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sowie in Art. XI nach Menander, 1. c. p.

362.:

Εἰ πόλις ἑτέραν ζημιώσει πόλιν ἢ όπωσοῦν διαφθείρει τι τῶν αὐτῆς, μὴ τῷ νόμῳ τοῦ πολέμου μήτε μὴν δυνάμει στρατιωτική, ἄλλως δὲ δόλῳ τινὶ καὶ κλοπή ἐβεβαιώθη τοιγα

ροῦν τὰ τοιουτότροπα ἀναζητεῖν ἐς τὸ ἀκριβὲς, καὶ ἐπανορθοῦσε θαι τοὺς δικαστὰς τοῦς ἐν τοῖς πέρασιν ἑκατέρας πολιτείας idpupévous (si una civitas alteri detrimento fuerit sive quocunque modo, non legitimo bello neque exercitus vi, sed dolo et latrocinio damnum intulerit statutum est, ut in eiusmodi

iniurias diligenter inquiratur et iudices, qui in utriusque regni confiniis iuri dicundo sunt praepositi, in eos animadvertant). Denn indem hier jede Rechtsverlegung, mag sie einen delictischen oder einfach rechtswidrigen Character an sich tragen und im Verkehre zwischen Privaten vorkommen oder von Communen ausgehen, in Bezug auf Römer und Perser verpönt und dem civilproceßualischen Verfahren überwiesen wird, so ist hierin allenthalben nur eine völlige Gleichstellung der Bürger der contrahirenden Staaten ebensowohl in Bezug auf das den Vermögensverkehr unter Lebenden regelnde Civilrecht vorausgeseßt, wie in Bezug auf das Civilproceßrecht ausgesprochen, so daß auch hier jede Spur des alten commercium und ius actionis auf das Vollständigste verschwunden und eine wesentlich verschiedene Ordnung der Verhältnisse an die Stelle getreten ist. Und gleiches Verhältniß läßt auch Iustinian. in Dig. XLIX, 15, 7. §. 2. erkennen.

Hiernächst auf dem Gebiete des Ehe und Familienrechtes scheint eine Erweiterung des ius gentium nicht eingetreten zu sein, wenn immer auch das Leztere in seinem alten Besize sich behauptet: die formlose Eingehung der Ehe verbleibt ebensowohl demselben, wie gewisse Wirkungen in Bezug auf das Verhältniß zwischen Mann und Weib, zwischen Eltern und Kindern. 1064) Indeß begegnen wir während dieser Periode in Bezug auf solches matrimonium einer

1064) Ein Beispiel solcher Ehe bietet Moses Choren. Hist. Arm. III, 16, 2., wo zur Zeit des Kaiser Julian der Armenier Nerses die Tochter des Römers Apionius heirathet, wie Amm. Marc. XX, 11. und Athanas. ad solit. vit. ag. tom. I. p. 856. Lipsiens., wonach zur Zeit von Constantius der König von Armenien, Arsaces, die Olympias, Tochter des praefectus praetorio Ablavius heirathet. Wegen Nichtauflösung der Ehe durch cap. dem. med. vergl. Constantin. in C. Th. IX, 42, 1. (321).

Const. von Valentinian, et Valens in C. Th. III, 14, 1. (nach Böcking, Not. Dign. II, 2. p. 1090* v. J. 370), die zu mehrfachen Zweifeln Veranlassung bietet und dahin lautet:

Nulli provincialium cuiuscunque ordinis aut loci fuerit, cum barbara sit uxore coniugium nec ulli gentilium provincialis femina copuletur. Quodsi quae inter provinciales atque gentiles affinitates ex huiusmodi nuptiis exstiterint (quod in iis suspectum vel noxium detegitur), capitaliter expietur. Vor Allem nun ist bezüglich dieser Constitution festzuhalten, daß dieselbe nicht vom kirchlichen und religiösen, sondern vom staatlichen und politischen Gesichtspunkte aus gegeben ist, wie dies bereits Böcking, Not. Dign. II, 2. p. 1087* dargelegt hat, daher dieselbe nicht die Ehe mit den Heiden, sondern mit den Peregrinen verbietet, und zwar um deßwillen, weil solche Ehe für staatsgefährlich erachtet wird. 1065) Und sodann haben wir anzunehmen, daß jenes Geseß auch nur die Ehen mit den Peregrinen fremder Nationalität verbot, so daß die Ehen mit den in die Peregrinität verseßten Römern durch jenes Geseß nicht betroffen wurden, 1066) In dieser Maaße aber finden wir in der That jenes Gefeß noch in Anwendung unter Theodos d. Gr., bezüglich dessen ausdrücklich berichtet wird, daß er zur Ehe des Gothenfürsten Fravitta mit einer Römerin seine Genehmigung ertheilt habe, 1067) Allein um diese Zeit muß auch bereits jenes Gesez wieder außer Anwendung gekommen sein, wie die Quellen dieser Periode erkennen lassen, 1068) und wäbrend daher Honorius im J. 414 seine Schwester Galla Placidia mit dem Gothenfönige Athaulf vermählt, 1069) so finden wir nun auch, wie die Könige von Lazica im 5. u. 6. Jahrh. häufig ihre

1065) Vergl. Böcking, 1. c. p. 1091* not. 30-32. Vom christlichen Standpunkte aus werden die Ehen mit den gentiles d. h. mit den Heiden ersi durch das Concil von Carthago im J. 534 verboten; s. concil. Carth. III. can. 12. in Beil. XI § X. unter 1.

