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in Folge ihrer Abwesenheit wegen des Marine- oder Militärdienstes für Seine Majestät auf solche Weise übergangen sein sollte.

weiter keine Berechtigung, die Richtigkeit der Listen zu prüfen, sondern sind nur befugt, sich von der Identität der mitstimmenden Wähler mit den Namen in den Wahllisten sich zu überzeugen, im zweifelhaften Falle von dem Wähler selbst einen Eid darüber in der vorgeschriebenen Form (§. 58.) abzunehmen, wohl auch darüber, ob er noch dieselbe Qualification besitzt, mit welcher er in der Wählerliste registrirt ist, oder ob er schon einmal in derselben Wahlangelegenheit seine Stimme abgegeben hat.

Aus der Reformbill für Schottland, deren Datum oben schon angegeben ist, führe ich nur die vier ersten §§ aus der Einleitung an, da die übrigen politischen Bedingungen für Wähler und Wahlen wesentlich mit dem Gesetz für England und Wales übereinstimmen.

Die Uebersetzung der vier ersten SS. der Reform bill für Schottland lautet folgendermaassen:

Einleitung.

1. Da die Gesetze, welche die Wahl der Mitglieder in dem Hause der Gemeinen des Parlamentes für Schottland anordnen, mangelhaft sind, wodurch grosse Uebelstände und Missbräuche veranlasst sind: und da es für geeignet erscheint und von offenbarem Vortheil für die Unterthanen in Schottland sein wird, dass diese Mängel abgestellt werden, und ganz besonders dass Mitglieder für die bisher noch nicht vertretenen Ortschaften bestimmt werden, und das Recht der Wahl auf Personen von eigenthümlichen Besitz und Einsicht ausgedehnt, und dass das Verfahren bei Leitung der Wahlen besser geregelt und geordnet werde: so ist deswegen festgesetzt von des Königs durchlauchtigster Majestät, durch und mit Genehmigung und Zustimmung der in diesem gegenwärtigen Parlamente versammelten geistlichen und weltlichen Lords wie der Gemeinen, und durch die Auctorität derselben, dass von und nach dem Schlusse dieses gegenwärtigen Parlamentes und in allen künftig zu versammelnden Parlamenten, dorthin Drei und funfzig Repräsentanten für Schottland in das Haus der Gemeinen des Parlamentes gesandt werden sollen, von welchen Dreissig für die einzelnen oder vereinigten Grafschaften und Statthalterschaften hier unten aufgezählt, und drei und zwanzig für die einzelnen Städte, Flecken und Marktflecken, oder Districte von Städten, Burgen und Marktflecken hier unten aufgezählt und verzeichnet werden sollen.

Die Flecken Peebles und Selkirk sind für Theile der Grafschaften Peebles und Selkirk zu halten, und der Flecken Rothesay bildet einen Theil der Grafschaft Bute.

2. Und es wird festgesetzt, dass nach dem Schlusse dieses gegenwärtigen Parlamentes, die Flecken Peebles und Selkirk nicht länger Theile desjenigen Districts sein sollen, zu welchem sie jetzt gehören, oder verpflichtet sein, mit beizutreten zu einem anderen Flecken bei der Wahl eines Parlaments-Mitgliedes; sondern sie sollen für die Angelegenheit der Wahlen für

Elections, be held to be parts of the Counties of Peebles and of Selkirk respectively and in like manner that the Burgh of Rothesay, in the County of Bute, shall no longer from part of the district, to which it now belongs, but in the matter of Elections, to be part of the County of Bute.

Enumeration of Counties, hereafter to return Members severally or jointly.

3. And be it Enacted, that of the Thirty Members hereafter to be returned to Parliament by the separate or combined Shires of Scotland, One shall always be returned by each of the separate Shires, or parts of Shires, enumerated in the Schedule (A.)*) hereunto annexed, and Two by each One of the combined Shires or parts of Shires enumerated and described in Schedule (B.) **) hereunto annexed: Provided always, that all properties lying locally within the limits of any County or Shire, though hitherto constituting part of some other County, shall, for the purposes of this Act, be held to be part of the County, within which they are actually included.

Enumeration of Burghs and Towns hereafter to return Members severaly or jointly.

