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Mitgift.

Wenn er aber nicht ein Testament macht, so erben die von der Frau mit L. 36.

§ 37.

P. 17. Ar. 19. Arm. 13.

Wenn ein Mann Söhne hat und sie sterben vor ihm, indem sie keine Söhne haben, wenn er aber eine Tochter hat, und sie Männern übergeben (sie verheirathet) hat; wenn sie Söhne haben, wenn sie selbst sterben, während ihre Söhne am Leben bleiben; wenn der Mann Brüder oder Bruderssöhne hat; wenn er (in diesem Fall) ein Testament machen will und jene als die Söhne seines Hauses erben lassen will, so steht es in seinem Belieben.

Wenn er aber ohne Testament stirbt, so beerben ihn seine Brüder oder Bru

derssöhne.

Wenn er keine Brüder hat, so beerben ihn die Brüder seines Vaters oder deren Söhne.

Wenn das Geschlecht seiner Väter erloschen ist, dann tritt ein das Geschlecht der Söhne seiner Töchter.

Wenn auch das Geschlecht der Söhne seiner Töchter erloschen ist, so tritt ein das Geschlecht der Söhne seiner Schwestern.

Von allen Geschlechtern aber werden die männlichen (Individuen) ausgewählt für die Erbschaft, und die weiblichen gehen leer aus. Wenn aber die männlichen aus allen Geschlechtern des Mannes ausgestorben sind, dann treten die weiblichen ein.

$ 38.

P. 18. Ar. 20. Arm. 14.

Wenn festgestellt und gültig ist der Verkauf von Häusern oder Ländereien oder Sklaven oder jeder (anderen) Sache durch einen Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, und sie stimmen überein mit einander über die vun der verkauften Sache, und eine Arrha ist gegeben, und die festgestellte tun ist noch nicht bezahlt, (so befiehlt das Gesetz, dass der Verkäufer keinem anderen die Sache verkaufen könne, als dem ersten, der den Preis der Sache versprochen hat:) Wenn nun aber der erste sich weigert, so ist dem Verkaufer ἀλλὰ ὠνεακά (?), eine καταγραφή zu schreiben auf den Namen des ersteren; die tun wird ganz bezahlt und er übergibt ihm die verkaufte Sache, aber nicht wird die Arrha (zurück)gegeben.

(Wenn aber nicht wird eine Arrha gegeben) und die festgestellte u nicht bezahlt ist, sondern nur ein Vertrag existirt, so befiehlt das Gesetz, dass der Verkäufer dennoch keinem anderen (die Sache) verkaufen könne als dem ersten, der den Preis der Sache versprochen hat. Wenn aber der erste sich weigert, freiwillig zu kaufen, so ist dem Verkaufer ἀλλὰ ὠνεακά (?), eine καταγραφή zu schreiben auf den Namen des ersten; und er (der zweite Käufer) zahlt die tun und er (der Verkäufer) übergibt ihm die verkaufte Sache.

L. 33.

$ 39.

P. 19. 20. Ar. 27. 28. Arm. 21-22.

Wenn ein Mann einen Sklaven kauft als einen guten Sklaven, der nicht ein flüchtiger (fugitivus) ist, so gibt man ihm Zeit ihn zu prüfen, die Tage von 6 Monaten. Wenn er sich aber als nicht gut erweist, bevor die Zeit der Monate voll ist, so kann der Käufer nach den Gesetzen den Sklaven zurückgeben und ihn seinem ersten Herrn (wieder) übergeben, und von ihm die tu (zurück)nehmen, die er bezahlt hat.

Wenn der Sklave, der als guter Sklave verkauft ist, flieht, bevor die 6 Monate voll sind, und der Käufer ihn aufsucht, so packt er ihn und übergibt ihn dem Verkäufer und fordert von ihm die tu, die er für den Sklaven gezahlt hat. Wenn aber ein Mann einen Burschen kauft als Sklaven in einfacher Weise, ob er gut oder schlecht sei, mit der Verabredung, dass keiner auf den anderen zurückgreife, was griechisch genannt wird ά vý, und der Käufer will ihn nun dem Verkäufer zurückgeben, so erlaubt ihm das Gesetz nicht, dass er ihn zurückgebe. Er kann ihn nicht zurückgeben, ausser wenn er in dem Sklaven einen Dämon findet. Wenn in dem Sklaven ein Teufel nachgewiesen wird und er es will, so gibt er ihn dem Verkäufer zurück.

$ 40.