1066) Ich habe hier namentlich den Grundsaß im Auge, den noch Sever. Alexander in C. Iust. V, 17, 1. (229) ausspricht: matrimonium quidem deportatione vel aquae et ignis interdictione non solvitur, wezu vergl. Constantin. in not. 1064.

1067) Eunap. Exc. hist. p. 54. Bonn.: 6 ßasikeùç ¿zétpsļe tov réuov. 1068) Claudian. de Bell. Gild. 92. sq. 189. sq. Prudent. e. Symm. II, 615. sq., auch App. Sidon. Ep. V, 1. Cassiod. Var. V, 14.

1069) Iornand. de Reb. Get. 31.

Frauen aus dem Stande der römischen Senatoren wählen, 1970), und Justinian ebensowohl im Corp. Iur. im Allgemeinen, wie in Nov. 117, c. 4. (542) insbesondere ganz im Allgemeinen die Ehe zwischen Barbaren und Römern als rechtsbeständig anerkennt. 1071) Und während daher jene Constitution an die Hand giebt, daß allerdings für einige Zeit aus politischen Gründen die Eingehung der Ehe dem ius gentium entzogen war, so lassen doch andrerseits diese legteren Momente erkennen, daß solche Beschränkung jenes Rechtes nur eine vorübergehende war und bald der alten Ordnung der Dinge wieder wich.

Endlich auf dem Gebiete des Proceßrechtes mußte der alte Legisactionenproceß durch die Neuerungen von Diocletian seinen völligen Untergang erfahren, dafern nicht noch im Centumviralprocesse dessen Spuren sich erhielten. Jedenfalls aber dürfte es im Uebrigen keinem Zweifel unterliegen, daß gerade hier das ius gentium zu alleiniger Herrschaft sich erhob.

Wenden wir uns hiernach nun zu den übrigen Rechtsgebieten, so ist es zunächst das Intestaterbrecht, welches von Constantin d. Gr. abwärts das ius gentium occupirte. Denn diese Thatsache offenbart sich in ganz unzweideutiger Weise darin, daß in Bezug auf die confessionellen Verhältnisse die postconstantinische Legislation in gewissen Fällen capitis deminutio media ausspricht, gleichzeitig aber allenthalben da, wo nicht durch ausdrückliche und singuläre Vorschrift die Intestaterbfähigkeit besonders entzogen wird, solche ohne Weiteres als den deminuti zuständig anerkennt (not. 1029), ein Moment, der eine erhöhte Bedeutung noch dadurch gewinnt, daß gleichzeitig die testamentifactio wohlbewußt in einer bevorzugten Beziehung zur Givität anerkannt und hervorgehoben wird. Gerade dieser Moment aber berechtigt uns in voller Maaße zu dem Urtheile, daß in der That das römische Intestaterbrecht auf das

1070) Procop. B. Goth. IV, 9.

1071) Vergl. auch Gaupp, die german. Ansiedl. p. 260 sq., der irriger Weise diese Ehen auf den Begriff des conubium stüßt, was für das Römerthum entschieden unrichtig ist, und zu einer schiefen Auffassung der obigen Constit. von Valentinian. et Valens veranlaßt hat. Isidor. Orig. V,

6., der die conubia (Eben) inter alienigenas prohibita den Rechtsinstituten des ius gentium beizählt, enthält wohl nur eine histor. Reminiscenz, nicht aber eine Beziehung auf bestehende Verhältnisse Spaniens.