4. And be it Enacted, that of the Twenty-three Members to be returned for the several or combined Cities, Burghs and Towns of Scotland, Two shall always be returned by each of the separate Cities, Burghs and Towns enumerated and described in Schedule (C.) hereunto annexed***), One by each of the separate Cities, Burghs und Towns enumerated and described in Schedule (D.) hereunto annexed t), and One by each of the Districts or sets of Cities, Burghs and Towns enumerated and described in Schedule (E.) hereunto annexed++).

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*) Die Schedula (A.) enthält die Counties to return One Member each (Grafschaften, welche je ein Mitglied senden): es sind 27 Aberdeen, Argyle, Ayr, Banff, Bute, Berwick, Caithness, Dumbarton, Dumfries, Edinburgh, Fife, Forfar, Haddington, Inverness, Kincardine, Kirkcudbright, Lanark, Linlithgow, Orkney and Shetland, Peebles, Perth (mit Ausschluss der Kirchspiele Tullialan, Culross, Muckhart, Logie and Fossaway, welche zu Kinross und Clackmannan in der Schedula B. geschlagen sind), Renfrew, Roxburgh, Selkirk, Stirling (mit Ausschluss des Kirchspiels Alva, das zu Kinross u. s. w. hinzugefügt ist in Schedula B.), Sutherland, Wigtown.

**) Die Schedula (B.) giebt die „Combined Counties each Two to return One Member" (die Grafschaften, von denen je zwei verbunden sind und auch noch andere Theile von Grafschaften in sich einschliessen, um ein Mitglied zu wählen) Elgin und Nairne, Ross und Cromarty, Clackmannan und Kinross, zusammen mit demjenigen Theile von Perthshire, welchen die Kirchspiele Tullialan, Culross und Muckhart bilden, und die zu Perthshire gehörenden Antheile der Kirchspiele Logie und Fossaway, und derjenige Theil von der Grafschaft Stirling, welcher bildet das Kirchspiel Alva.

***) Die Schedula (C.) enthält nur die beiden Städte Edinburgh und Glasgow, von denen jede zwei Mitglieder ins Parlament sendet.

+ Die Scheduln (D.) nennt die fünf Städte Aberdeen, Paisley, Dundee, Greenock und Perth, von denen jede ein Mitglied für das Parlament zu wählen hat.

tt) Die Schedula (E.) liefert die 14 Verbindungen von Städten und Flecken, die gemeinschaftlich je ein Mitglied für das Parlament zu wählen haben:

Theile der Grafschaften von Peebles und Selkirk gehalten werden; und in gleicher Weise soll der Flecken Rothesay in der Grafschaft Bute nicht länger ein Theil des Districtes verbleiben, zu welchem er jetzt gehört, sondern er soll in der Angelegenheit der Wahlen ein Theil der Grafschaft Bute sein. Aufzählung der Grafschaften, die späterhin einzeln oder vereinigt Mitglieder abzusenden haben. 3. Und es wird festgesetzt, dass von den dreissig Mitgliedern, die späterhin in das Parlament von den einzelnen und vereinigten Grafschaften von Schottland gesandt werden, je Eines immer von einer jeden der für sich bestehenden und in der beigefügten Schedula (A.) aufgezählten Grafschaften oder Theilen derselben, und Zwei von einer der vereinigten Grafschaften oder Theilen derselben gesandt werden sollen, welche in der hier unten beigefügten Schedula (B.) aufgezählt und bezeichnet werden. Es wird jedoch bestimmt, dass alle Grundbesitzungen, welche innerhalb der Gränzen einer Grafschaft nach ihrem Localverhältnisse liegen, wenn sie auch bisher einen Theil einer anderen Grafschaft ausgemacht haben, für die Zwecke dieser Acte für einen Theil derjenigen Grafschaft gehalten werden sollen, in welcher sie wirklich eingeschlossen sind.

