Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht

Front Cover
Mohr Siebeck, 1999 - Law - 681 pages
English summary: In the case of traffic accidents and other incidents which cause damage, the injured party often shares responsibility for the damage. However up to now it has not been quite clear what the dogmatic basis for dealing with this problem is. Dirk Looschelders deals with contributory negligence of the injured party on the basis of comparative law. In general, negligence pertains to illegal conduct; however it is not illegal to contribute to damage to oneself. On the basis of his own dogmatic deliberations, the author examines the factual prerequisites for contributory negligence of the injured party in accordance with 254 of the BGB (Civil Code). He concludes his book with a detailed discussion of the general principles for allocating the damage to the party that caused the damage and the injured party. German description: Bei Verkehrsunfallen und anderen schadigenden Ereignissen ist der Geschadigte sehr oft fur den Schaden mitverantwortlich. Bei der praktischen Rechtsanwendung hat die Mitverantwortlichkeit des Geschadigten eine immense Bedeutung. Jedoch sind die dogmatischen Grundlagen fur die Behandlung dieser Problematik bislang weitgehend ungeklart. Dirk Looschelders behandelt die Mitverantwortlichkeit des Geschadigten auf breiter rechtsvergleichender Grundlage. Dabei wird deutlich, dass in allen untersuchten Rechtsordnungen die dogmatische Erfassung der Kategorie 'Verschulden' auf Seiten des Geschadigten besondere Schwierigkeiten bereitet. 'Verschulden' ist im allgemeinen auf rechtswidriges Verhalten bezogen; die Mitverursachung des eigenen Schadens ist hingegen nicht rechtswidrig. Zur Losung dieses Problems bezieht Dirk Looschelders das Verschulden des Geschadigten auf die Verletzung von Verhaltensnormen, die die Mitverursachung des eigenen Schadens lediglich hypothetisch gebieten. Er knupft dabei an die von Kant entwickelte Unterscheidung zwischen kategorischen und hypothetischen moralischen Forderungen an. Auf der Grundlage dieser dogmatischen Erwagungen werden die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mitverantwortlichkeit des Geschadigten nach 254 BGB untersucht. Die fur den Schadiger massgeblichen Zurechnungskriterien mussen auf den Geschadigten entsprechend angewandt werden. Abschliessend erortert Dirk Looschelders die Grundsatze fur die Verteilung des Schadens zwischen Schadiger und Geschadigtem.
 

Contents

Teil
4
Die Verhaltensanforderungen des 254
15
Quotenteilungsgedanke und Pflichtenlehre
16
54
17
129
27
b Kompensation gegenseitiger Ersatzansprüche
28
61
33
Rechtspolitische Würdigung und offene Fragen
37
Abschnitt
250
Teil
272
Voraussetzungen der Mitverantwortlichkeit
295
Fähigkeiten
344
bei wechselseitiger Schädigung
356
durch SS 254 276 BGB
362
20 Verschuldensunabhängige Einstandspflichten
388
Sonstige verschuldensunabhängige Einstandspflichten
422

Die sonstigen Mitverschuldensregelungen
43
Sonderregelungen nach dem Ausschlußprinzip
48
21
49
3323
55
Das Rechtsinstitut des Handelns auf eigene Gefahr
62
30
63
Anwendbarkeit des 1304 ABGB bei alternativer
72
32
77
Nr 85677
84
40
88
Italien
90
41
97
d Mitverschulden gegenüber Haftung aufgrund
100
S5 Mitverschulden im UNKaufrecht
106
6 Zwischenbilanz
112
Mitverschulden und Casum sentit dominusGrundsatz
121
43
124
Verschuldensunabhängige Einstandspflichten
131
93
179
97
195
Funktionale und strukturelle Parallelität von Haftung
200
Die Verhaltensanforderungen des 254
216
Obliegenheiten in anderen privatrechtlichen Normen
217
Abgrenzung gegenüber anderen Rechtskategorien
224
Inhalt und systematische Stellung der Verhaltensnormen
233
21 Haftungsausschließende Mitverursachung
429
Handeln auf eigene Gefahr
439
Das Handeln auf eigene Gefahr
440
bei Einhaltung der Spielregeln
446
gefahrträchtiger Reitweise
455
Abschnitt
458
Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
461
Entstehung oder Ausweitung des Schadens
469
64
472
25 Obliegenheiten zur Abwendung und Minderung
473
Abschluß einer Versicherung
482
Verhältnis zu den allgemeinen Grundsätzen
484
Zurechenbarkeit von Aufwendungen
488
13a Abs 1 S 1 FGG
494
Vorteile aus überobligationsmäßigen Anstrengungen
500
66
516
72
552
74
573
des Wahrscheinlichkeitskriteriums
574
Verschulden
581
Rechtstheoretische Struktur der Abwägung
608
Ergebnis
619
77
622
Verwirklichung der normativen Vorgaben
626
Copyright

Common terms and phrases

ABGB Allgemeines Haftungsrecht Anspruch Anwendbarkeit Anwendung Ausschluß Bedeutung besonders Beteiligten Betriebsgefahr BGHZ Casum sentit Christian Wolff CISG Contributory Negligence culpa culpa in contrahendo deliktischen Deliktsrecht demgegenüber eigene Gefahr eigenen Rechtsgüter Einstandspflicht Eintritt des schädigenden Entscheidung entsprechend Ersatzanspruch Fahrlässigkeit Fall Frage Fremdschädigung Gefährdungshaftung gegenüber Geschä Gesetzgeber Grundsätzen Haftpflichtrecht Haftung des Schädigers haftungsbegründenden Handeln auf eigene handelt insoweit Interesse Juristische Methodik Kausalität Krit Larenz Larenz/Canaris läßt Leistungsstörung Looschelders Looschelders/Roth Maß maßgeblichen Medicus Mitver Mitverantwortlichkeit Mitverschulden Mitverursachung MünchKomm-Grunsky muß Obliegenheiten Obligationenrecht Palandt/Heinrichs Pflichten Produkthaftung Prosser/Keeton Quotenteilung Rahmen rechtlichen Rechtsgüter Rechtspflicht Rechtsprechung Rechtswidrigkeit Regelung Scha Schadensersatz Schadensersatzanspruch Schadensminderungspflicht schädigenden Ereignisses Schädiger und Geschädigtem Schmidt schulden schuldhaft Schuldrecht II/2 Sinne Soergel/Mertens Staudinger/Medicus Strafrecht StVG Torts UN-Kaufrecht Unterschied Verantwortlichkeit Verantwortungsbereich Verhalten des Geschädigten Verhaltensnormen Verletzung Verschulden Verschulden des Geschädigten Verschuldenshaftung verschuldensunabhängigen VersR Verteilung des Schadens vielmehr Vorschrift wonach Zivilrecht zurechenbarer

About the author (1999)

Dirk Looschelders, Geboren 1960; 1982-87 Studium der Rechtswissenschaft in Mannheim; 1990 zweite jurist. Staatsprufung; 1990-98 wiss. Assistent an der Universitat Mannheim; 1995 Promotion; 1998 Habilitation; seit 1998 Privatdozent fur Burgerliches Recht, Privatversicherungsrecht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Rechtstheorie an der Universitat Mannheim.

Bibliographic information