Gebiet des ius gentium übergetreten ist. Allein andrerseits hat diese Unterwerfung solchen Rechtes unter das ius gentium auch nur bis zu Justinian herab gedauert, indem dieser einerseits das Intestaterbrecht wiederum auf den Boden des ius civile überleitete, 1072) andrerseits aber auch die capit. dem. media als Strafe der Bekenntniß eines nicht orthodoxen Glaubens fallen ließ. 1073)

Endlich das Patronats- und Manumissionsrecht, wie Tutel und Cura, und überhaupt gewisse Partieen des Familienrechtes stehen auch während der ganzen gegenwärtigen Periode noch auf dem Boden des ius civile. Denn wenn auch meines Wissens die vorjustinianischen Quellen den civilen Character jener Rechtsparrieen nicht ausdrücklich bekunden, so dürfte doch anzunehmen sein, daß lediglich auf der vorausgesezten Zweifellosigkeit jenes Verhältnisses das Schweigen der Quellen beruhe, da durchaus kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß in jenen Beziehungen eine Neuerung eingetreten sei. Ja bezüglich der Tutel wird deren civiles Wesen in den Gesezbüchern Justinians mit vielem Gewichte hervorge hoben. 1074)

Nach Alle dem aber dürfen wir als Gesammtresultat der bisherigen Erörterung hinstellen, daß am Ausgange dieser Periode das ius gentium das gesammte Sachen Obligationen- und Proceßrecht sich unterworfen hat, dagegen das Ehe- und Familienrecht gemeinschaftlich von dem ius gentium und ius civile beherrscht werden, während auf dem Gebiete des Testamentserbrechtes das Erstere nur einen ganz vereinzelten und untergeordneten Punkt ergriffen hat. Hinwiederum das ius civile beherrscht das leßtere

1072) So Inst. III, 1. § 9—13. Dig. XXX, 36, 4. 5. XXXVII, 4, 1. § 8. XXXVIII, 2, 4. § 2. 11, 1. pr. 17, 1. § 8. XLVIII, 22, 3. 15. pr. 23, 1. pr.

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1073) Hiermit stimmt überein, daß die Constitutionen in dem Cod. Iust. Nichts von einer cap. dem. med. der Keßer oder Juden oder Heiden befagen. 1074) So namentl. Dig. XXVI, 1, 1. pr. und Inst. I, 13. § 1.: tutela vis ac potestas iure civili data ac permissa; ferner Inst. I, 22. § 1. 4. XXVI, 2, 21. 4, 2. u. 5. §. 5. Zwar finden wir unter byzantinischer Herrschaft in Italien Römer als Tutoren von Gothen, wie die Gesta de constituto tutore speciali habita vom J. 557 bei Spangenberg, Iur. Rom. tab. neg. no. 20. beweisen; allein diese Gothen find meiner Ansicht nach jugleich röm. Bürger (§ 118.). Daß die Adoption civil blieb, bestätigt besonders Harmenop. V, 8. § 92. (s. § 119.).

Rechtsgebiet fast vollständig, und ebenso auch das Intestaterbrecht und Vormundschaftsrecht, wie das Manumissions- und Patronatrecht. Und hiernach nun haben wir auch die Stellen in Justinian's Gefeßbüchern zu beurtheilen, welche von den Wirkungen der cap. dem, media handeln, wie Dig. XLIII, 19, 17. §. 1. 22, 3. u. 15. pr., während etwaige vereinzelte Aeußerungen in diesem Werke, welche die obige Grenzlinie vielleicht zu überschreiten scheinen, lediglich auf den Einfluß der Originalquellen zurückzuführen sein und als unmaaßgebend bei Seite zu sehen wären.

§. 122.

Das ius Romanum im Allgemeinen.

Aus der Idee, daß alles Recht, was von dem einzelnen Staate seinen Ausgang nahm und auf deffen Gewalt beruhte, auch lediglich über den Angehörigen dieses Staates seine Herrschaft zu erstrecken berufen sei, dagegen das internationale Verkehrsrecht ebensowohl eine breitere und universelle Basis seiner Entstehung und Herrschaft habe, wie auch eine von jenem Particularrechte specifisch verschiedene Rechtsmasse sei; aus dieser Idee hatte ein zu immer größerer Ausdehnung sich entfaltender internationaler Verkehr daeinst in der ersten Hälfte des sechsten Jahrhunderts d. St. das privatrechtliche ius gentium erzeugt als ein Recht, welches gleich dem Völkerrechte auf der Basis universeller Rechtsanschaung und - Bildung beruhte, und hieraus die Macht gewann, seine Herrschaft als Weltrecht über den gesammten orbis terrarum zu erstrecken (§. 84 85). Die Rechtstheorie der zweiten Periode hatte diese überlieferte Auffassung respectirt ebensowohl um deßwillen, weil ihre speculative Reflexion nach einer anderen Richtung hin sich wendete, als die Erforschung des wesentlichen Verhältnisses zwischen Völkerrecht, privatrechtlichen ius gentium und ius civile erforderte, wie auch ganz vornämlich um deßwillen, weil die Verbindung, in welche die Speculation das ius naturale mit dem ius gentium brachte, nothwendiger Weise das strenge Festhalten an der specifischen Verschiedenheit zwischen ius gentium und ius civile bedingte (§. 85). Die gegenwärtige Periode nun, indem sie ebensowohl inmitten eines Weltverkehres erwachsen war, wie auch von der Specu lation über das Recht sich abwendete, vielmehr den Dogmen der

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