P. 68. Ar. 92. Arm. 92.

Wenn ein Mann einen Sohn oder eine Tochter vor dem Richter befreit und entlässt ihn als frei aus der Hand seiner Macht, und sie bekommen Kinder, nachdem sie befreit worden sind, so hat der Vater, der seinen Sohn freigelassen hat, keine Macht über die Kinder, die diesem geboren sind nach seiner Freilassung; sondern die Kinder sind frei von der Unterwürfigkeit gegen ihren Grossvater, den Vater ihres Vaters.

$ 41.

P. 27. Ar. 29. Arm. 23.

Wenn ein Mann seinem Sklaven sagen will, dass er din spreche für ihn, so erlaubt es ihm nicht das Gesetz. Er darf es nicht, weil ein Sklave und ein Freier nicht einen Process verhandeln können, weil sie nicht gleich sind an Ehre.

§ 42.

P. 68. Ar. 93. Arm. 93.

Wenn ein Mann seinen Sohn (während er noch ein Kind ist) freilassen will, und ihn entlassen aus seiner Macht, so erlaubt ihm das Gesetz, dass er ihn entlasse. Wenn er wünscht, dass sein Grossvater ihn entlasse, so ist dieses auch erlaubt.

§ 43.

P. 49. 48. Ar. 60. Arm. 61.

Wenn ein Mann eine Sache kauft oder ein Grundstück oder einen Sklaven im Namen seines jungen Weibes, die er als Jungfrau bekommen, ob für die Frau der Kauf, den ihr Mann für sie gemacht, gültig ist?

Das Gesetz befiehlt, dass er nicht gültig ist. Wenn aber nach der pepy, die seine Frau ihm gebracht, ihr eine Erbschaft zugekommen ist von ihren Eltern oder von irgend einer Seite ihrer Familie, und er mit diesen Geldern eine Sache in ihrem Namen gekauft hat, so ist gültig der Kauf desjenigen, was er auf ihren Namen gekauft hat.

Wenn ein Mann eine verwittwete Frau heirathet und kauft in ihrem Namen eine Sache oder ein Dorf oder etwas anderes, wenn er ihr die vou der Sache, die er in ihrem Namen gekauft, gibt, so macht die vou die Frau zur Herrin der Sache, die in ihrem Namen gekauft worden ist.

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Ob die Gesetze die Sohnes-Söhne des Mannes, der ihr Grossvater ist, (ihm) unterwerfen?

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Die Söhne seines Sohnes unterwerfen sie ihm; nicht aber unterwerfen sie die Söhne seiner Tochter ihrem Grossvater, d. h. Vaters - Vater. Denn nur über seine Tochter verfügt der Mann.

$45.

P. 70. Ar. 95. Arm. 95.

Wenn ein Mann ein Testament abfasst und er, der es abgefasst, nach Kurzem den Gedanken kundgibt, dass er sich entschlossen habe, ein anderes Testament abzufassen, so ist das erste, das er abgefasst, nicht (mehr) gültig.

Wenn aber, nachdem er es (das zweite Testament) geschrieben hat, der Tod ihm zuvorgekommen war und er nicht mehr schreiben konnte in dasselbe (seine Unterschrift), so sollen 3 Zeugen zusammen mit dem vouxó, der es geschrieben, bezeugen vor dem exdxog einer Stadt, indem sie schwören: „Wir haben aus dem Munde dieses Mannes dasjenige gehört, was in diesem Testament geschrieben ist, und nichts ist daran geändert." Und der xdxog der Stadt soll das Testament bestätigen, indem er in dasselbe die Erinnerungen, d. h. лоμvýμаτα schreibt. Und das Testament ist gültig, wie dasjenige, welches sie (die Zeugen) vor dem Sterbenden besiegeln.

$ 46.

Ar. 96.

Wenn ein sterbender Mann ein Testament schreibt und hinterlässt mehreren ein heyatóv und nicht bleibt übrig für den Erben ein Viertel von seinem ganzen

L. 43.

L. 16. Besitz und seinem ganzen Vermögen, so soll den Legatarii von ihrem Aeyató abgezogen und dem Erben hinzugefügt werden so viel, bis ein Viertel von der osíx des verstorbenen Mannes voll ist. Denn es kommt dem Erben zu, dass, wenn die cucía, die er erbt, annonas schuldet oder etwas anderes, dies bezahlt wird von der oisia und er dann mit den L'egatarii die Rechnung mache, für sich selbst ein Viertel abtrenne und den Rest unter sie vertheile, wie es ihnen zukommt.

§ 47.

