Syrisch-römisches Rechtsbuch aus dem fünften JahrhundertCarl Georg Bruns, Eduard Schau |
From inside the book
Results 1-5 of 39
Page 81
... Frage : Darf ein Mann , der einen Mann ausrüstet oder ihm etwas schenkt dies wiederum von ihm zurückfordern ? Antwort : Wenn der , dem er gegeben , eines seiner Kinder oder der Kinder seines Sohnes ist , so darf er dies zurückfordern ...
... Frage : Darf ein Mann , der einen Mann ausrüstet oder ihm etwas schenkt dies wiederum von ihm zurückfordern ? Antwort : Wenn der , dem er gegeben , eines seiner Kinder oder der Kinder seines Sohnes ist , so darf er dies zurückfordern ...
Page 82
... Frage : Darf der , der ein Testament schreibt , den Schreiber , der ihm sein Testament geschrieben , unter der Zahl seiner Erben sein lassen und ihm etwas von seinem Vermögen bestimmen ? Antwort : Das ist erlaubt , wenn der Testator den ...
... Frage : Darf der , der ein Testament schreibt , den Schreiber , der ihm sein Testament geschrieben , unter der Zahl seiner Erben sein lassen und ihm etwas von seinem Vermögen bestimmen ? Antwort : Das ist erlaubt , wenn der Testator den ...
Page 85
... Frage : Kann ein Mann im Testament die Freilassung seiner Sklaven be- stimmen und wie viele kann er freilassen ? Antwort : Hat er einen Sklaven oder zwei , so kann er sie in seinem Testa- ment freilassen . Hat er 3 Sklaven , so muss er ...
... Frage : Kann ein Mann im Testament die Freilassung seiner Sklaven be- stimmen und wie viele kann er freilassen ? Antwort : Hat er einen Sklaven oder zwei , so kann er sie in seinem Testa- ment freilassen . Hat er 3 Sklaven , so muss er ...
Page 86
... Frage : Ist es erlaubt einem Manne , der seinen Sklaven freigelassen hat , dass er seinem Kinde , demselben ( freigelassenen ) Sklaven , der ihm geboren ist von seiner Sklavin , etwas von seinem Vermögen testamentarisch vermache oder ...
... Frage : Ist es erlaubt einem Manne , der seinen Sklaven freigelassen hat , dass er seinem Kinde , demselben ( freigelassenen ) Sklaven , der ihm geboren ist von seiner Sklavin , etwas von seinem Vermögen testamentarisch vermache oder ...
Page 87
... Frage : Ist dem Sklaven das Kaufen erlaubt ? Antwort : Alles , was der Sklave kauft , gehört seinem Herrn , und es ist ihm erlaubt , zu kaufen . § 34. cf. § 105 . L. 60. P. 29. Arm . 28. 104 . Frage : Hat ein Mann das Recht , seinen ...
... Frage : Ist dem Sklaven das Kaufen erlaubt ? Antwort : Alles , was der Sklave kauft , gehört seinem Herrn , und es ist ihm erlaubt , zu kaufen . § 34. cf. § 105 . L. 60. P. 29. Arm . 28. 104 . Frage : Hat ein Mann das Recht , seinen ...
Other editions - View all
Popular passages
Page 221 - Ita tarnen impune recedere eis concedimus nisi jam arrarum nomine aliquid fuerit datum. Hoc etenim subsecuto sive in scriptis sive sine scriptis, venditio celebrata est. Is qui récusât adimplere contractum, si quidem emptor est, perdit quod dédit, si vero venditor, duplum restituere compcllitur, licet nihil super arris expressum est.
Page 236 - In summa sciendum est, quae de venditis servis, quibus denegatur ad libertatem proclamatio, dicta sunt, etiam ad donatos et in dotem datos referri posse, item ad eos, qui pignori se dari passi sunt.
Page 18 - Wenn jemand sich einen Sohn schreibt vor dem Richter und will ihn verstoßen, so erlauben es ihm die Gesetze nicht. Auch erlauben ihm die Gesetze nicht, daß er seinen wirklichen Sohn ohne Grund verstoße. Wenn er sie aber freilassen will und loslösen von der Botmäßigkeit unter seiner Hand, so kann er es vor dem Richter.
Page 224 - Igitur quod liberi nostri quos in potestate habemus, item quod servi nostn mancipio accipiunt, vel ex traditione nanciscuntur, sive quid stipulentur, vel ex aliqualibet causa adquirunt, id nobis adquiritur : ipse enim qui in potestate nostra est nihil suum habere potest...
Page 191 - Romae vulgo fieri videmus (nam mulier res, quas solet in usu habere in domo mariti neque in dotem dat, in libellum solet conferre eumque libellum marito offerre, ut is subscribat, [quasi res acceperit, et velut...
Page 282 - ... miserit, culpa sua nuptias esse diremptas; quid enim tarn humanum est, quam ut fortuitis casibus mulieris maritum vel uxorem viri participem esse? sin -autem tantus furor est, ita ferox, ita perniciosus, ut sanitatis nulla spes supersit, circa ministros terribüis et forsitan altera persona vel propter saevitiam furoris vel,' quia liberos non habet, procreandae subolis cupidine tenta est: licentia erit compoti " • mentis personae furenti nuntium mittere: ut nullius culpa videatur esse matrimonium...
Page 109 - Richter adoptirt, und dann es wieder fortschicken will, so erlaubt ihm unser Gesetz das nicht. Er kann dem Rechte nach sein Kind nicht von sich fortschicken, ohne ihm etwas zu geben.
Page 13 - TILUJ ist noch nicht bezahlt, (so befiehlt das Gesetz, dass der Verkäufer keinem anderen die Sache verkaufen könne, als dem ersten, der den Preis der Sache versprochen hat...
Page 13 - ... erhält. 3. ,Wenn der Mann stirbt ohne Vater (oder Geschwister), er hat aber Onkel, Brüder seines Vaters, so beerben ihn diese, und wenn er keine Onkel hat, so erben die Söhne der Onkel.
Page 4 - Die Stelle im L. § l des Rechtsbuches lautet : ,Denn die Gesetze suchen den reinen Samen heraus,1 und wer der nächste ist, dem bringen sie die Erbschaft nahe; römisch heißt es agnatus, dh das nahe Geschlecht.