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Seite.

§. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht 447

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§. 394. Fortsetzung ....

§. 395. Fortsetzung

468

482

§. 396. A. Erwerb der Rechte.-Anwendungen. V. Familienrecht 493

§. 397. A. Erwerb der Rechte.

§. 398. B. Daseyn der Rechte. §. 399. B. Daseyn der Rechte. §. 400. B. Daseyn der Rechte.

Ausnahmen Grundsatz.

... 506

514

Anwendungen. Ausnahmen. 522

Rechtmäßigkeit..... ... 532

Drittes Buch.

Herrschaft der Rechtsregeln über die Rechtsverhält

hältnisse.

§. 344.

Einleitung.

Das erste Buch des gegenwärtigen Rechtssystems hatte die Aufgabe, die Rechtsquellen, d. h. die Entstehungsgründe der Rechtsregeln, darzustellen; das zweite, die allgemeine Natur der Rechtsverhältnisse, die durch jene Regeln beherrscht werden sollten. Es bleibt jezt, für den allgemeinen Theil des Systems, noch übrig, die Verbindung der Rechtsregeln mit den Rechtsverhältnissen festzustellen; diese Verbindung erscheint, von der einen Seite betrachtet, als Herrschaft der Regeln über die Verhältnisse, von der andern Seite als Unterwerfung der Verhältnisse unter die Regeln.

Damit aber dieser lezte, eben so wichtige als schwierige Theil der Aufgabe gleich Anfangs richtig aufgefaßt werde, ist es nöthig, genau zu bestimmen, in welchem

VIII.

1

Sinne hier jene Verbindung (Herrschaft, Unterwerfung) zu denken ist (a).

Die Rechtsregeln sollen herrschen über die Rechtsverhältnisse; welches ist aber das Gebiet ihrer Herrschaft ? Ueber welche Rechtsverhältnisse sollen sie herrschen? Diese Frage erhält ihren bestimmten Sinn zunächst durch die Natur des positiven Rechts, welches nicht etwa eines und dasselbe ist für die Menschheit im Ganzen, sondern ein, je nach Völkern und Staaten, besonderes und verschiedenes; in jedem einzelnen Volke aber theils aus allgemein mensch= lichen, theils aus eigenthümlichen rechtsbildenden Kräften entspringend. Diese Mannichfaltigkeit der positiven Rechte ist es, woraus das Bedürfniß und die Wichtigkeit hervorgeht, für jedes positive Recht das Gebiet seiner Herrschaft zu bestimmen, das heißt, die Gränzen zu ziehen zwischen den verschiedenen positiven Rechten gegen einander. Nur durch diese Gränzbestimmung wird es möglich, über jede denkbare Collision zu entscheiden, die in der Beurtheilung eines ge= gebenen Rechtsverhältnisses zwischen verschiedenen positiven Rechten eintreten kann.

Um zu den hier aufgeworfenen Fragen und ihrer Beantwortung zu gelangen, kann man nun auch den umgekehrten Weg einschlagen. Es liegt uns ein Rechtsverhältniß vor, als Gegenstand unsrer Beurtheilung. Wir suchen dafür eine Rechtsregel auf, unter deren Herrschaft daffelbe

(a) Die Grundlage der gegenwärtigen Untersuchung, insbesondere der hier aufgestellten Begriffe, findet sich oben B. 1 § 4-9, § 15.

steht, nach welcher es zu beurtheilen ist. Indem wir hier unter mehreren Rechtsregeln zu wählen haben, welche verschiedenen positiven Rechten angehören, kommen wir wiederum auf die schon erwähnten Gränzen der Herrschaft eines jeden positiven Rechts, und auf die von diesen Gränzen abhängigen Collisionen. Beide Arten, die Frage aufzufassen, sind nur im Ausgangspunkte verschieden. Die Frage selbst ist hier und dort diefelbe, und die Entscheidung kann in beiden Fällen nicht verschieden ausfallen.

Die meisten Schriftsteller über diesen Gegenstand gehen aus von dem Begriff der Collisionen, und behandeln die Entscheidung derselben als ihre wahre und einzige Aufgabe; gewiß zum Nachtheil eines befriedigenden Erfolgs. Die natürliche Folge der Gedanken ist vielmehr folgende. Für die Rechtsregeln wird gefragt: Ueber welche Rechtsverhältnisse sollen sie herrschen? Für die Rechtsverhältnisse: Welchen Rechtsregeln sind sie unterworfen, oder angehörig? Die Frage nach den Gränzen der Herrschaft oder der Ange= hörigkeit, und nach den an diesen Gränzen eintretenden Gränzstreitigkeiten oder Collisionen, sind ihrer Natur nach abgeleitete und untergeordnete Fragen (b).

Zu der bisher angedeuteten Frage nach den Gränzen, in welchen die Regeln jedes positiven Rechts herrschen,

(b) Wächter II. S. 34 macht die gute Bemerkung, daß manche Schriftsteller, indem sie die Frage nach der Anwendung der Gesetze ganz absondern von der Frage

nach der Collision, dahin geführt werden, auf beide an sich identische Fragen widersprechende Antworten zu geben.

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