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es gewiß auch kein Bedenken erregen, wenn ein nomen per praeceptionem legirt wurde, 3. B. Titius heres, quod mihi Sempronius debet, praecipito"). War aber eine Geldsumme per praeceptionem vermacht, so war die Wirksamkeit des Legates nicht einmal davon abhängig, daß die Summe sich in der Baarschaft des Nachlaffes vorfand 13); die Miterben konnten angehalten werden, sie durch Verkauf von Erbschaftssachen mittelbar aus dem materiellen Bestande des Nachlaßvermögens zur Verfügung zu stellen 74).

lesen praeceptores, wie Degenkolb S. 32. vorschlägt, scheint mir verwerflich.

72) Vgl. L. 4. pr. 42. D. fam. erc. X. 2. L. 49. D. de V. S., Degenkolb 1. c. p. 35. sq.

73) So sagt Paulus in Sent. III. 6. §. 1. und in L. 25. §. 22. D. fam. ercisc. X. 2.

74) So bestimmt näher Gaius in L. 26 D. eod. Officio autem iudicis convenit iubere rem hereditariam venire unam pluresve, pecuniamque ex pretio redactam ei numerari, cui legata sit. Diese Bestimmung beweist, daß Gaius die Wirksamkeit des Legates nicht erst aus dem Sc. Neronianum ableitete; denn wenn nach diesem das Legat als Damnationslegat aufrecht erhalten wurde, so war direkt die Forderung auf die Geldsumme pro partibus hereditariis gegen die Miterben begründet. Nur in diesem Falle aber konnte füglich die Frage aufgeworfen werden, ob der Prälegatar die ganze Summe von den Miterben begehren könne, oder nur mit Abzug des auf seinen eigenen Erbtheil fallenden Theils derselben? die aber Paulus in L. 25. §. 22. cit., die Natur des eigentlichen Präceptionslegats möglichst festhaltend, dahin beantwortet, ut id praestandum sit, quod praestaretur, si pecunia esset inventa. Wurde die Summe durch Verkauf von Erbschaftssachen aufgebracht, so trug natürlich auch der Legatar-Erbe pro sua parte dazu bei.

Die bisher erklärte Unterscheidung der Legate nach ihrer Wortfassung war keineswegs blos eine Erfindung spisfindiger Juristen; sie war vielmehr ihrem Wesen nach begründet durch die Verschiedenheit des Inhaltes der Legate oder der Willensrichtung des Erblaffers, die in den Worten ihren Ausdruck fand, und die einzelnen Säße, die für die vier Hauptarten der Legate aufgestellt wurden, waren nur mehr oder minder sichere Folgerungen, die sich aus der Ausdrucksweise des Erblaffers nach ges nauer Auffassung derselben zu ergeben schienen. Ja, man darf sagen: wenn der Erblasser seinen Ausdruck mit sorgfältiger Erwägung seiner sprachlichen Kraft und Bedeutung gewählt hatte, so mußte er selbst jene Folgerungen, wenigstens diejenigen Säße, worüber die Juriften einig waren, als richtig anerkennen. Allein nach römischer Weise hielt man an jenen Consequenzen streng fest, ohne sich durch die Frage nach dem wirklichen Willen des Erblassers irre machen zu lassen. So erklärte man das Legat für ungültig, wenn es als Legat der Art, als welches es sich durch seinen Ausdruck formell charakterisirte, wegen Mangels der einen oder anderen besonderen Voraussetzung desselben nicht zu Recht be= stehen konnte, obwohl dieselbe Sache in anderer Legatsform hätte wirksam hinterlassen werden können. Da= durch aber mußte man, zumal bei Abnahme des alterthümlichen strengen Formenfinnes, häufig in Conflict gerathen mit dem thatsächlich unbezweifelbaren wirklichen Willen des Testators. Insbesondere bezüglich der Formel do lego ist es begreiflich, daß Viele, die alte intensive Kraft derselben als einer unmittelbares Geben vom Erblasser selbst aus bezeichnenden Ausdrucksweise verkennend, ihrer sich unvorsichtig bedienten, wo die Verhältnisse nicht so beschaffen waren, daß ein Vindications

legat als solches bestehen konnte. Wenn Jemand eine Sache, wissend, daß sie eine fremde sei, in jener Form vermacht hatte, so konnte man doch nicht annehmen, daß er nur einen schlechten Spaß habe machen wollen, den man von demjenigen, der den Tod vor Augen hat, nicht vermuthen kann; näher lag die Vermuthung, daß er sich nur in der Formel des Legats vergriffen, aber den ernstlichen Willen gehabt habe, dem Legatar die Sache zu verschaffen; und wenn Jemand sogar, irrig vermeinend, die Sache gehöre ihm ex iure Quiritium, dieselbe mit do lego vermacht hatte, während er sie in der That nur in bonis hatte, so konnte man vollends nicht zweifeln, daß er sie jedenfalls in gleicher Weise, wie sie ihm gehörte, dem Legatar zuwenden wollte. Daher war ein Eingreifen der Gesetzgebung vollkommen gerechtfertigt, um jene starre Consequenz zu durchbrechen. Dies geschah durch das senatusconsultum Neronianum, so benannt, weil es auctore Nerone Caesare factum est 75). Gaius gibt als Bestimmung desselben?an:,,ut si eam rem quisque legaverit, quae eius nunquam fuerit, perinde utile sit legatum, atque si optimo iure relictum esset"; Ulpian dagegen sagt davon:,,quo cautum est, ut quod minus aptis") verbis legatum est, perinde sit ac si optimo iure legatum esset". „Optimum autem ius legati per damnationem est", feßt Ulpian in Ueber

