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Rec. Dec, 12, 1888.

BK 2004

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VORWORT.

Den nachfolgenden Untersuchungen ist vornehmlich die Aufgabe gestellt, den Begriff des subjectiven Rechts einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Ausgehend von dem Satze, dass alles Recht einer Gemeinschaft in deren Normen bestehe, suchte ich den Punkt zu bestimmen, in welchem das objective Recht zugleich zum Rechte des Einzelnen wird. Nach einer Erörterung über das Wesen der Norm und der Rechtsfolgen ihrer Uebertretung (Abschnitt I und II) war hierzu vor Allem erforderlich, das Verhältniss des Einzelnen zu dem Inhalte der Normen einer genauen Analyse zu unterwerfen. Das Ergebniss derselben war eine Differenzirung dessen, was wir heute mit der gemeinsamen Bezeichnung eines subjectiven Rechts umfassen. Ich versuche den Nachweis, dass wir mit diesem einen Ausdruck heute vier verschiedene und scharf zu trennende Begriffe verbinden, von denen nur der eine, die Anwartschaft auf Ansprüche, die Bezeichnung als >>Recht« in Wahrheit verdient (Abschnitt III und IV) wogegen der Normenschutz für sich allein kein subjectives Recht begründet, der Genuss der normgeschützten Güter aber dem Rechte überhaupt

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