und mit Modestinus geschlossen habe. Wenn man die Ungewohntheit dieser Grenzen überwunden haben wird, dürfte unschwer zu erkennen seyn, daß nur innerhalb solcher Grenzen die geschichtliche Bewegung der Römischen Rechtsmasse zum vollen und leichten Ausdruck gelangt, und ein großer Theil der Wiederholungen, welche erfahrungsmäßig bei der bisher üblichen Ausdehnung des Institutionenmaterials auf Justinian (und die Glosse) ebenso unumgänglich, wie lästig sind, vermieden werden kann. Entlastung der Pandektendisciplin ist wünschenswerth, aber gewiß ist sie nur möglich durch Ausscheidung der altrömischen—, nicht der nachclassischen Bestandtheile; es liegt also nahe genug, von den letzteren eben die Institutionendisciplin womöglich zu befreien. Der didactische Gewinn für diese aus solcher Befreiung, die in der That Säuberung ist, liegt so offen, daß kein Wort weiter darüber zu verlieren ist. Zudem hat ein Ueberblick über die nachclassischen Gesetzgebungsexperimente im Zusammenhang auch seinen Reiz und Werth. Während in den Compendien der Deutschen Rechtsgeschichte oft über Gebühr breite Auseinandersetzungen aus der germanischen Culturund Wirthschaftsgeschichte eingeflochten werden, erscheint die Römische Rechtsgeschichte fast ausnahmslos entblößt von aller culturgeschichtlichen und nationalökonomischen Ausstattung. Ich habe diesem Mangel, welcher in unserer allenthalben das Oekonomische accentuirenden Zeit ganz besonders schwer empfunden wird, abzuhelfen gesucht und bitte, verschiedene längere Excurse gerade in diesem Sinn aufzunehmen; auch sie aber wollen nur anregen, nicht erschöpfen. In dem ausführlichen Register, welches beide Bände (Cursus und Excurse) umfaßt, ist auf die terminologischen Ausdrücke und sonst karakteristischen Wendungen der Quellen sorgfältige Rücksicht genommen. Ehedem wünschte man dem Juristen außer einer aurea crumena auch ferreum caput und plumbeas nates: Werthvolles in einer Zeit, da es unerläßlich schien, die ganze Folge der Digestentitel aufzählen zu können, und für einen Ruhm galt, den Wortlaut des Corpus juris im Gedächtniß zu tragen. Von Dion. Gothofredus und Donellus erzählte man sich, daß sie diesen Ruhm genossen, und von Petrus Ravenna gar, daß er das Corpus juris sammt den Glossen auswendig wußte, woher er den Namen Petrus a Memoria empfing. Heutzutage würde solches Wissen mehr Pein, als Ruhm verschaffen; eiserner Kopf und bleiernes Sitzfleisch sind dermalen besser zu verwerthen, und wichtiger, als die Titelfolge zu lernen, ist es, die lapidaren Züge einer herrlich durchgebildeten Terminologie sich einzuprägen. In jeder durchgebildeten Terminologie findet. man einerseits eine gewisse Constanz und Exclusivität der Ausdrücke für typische Erscheinungen des Lebens, anderseits eine Wiederkehr bestimmter Ausdrücke für verschiedene Erscheinungen: jenes scheidet, dieses verknüpft. Das Register will nach beiden Seiten hin Dienste leisten. Leipzig, im Juli 1869. Dr. J. E. Kuntze. Inhaltsverzeichniss. Allgemeine Einleitung in die Rechtswissenschaft. Erster Abschnitt. Wesen und Wissenschaft des Rechts im Allgemeiner. I. Kap. Die Idee des Rechts (§ 1-5). I. Geist, Person, Energie, Recht. II. Die Methode des symbolischen Farallelisirens. II. Kap. Das Gebiet des Rechts (§ 6-9). III. Kap. Die Anstalt des Rechts (§ 10-12). IV. Kap. Der Ursprung des Rechts (§ 13-15). V. Kap. Das System des Rechts (§ 16-19). 