4. Und es wird festgesetzt, dass von den drei und zwanzig Mitgliedern, die für die einzelnen und vereinigten Städte, Flecken und Marktflecken von Schottland in das Parlament zu senden sind, je Zwei von einer jeden der für sich bestehenden Städte, Flecken und Marktflecken, die in der hierzu beigefügten Schedula (C.) aufgezählt und verzeichnet werden, und je Eins von den für sich bestehenden Städten, Flecken und Marktflecken, welche in der hierzu beigefügten Schedula (D.) aufgezählt und verzeichnet werden, und je Eins von den Districten oder Vereinen der Städte, Flecken und Marktflecken gesandt werden sollen, welche in der hierzu beigefügten Schedula (E) aufgezählt und verzeichnet werden.

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2. Kirkwall, Wick, Dornoch, Dingwall, Tain, Cromarty

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3. Fortrose, Inverness, Nairne, Forkes

4. Elgin, Cullen, Banff, Inverary, Kintore, Peterhead 5. Inverbevie, Montrose, Aberbrothwick, Brechin, Forfar.

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6. Coupar, St. Andrew's, Anstruther Easter, Anstruther Wester, Crail, Kilrenny, Pittenweem.

7. Dysart, Kirkaldy, Kinghorn, Burntisland

8. Inverkeithing, Dunfermline, Queensferry, Culross, Stirling

9. Renfrew, Rutherglen, Dumbarton, Kilmarnock, Port Glasgow

10. Haddington, Dunbar, North Berwick, Lauder, Jedburgh

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II. Linlithgow, Lanark, Falkirk, Airdrie, Hamilton 12. Dumfries, Sanguhar, Annan, Lochmaben, Kirkeudbright

13. Wigton, New Galloway, Stranraer, Whithorn 14. Ayr, Irvine, Campbelltown, Inverary

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zusammen 1 Mitglied.

Aus der Reform bill für Irland, die gleichfalls schon oben nachgewiesen ist, geben wir nur die ersten sechs SS. als eigenthümlich für die gegenwärtige Britische Verfassung, indem von den $$. 7-68 dieselbe Bemerkung wie bei England und Schottland zu wiederholen ist, ausserdem aber noch für Irland auf die oben unter Nr. XV. mitgetheilte Acte vom 13. April 1829 Rücksicht genommen werden muss.

Preamble. Right of Voting in Counties at large extended to Leaseholders.

.

1. Whereas it is expedient to extend the Elective Franchise to many of His Majesty's Subjects in Ireland, who have not heretofore enjoyed the same, and to increase the Number of Representatives for certain Cities and Boroughs in that part of the United Kingdom, and to diminish the Expenses of Elections therein; Be it therefore Enacted, by the Kings most Excellent Majesty, by and with the Advice and Consent of the Lords Spiritual and Temporal and Commons in this present Parliament assembled, and by the Authority of the same, that in addition to the persons now by law qualified to vote at the Election of Knights of the Shire for the several Counties in Ireland, every Male person of full age, and not subject to any legal incapacity, who shall be entitled, either as Lessee or Assignee, to any Lands or Tenements, whether of freehold or of any other tenure whatever, for the unexpired residue, whatever it may be, of any term originally created for a period of not less than Sixty Years, whether determinable on a life or lives, or not, of the clear yearly value to him of not less than Ten Pounds over above all rent and charges, except only Public or Parliamentary Taxes, county, church, or parish cesses or rates, or for the unexpired residue, whatever it may be, of any term originally created for a period of not less than Fourteen Years, whether determinable on a life or lives, or not, of the clear yearly value to him of not less than Twenty Pounds over and above all rent and charges, except only Public or Parliamentary taxes, county, church or parish cesses or rates, shall be entitled to vote in the Election of Knight or Knights of the Shire for the County, in which such lands or tenements shall respectively be situate: Provided always, that no person being only a sublessee, or the assignee of any underlease, shall have a right to vote in respect of any such term of Sixty Years or Fourteen Years as aforesaid, unless he shall be in the actual occupation of the premises. And provided also, that any renewal or new lease of the same premises, for the same rent and for a term not less than such original term, shall for the purposes of this Act be deemed to be a continuance of the same qualification as aforesaid.

Not to affect present Voters in Counties.

2. And be it Enacted, that nothing in this Act contained shall take away or in any manner affect the Rights of Voting for Knights of the Shire at present enjoyed by, or which may hereafter accrue to any person by virtue of any law now in force, except so far as herein specially provided.