P. 71. Ar. 97. Arm. 96.

Wenn ein Mann von einem anderen sich trennt und sie schreiben eine Stávate und schwören, und beide Parteien legen in die Stávot, dass derjenige, der sich auf den andern zurückwendet, Busse in Geld zahlen soll; die Partei aber, welche nicht übereinstimmt mit der Partei, welche beharrt, ist tadelnswerth nach den Gesetzen (infamis) und verliert, was Lügner verlieren sollen, nämlich die Busse.

§ 48.

P. 58. 59. Ar. 74. Arm. 74. 75.

Wenn ein freies Weib die Frau eines Sklaven wird und sie wohnt mit ihm im Hause seines Herrn, so wird sie Sklavin zusammen mit denjenigen, die von ihr geboren werden im Hause des Herrn des Sklaven.

Wenn sie sich aber nicht selbst in die Sklaverei schreibt und will fortgehen, so geht sie fort, ihre Kinder aber werden zurückbehalten zur Sklaverei.

Wenn ein Sklave ein freies Weib liebt, und das Weib ihn empfängt in ihrem Hause und mit ihm wohnt, so soll der Herr des Sklaven eine aşaɣyeλía (denuntiatio) senden. Wenn das Weib aber auch nach der napayyehía noch den Sklaven empfängt, so kann der Herr des Sklaven nach dem Gesetz das Weib in die Sklaverei ziehen.

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§ 49.

P. 28. Ar. 30. Arm. 24.

Wenn Jemand einen Sklaven aufnimmt, der nicht ihm gehört, wissend, dass es ein Sklave ist, und er wird angeklagt, so befiehlt das Gesetz, dass der, der ihn aufgenommen, in die Sklaverei gezogen wird.

$ 50.

P. 28. Ar. 31. Arm. 25.

Wenn Jemand einen Bauern vaлóypaçov (adscriptitius) aufnimmt, wissend, dass er der Bauer eines anderen ist, so wird der, der ihn aufgenommen hat, von dem Kläger als Bauer in die Sklaverei gezogen.

§ 51.

P. 21. Ar. 32. 98. Arm. 97. 27.

Wenn ein Mann eine Sache kauft und gibt als Arrha eine Summe Geldes, und der Verkäufer tritt zurück, so befiehlt das Gesetz, dass er die Arrha, die er bekommen, verdoppele gemäss der Summe Geldes. Wenn aber der Käufer zurücktritt, so verliert er seine Arrha.

$ 52.

Ar. 99. Arm. 98.

Ob es gültig ist, dass ein Mann sich (Jemanden) als Sohn nehme, der über sich selbst Macht hat.

Es ist nicht gültig, wenn er nicht vor dem Richter sich selbst verschreibt. Wenn aber Jemand einen anderen überredet, dass er ihm einen seiner Söhne als Sohn gebe, so muss er seinen Sohn vor dem u geben, indem er ihn von seiner Hand lässt und ihn nach dem Gesetz der Kinder demjenigen unterwirft, dem er ihn gegeben hat. Und es werden Erinnerungen geschrieben, d. h. úroμvýμata, und die Documente sind gültig für beide Seiten. Jedoch ohne den König oder Richter sind die Documente über eine solche Sache nicht gültig.

$ 53.

P. 22. Ar. 33. Arm. 27.

Dem Sklaven ist erlaubt eine Sache zu kaufen. Denn was der Sklave kauft, gehört seinem Herrn, und was sie kaufen, ist gültig.

$ 54.

Ar. 100. Arm. 99.

Wenn ein Mann durch Testament ein Asyatóv hinterlässt einem anderen, der ihm nicht verwandt ist, der Vater oder Grossvater hat, so ist das λeyatóv nicht seinem Vater oder Grossvater untergeben, ausser allein so lange als er minderjährig ist. Sie fordern dasjenige, was er ihm hinterlassen, und bewahren es ihm, bis er ein Mann wird. Wenn er aber ein volljähriger Mann ist, so kann er das λεγατόν nehmen.

Wenn aber der Vater oder Grossvater jenes Mannes den Willen hat, das Asyaτóv zu nehmen, das er (der Testator) seinem Sohn oder seiner Tochter hinterlassen hat, so benachrichtigt der Mann den Richter und beweist, dass er bedürftig ist, und sobald dieser ihm Vollmacht gibt, dann verfügt er über das Asyatóv seiner Kinder.

$ 55.

Wenn ein Weib mit ihrem Gatten entleiht und einen Schuldschein schreibt und das Geld bekommt, so wird das Geld gefordert, wenn es für sie oder für die

RÖMISCHES RECHTSBUCH.

3

L. 51.

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