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ALT-ARISCHES

JUS CIVILE

VON

DR. B. W. LEIST,

ORD. PROF. DER RECHTE AN DER UNIVERSITÄT ZU JENA.

ERSTE ABTHEILUNG.

JENA

VERLAG VON GUSTAV FISCHER.

1892.

350.93 L53 v. I

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Vorwort.

In dem vorliegenden Werke, das leider, da der Stoff gar zu gross ist, in zwei Abtheilungen getheilt werden muss, -kehre ich nach Jahre lang mich beschäftigenden Abschweifungen zum römischen Rechte zurück. Aber damit trete ich doch nicht wieder in den Bann behaglicher Abschliessung, dessen man sich bei Untersuchungen erfreut, die sich lediglich auf das Gebiet der römischen Quellen beschränken. Ich fahre vielmehr fort in der früher begonnenen geschichtlichen Vergleichung des Rechts einer Mehrheit von arischen Völkerschaften. Habe ich zunächst das römische mit dem griechischen, dann beide (besonders aber das griechische) mit dem indischen zusammengestellt, so bringe ich nunmehr die Resultate, die uns vorzugsweise das indische und das griechische Recht bieten, in engeren Zusammenhalt mit dem latinischen. Von den früheren Untersuchungen habe ich den Vortheil, dass ich lediglich mit vielfachen Verweisungen auf dieselben, ohne im Wesentlichen jetzt meine Darlegung des latinischen Quellenmaterials unterbrechen zu brauchen, den Zusammenhang des letzteren mit dem Rechte anderer arischer Völker constatiren kann. Aber diese Bequemlichkeit wird doch wieder durch eine bedeutende Unbequemlichkeit aufgewogen. Ich kann natürlich nicht verlangen, dass alle Leser des vorliegenden Werkes den Inhalt meiner früheren, in gleicher Tendenz geschriebenen Bücher (GIRG. und IG.) stets genau im Sinne tragen, ja dieselben nur über

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haupt gelesen haben. So bin ich denn doch im vorliegenden Werke, das nun einmal in äusserer Selbständigkeit den früheren hat gegenübergestellt werden müssen, gezwungen, häufige Recapitulationen des früher Gesagten vorzunehmen, welche Demjenigen, der des Letzteren sich genau entsinnt, unnütz erscheinen können.

Ich zweifle, ob ich es in dieser Richtung allen meinen Lesern recht gemacht haben werde.

Jena, den 11. Januar 1892.

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§ 1. Das indogräcoitalische Rechtsmaterial (Bunsen, Klenze, Rossbach). § 2. Die Institutionen Erforschung. Uebersicht der sechzehn Hauptinstitutionen

§ 3. Sprachforschung und Culturgeschichte.

§ 4.

§

§ 6.

suchungen

Sachlich-juristische Unter

12

Ius gentium und ius civile. Reconstruction des Fas-Systems. Die
drei Theile: die neun Gebote, die (naturalis) ratio und das agere.
Gegensatz der civilis ratio (die vier grossen Civilfundamentalsätze)
Die einzelnen arischen gentes. Armenisches und irisches Recht
Die einzelnen arischen gentes. Die Perser. 1) Die arisch-semitisch
gemischten Elemente des persischen ius civile; a) in der Lebensweise,
b) in der Ordnung der Stände

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§ 7. Fortsetzung. Die Perser; 1 c) in Cultus und Clerus; d) in den staatlichen Organen

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16

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23

25

§ 8.

32

Fortsetzung. Die Perser. 2) Die specifisch iranisch - persischen
Rechtselemente. a) Die Institutionen der ratio. a) Die Ehe; 3) die
pati-Institution und Focusordnung; y) die Syngeneis.

39

Fortsetzung. Die Perser. 2. b) Die sechs Gebote. a) Die vier
Religionsgebote. actio ingratitudinis. B) Die zwei Moralgebote des
Reinhaltens und der Wahrhaftigkeit

§ 10. Uebersicht über das Folgende

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Erstes Buch.

Die neun Gebote.

61

§ 11. Vorbemerkung

63

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