75) Gai II. 197. 212. Ulp. XXIV. 11a. cf. Vat. fragm. §. 85.

76) Dieses Wort ist freilich problematisch. Im Cod. Vat. liest man pactis, was offenbar unrichtig ist. Ob man nun aptis oder rectis, oder exactis, oder ratis u. f. w. emendire, ist in Rücksicht des Sinnes unerheblich. Vgl. Böcking und Huschte ad h. 1.

einstimmung mit Gaius hinzu"). Nach der Inhaltsangabe von Gaius hätte der Senatsbeschluß ausdrücklich von dem Legate einer fremden Sache gesprochen; nach der des Ulpian hätte er sich allgemeiner dahin ausgesprochen, daß ein Legat, welches nur zufolge einer in dem concreten Falle unpassenden Ausdrucksweise ungültig sei, während es in anderem Ausdrucke gültig hinterlassen werden könnte, doch wirksam sein solle, als wäre es in bester Form Rechtens angeordnet worden, und das hieß soviel, als wäre es per damnationem legatum, das für jeden Stoff empfänglich war. Die Jurisprudenz aber faßte den Inhalt des Senatsbeschlusses jedenfalls in der lezten Weise auf, und machte so auch bei dem legatum per praeceptionem Anwendung davon, wo es je nach der Ansicht, der man folgte, streng genommen für ungültig erklärt werden müßte 18). Doch war in dieser Beziehung Sabinus besonders strenge, indem er behauptete, daß das per praeceptionem einem Nichterben angewiesene und darum nach der Ansicht der Sabinianischen Schule abgesehen von dem senatusconsultum Neronianum ungültige Legat, selbst einer Sache der Erbschaft, auch nicht ex senatusconsulto Neroniano gültig sei: nam eo, inquit, senatusconsulto ea tantum confirmantur legata, quae verborum vitio iure civili non valent, non quae propter ipsam personam legatarii non deberentur 19). Aber diese Mei

77) In der Stelle des Gaius hat der Cod. Veron.,,optimum autem ius est per damnationen legatum". Lachmann emendirt aber gewiß mit Recht: legati.

78) Gai. II. 218. 220. 222.

79) Da Gaius ohne Zweifel den älteren Masurius (nicht Coelius) Sabinus als Vertreter dieser Meinung im Sinne hat, so beweist diese Stelle, daß jener noch unter

nung wurde von anderen Juristen der Sabinianischen Schule widerlegt und verworfen. Sed Juliano (ex sexto) 80), so fährt Gaius fort, placuit etiam hoc casu ex senatusconsulto confirmari legatum; nam ex verbis etiam hoc casu accidere, ut iure civili inutile sit legatum, inde manifestum esse, quod eidem aliis verbis recte legatur, velut per vindicationem et per damnationem, sinendi modo; tunc autem vitio personae legatum non valere, cum ei legatum sit, cui nullo modo legari potest, velut peregrino. Es scheint hiernach die Inhaltsangabe des Senatsbeschlusses bei Ulpian die genauere zu sein; aber dabei mag immerhin der Fall eines legatum per vindicationem bezüglich einer fremden Sache besonders hervorgehoben worden sein. Daß übrigens nach dem Sc. Neronianum auch das legatum per vindicationem oder per praeceptionem einer res, quae in bonis tantum testatoris fuit, gültig war, kann nicht bezweifelt werden, da diese iure Quiritium einer res aliena gleich zu achten war, und es wird uns zudem auch ausdrücklich gesagt 81).

Nach diesem Senatsbeschlusse wurde nun vermuthlich im Zweifelsfalle dem Legatar, dem eine Sache per vindicationem vermacht war, überlaffen, sich darüber zu entscheiden, ob er das Legat in dieser Eigenschaft oder

Nero schrieb. Rudorf, Rechtsgesch. I. S. 168. Anm. 13.
Zimmern, Rechtsgesch. I. S. 312. Anm. 2.

80) So hat der Cod. Veron. Vgl. darüber Böcking und Huschke ad h. 1. Ich halte mit dem ersten für wahrscheinlich, daß zu emendiren sei: libro sexto, sc. Digestorum.

81) Gai. II, 222. Das hat Marezoll S. 70 übersehen. Vgl. Ulp. l. c.

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