitt III § 3 entnommen werden . 45 ) Vgl . Abschnitt III § 4 . 46 ) Wenn MEYER , Strafrecht , § 53 S. 252 lehrt : » Gerade ...
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Common terms and phrases
Abschnitt actio actio legis Aquiliae allerdings Anspruch Auffassung Aufl Befugniss Begriff Beklagten Berechtigten Besitzer besteht bestimmt Bestrafung BINDING bloss BRINZ darf Delict desswillen dinglichen Rechts Eigen Eigenthum Einrede Einzelnen Entschädigung Erfüllung Erfüllungszwang erst exceptio Falle Forderungsrecht freilich fremden Gebot gegenüber Genuss gesammte Gesetz gewährt gewisse Gläubiger Grund HAELSCHNER Handelsgesetzbuchs Handlung hiernach IHERING Imperative Inhalt Interesse Klage Klagrecht könnte lediglich letzteren lich Menschen Miether mithin Mittel Möglichkeit muss Norm Normenschutz Normübertretung Normwidrigkeit Obligation obligatorischen öffentlichen Rechte Pandekten Person Pfandgläubiger Pfandrecht Pflicht Prätor Privatanspruch Privatrecht Privatstrafen rechtliche Macht rechtlichen Folgen rechtlicher Wirkungen Rechtsfolgen Rechtsgeschäft Rechtshülfe Rechtsordnung Rechtssatz Rechtsschutz rei vindicatio Reichsstrafgesetzbuchs Richter römischem Rechte römischen Sache sämmtliche Satz Schadensersatz SCHLOSSMANN Schuld schuldhaften Schuldlosen Schuldner Schutz Servitut soll sonach Staat staatlichen Organe Strafe subjective Recht Thatsache Theil thümer Thun Uebertretung Unrecht unserer unverbotene Unzurechnungsfähigen Urtheil Verbot Verjährung Verlangen Verletzten vermag Vermiether Verpflichtung Verurtheilung Voraussetzung weiter Willen WINDSCHEID zugleich Zustand Zweck
Popular passages
Page 142 - Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Page 53 - Das Reichs-Haftpflicht-Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und Fabriken herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen.
Page 330 - ... ipsam rem praestare venditorem oportet, id est, tradere ; quae res, si quidem dominus fuit venditor, facit et emptorem dominum, si non fuit, tantum evictionis nomine venditorem obligat, si modo pretium est numeratum aut eo nomine satisfactum. Emptor autem nummos venditoris facere cogitur
Page 330 - Traditio nihil amplius transferre debet vel potest ad eum qui accipit quam est apud eum qui tradit. Si igitur quis dominium in fundo habuit, id tradendo transfert, si non habuit, ad eum qui accipit nihil transfert.
Page 65 - Schifter oder Steuermann den Unfall oder dessen Folgen in Folge des Mangels solcher Eigenschaften, welche zur Ausübung seines Gewerbes erforderlich sind, verschuldet hat, demselben durch den Spruch (§. 25) zugleich die Befugniss zur Ausübung seines Gewerbes (§.31 der Gewerbeordnung vom 21.
Page 133 - Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird.
Page 330 - Nunquam nuda traditio transfert dominium, sed ita si venditio, aut aliqua iusta causa, praecesserit, propter quam traditio sequeretur 6.
Page 33 - Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gericht nicht belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird ausserdem der bis dahin verdienten Heuer verlustig.
Page 149 - Juni 1871, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen. Bergwerken usw herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen (ReichsGesetzblatt Seite 207).
Page 61 - Rem de qua controversia est prohibemur in sacrum dedicare: alioquin dupli poenam patimur, nee immerito, ne liceat eo modo duriorem adversarii condicionem facere.
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Die Abhängigkeit von Geldbußtatbeständen von einer Einzelentscheidung der ... Nadine Petersohn No preview available - 2006 |