17 17-18 19 VI. Kap. Die ethische Grenzbestimmungd. Rechts (§ 20-23). I. Das Recht neben Kunst und Wissenschaft. II. Das Recht neben Religion und Moral. VII. Kap. Die Erkenntniss des Rechts (§ 24-26). Interpretation. Kritik. Analogie. Zweiter Abschnitt. Geist und Studium des Römischen Rechts. VIII. Kap. Die Bedeutung u. Reception des Röm. Rechts. (§ 27-29). Karakterzüge des Römischen Rechts.. IX. Kap. Das Corpus juris (§ 30-33). Plan, Handschriften und Ausgaben des Corpus juris, insbesondere der Institutionen. . X. Kap. Die Lehrmethode und Literatur des Röm. I. Die Lehrmethode. II. Literatur. XI. Kap. Die Rechtsanschauung der Römer im Allgem. Rechtsphilosophische Aeusserungen Cicero's. 29-31 XII. Kap. Die Grundlehren der Römer über ihr positives Recht, dessen Bestandtheile, Geltung und Anwendung (§ 42-46). I. Das jus gentium und jus naturale. II. Mos et consuetudo. S. 31. 32 = 32 ERSTER THEIL. Die Geschichte des Römischen Rechts- und Staatswesens ERSTES BUCH. Ausgangspunkte und Umrisse. Erster Abschnitt. Rom's Vor- und Urzeit. I. Kap. Italien's Völker und Lage Rom's (§ 47–50). II. = 46-50 50-53 Die patriarchale Zeit Rom's. Res familiaris Zweiter Abschnitt. . Plan und Gliederung der Römischen Rechtsgeschichte. V. Kap. Die Grenzpunkte der Entwicklung (§ 63-67). - VI. Von Ancus Martius bis zur Gesetzgebung der XII Tafeln. VII. Kap. Land und Leute (§ 72-74). II. Die libri pontificales. VIII. Kap. Staat und Heer (§ 75-79). I. Die Servianische Verfassung. II. Der Uebergang zur Republik. III. Magistratur, Comitien und Senat in der Republik. IX. Kap. Rechtsquellen (§ 80-82). I. Das jus Papirianum. . X. Kap. Rechtsfähigkeit (§ 83-86). I. Der genetische Dualismus des Röm. Rechts. II. Die capitis diminutio im ältesten Recht. XI. Kap. Privatsphäre (§ 87-92). Patricische und plebejische Elementaranschauung (res mancipi). . 82-92 XII. Kap. Rechtspflege (§ 93-96). Die Gerichtshöfe der Decemvirn und Centumvirn. 92-98 Zweite Periode. IV. Die stipulatio und expensilatio. V. Das alte Testament und die alte Intestaterbfolge. XVIII. Kap. Rechtspflege (§ 132-150). I. Der altrömische Criminalproceß. II. Das Gepräge des altrömischen Civilprocesses. III. Das sacramentum in der legis actio. IV. Das bestrittene Recht im Proceß. V. Die Execution auf Grund der legis actio. VI. Die legis actio per manus injectionem. XXI. Kap. Rechtsquellen (§ 177-187). I. Uebersicht der gesetzgeberischen Thätigkeit dieser Periode. S. 180-186 II. Ueberreste römischer Rechtsquellen oder Rechtsdenkmäler aus der 3. Periode. III. Die Formen der Thätigkeit des Juristenstandes. IV. Juristische Schulausdrücke.. XXII. Kap. Rechtsfähigkeit (§ 188-192). XXIII. Kap. Privatsphäre (§ 193-199). I. Die Römische Mobiliar- und Geldwirthschaft. II. Fortbestand der Particularrechte im Reich. XXIV. Kap. Rechtspflege. Sponsionen- und Inter- I. Die sponsio praejudicialis und actio in rem. II. Ursprung und Zweck der Interdicte. III. Der Criminalproceß; Reform desselben. XXV. Kap. Der Formularproceß (§ 213-265). I. Der Ursprung der Proceßformeln und die lex Aebutia. = 187. 188 = 193. 194 196-201 . 201. 202 202 208. 211 211 212 221-223 III. Die Bedeutung und Entwicklung der Intentio in der Formula. IV. Die Bedeutung der condemnatio (pecuniaria) in der Formula. V. Andeutung einer inneren Geschichte des Röm. Civilprocesses. VI. Der Stellvertreter im Proceß, die condemnatio und actio judicati. - 223-225 245-247 XXVIII. Kap. Rechtsquellen (§ 296-322). I. Die Augusteische Gesetzgebung. A. Die lex Aelia Sentia und VI. Die schriftstellerischen Leistungen der classischen Juristen. VII. Ueberreste und Ausgaben positiver Rechtsquellen. VIII. Ueberreste und Ausgaben wissenschaftlicher Werke. |