Die Uebersetzung der ersten sechs SS. aus der Reform bill für Irland lautet folgendermaassen:

Einleitung. Das Recht zu stimmen ist weiter ausgedehnt auf die Pächter u. s. w.

1. Da es angemessen erscheint, die Wahlfreiheit auf mehrere Unterthanen Seiner Majestät in Irland auszudehnen, welche sich bisher nicht derselben erfreut haben, und die Anzahl der Repräsentanten für gewisse Städte und Flecken in diesem Theile des vereinigten Königreichs zu vermehren, und die Ausgaben bei den hier stattfindenden Wahlen zu vermindern: so wird deswegen festgesetzt, durch des Königs durchlauchtigste Majestät; durch und mit Genehmigung und Zustimmung der in diesem gegenwärtigen Parlamente versammelten geistlichen und weltlichen Lords, sowie der Gemeinen, und durch die Auctorität derselben, dass in Hinzufügung zu denjenigen Personen. welche jetzt berechtigt sind bei der Wahl von Rittern der Grafschaft für die einzelnen Grafschaften in Irland mitzustimmen, jede männliche, volljährige und nicht einer gesetzlichen Unfähigkeit unterworfene Person, welche berechtigt sein wird, sei es als Pächter oder Miether für einige Ländereien oder Pachtungen, sei es als Freeholder oder Inhaber irgend eines anderen Zinsgutes, für den noch nicht abgelaufenen Zeitraum der Pacht- oder Zinszeit, wie gross derselbe auch sein mag, von einer Periode, die ursprünglich mindestens auf nicht weniger als 60 Jahre bestimmt ist, entweder abhängig von der Lebensdauer Eines oder Mehrerer, oder nicht, von dem reinen, jährlichen Einkommen für sich von nicht weniger als 10 Pfd. St. nach Abzug aller Renten und Lasten, mit alleinigem Ausschluss der öffentlichen oder vom Parlamente auferlegten Steuern, und der Grafschafts-, Kirchen- und Kirchenspielssteuern; oder für den noch nicht abgelaufenen Zeitraum der Pacht- oder Zinszeit, wie gross derselbe auch sein mag, von einer Periode die ursprünglich mindestens auf nicht weniger als 14 Jahre festgesetzt ist, entweder abhängig von der Lebensdauer Eines oder Mehrer, oder nicht, von dem reinen jährlichen Einkommen für sich von nicht weniger als 20 Pfd. St. nach Abzug aller Renten und Lasten und mit alleinigem Ausschluss der öffentlichen oder vom Parlamente auferlegten Steuern, und der Grafschafts-, Kirchen- und Kirchenspielssteuern, berechtigt sein soll mitzustimmen bei der Wahl der Ritter der Grafschaft für diejenige Grafschaft, in welcher solche Ländereien oder Pachtungen bezüglich gelegen sein werden. Doch ist bestimmt, dass Niemand, der nur ein Afterpächter oder Aftermiether von einer Afterpachtung ist, ein Recht haben soll mitzustimmen, mit Beziehung auf einen solchen Termin von 60 oder 14 Jahren, wie vorhergesagt ist, wofern er nicht in dem wirklichen Besitz der vorbezeichneten Verhältnisse sich befindet. Und eben so ist bestimmt, dass eine Erneuerung oder neue Verpachtung derselben vorbezeichneten Verhältnisse, für dieselbe Rente und für einen nicht geringeren Zeitraum, als der ursprüngliche beträgt, für die Zwecke dieser Acte als eine Fortdauer derselben Qualification gelten soll, wie vorher gesagt ist.

Nicht zu beziehen auf die gegenwärtigen Stimmberechtigten in den Grafschaften.

2. Und es wird festgesetzt, dass keine der in dieser Acte enthaltenen Bestimmungen auf irgend eine Weise den Rechten mitzustimmen für die Ritter der Grafschaft entgegen treten oder dieselben beeinträchtigen soll, für diejenigen, welche sie jetzt besitzen, oder welche sie später in Folge irgend eines jetzt noch in Kraft stehenden Gesetzes erlangen sollten, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in welchen ausdrücklich dieses vorher bestimmt ist.

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