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neben der Tradition ein die Perfection des Kaufes bekräftigendes Moment bildet. Und eine ähnliche Bewandtniß dürfen wir vielleicht auch anerkennen, wenn Isid. Orig. V, 25, 31.1055) von dem Fortbestande der Mancipation zu seiner Zeit spricht. Dagegen endlich die Erwähnung der Mancipation in den italischen Schenkungsurfunden 1056) scheint als reine Clausel ohne bestimmte Sachbedeu tung aufgefaßt werden zu müssen.

dedisse et tradederunt Peregrino" ebendas., wie vielfach anderwärts, so in no. 48. 50. 52. 56. B. die traditio corporalis oder solennis d. i. die Befißeinweisung; diese erfolgt: 1. gerichtlich, so in Italien nach not. 1045 u. not. 1052 unter B.; hierauf bezieht sich die epistola traditionis, d. i. das schriftliche Gesuch des Veräußernden an das Gericht um Vornahme der Investitur, so bei Spangenberg no. 50. und 51., 2. außergerichtlich und vor 5 Zeugen, aber ohne Mancipationssolennität, so in Italien nach not. 1045. unter A.; diese Tradition wird bezeichnet als tradit. sollemnis, so bei Spangenberg in no. 50. 54. 56., trad. corporalis, so in no. 27. und Ed. Theod. c. 53., sollemnis et corporalis, so in no. 38. 55. 57., sollemnis et legitima, so in no. 34., traditionis sollemnitas, so in no. 31.; 3. außergerichtlich und mit Mancipationsfolennität, so im byzantinischen Reiche und im westgothischen Gallien; diese Tradition wird bezeichnet als mancipatio et traditio von Constant. bei not. 1043 cit. und in lex Rom. Visig., Paul. II, 17. §3.; traditionis solennitas von Constant. bei not. 1043 cit., Iulian. in C. Th. III, 5, 8. (363), Valentinian. Valens et Gratian. in C. Th. III, 5, 9. (368); traditio schlechthin von Iulian. in C. Th. III, 5, 8. (363), Theodos. Arcad. et Honor. in C. Th. II, 29, 2. § 2. (394), Honor. et Theodos. in C. Th. VIII, 12, 8. (415) 9. (417), Theodos. et Valentinian. in C. Th. III, 5, 13. (428). Aehnlich scheint Papian. 34.: si traditione celebrata possessio fuerit subsequuta, und Petr. Except. II, 3.: iure traditionis i. e. investiturae corporalis, wozu vergl. II, 13. C. Die Tradition der Contractsurkunde; diese finden wir erwähnt und von den Zeugen bekundet bei der donat. in Spangenb. no. 42.:,,in ac chartula donationis me praesente super sca evangelia traditam vidi, und ähnlich auch in no. 30. 31. 34. 35. 36. 38. 45.

1055) Mancipatio est, quia manu res capitur. Unde oportet eum, qui mancipium accipit, comprehendere id ipsum, quod ei mancipio datur; dagegen Isid. V, 25, 23., wo ebenfalls die Mancipation erwähnt wird, fasse ich als historische Angabe; s. not. 1059.

1056) So in der donat. v. 553 bei Spangenberg no. 31.: quae mancipanda erant, mancipavimus; von 572 in no. 33.: donamus, cedimus, tradimus ac mancipamus; von 587 in no. 34.: dono, cedo, trado et mancipo; aus derselben Zeit in no. 38. und von 625 in no. 39.: transscribo, cedo, trado et mancipo; endlich in der Verkaufsurkunde von 879 bei Lupi, Cod. Dipl Bergom. p. 893.: vendo et trado et mancipo in iura et

Endlich die Mancipation als Form der Bestellung von servi tutes praediorum rusticorum wird, wenn wir von dem gar nicht hierher behörigen Fall der deductio absehen, nach Gaius in der röm. Litteratur gar nicht mehr erwähnt, so daß wir der Annahme Raum geben dürfen, es sei diese Geschäftsform der gegenwärtigen Periode gar nicht überliefert worden.

§. 120. Fortseßung.

(Das privatrechtliche ius civile Romanorum.)

Indem wir von der Mancipation zur Betrachtung der in iure cessio übergehen, so kommt, wenn wir von derselben in ihrer Bes ziehung zur adoptio und manumissio per vindictam als nicht hierher behörig, ingleichen von der in iure cessio tutelae absehen, von der wir bestimmt wissen, daß fie bereits in der zweiten Periode aufgehoben ward, dieselbe in Betracht als Form der Eigenthumsübertragung, der Perfection der donatio, der Servitutenbestellung, sowie als in iure cessio hereditatis. In der ersten und den leßteren beiden Beziehungen fallen die jüngsten Erwähnungen, welche der in iure cessio als eines noch bestehenden Rechtsinstitutes gedenken, dem Ausgange der vorigen Periode, den Werken nämlich des Ulpianus und Paulus anheim, wogegen in ihrer Beziehung zur Schenkung dieselbe noch erwähnt wird von Diocletian. et Maximian. in C. Herm. III, 1. (293-304). Erwägen wir daber, wie bereits Gai. Inst. II, 25. berichtet, daß die in iure cessio in allen den Beziehungen, wo mit ihr die mancipatio concurrire, nur selten noch zur Anwendung gelange; daß ferner alle späteren, als die angegebenen Quellen der in iure cessio als noch üblich nicht mehr Erwähnung thuen, 1057) so dürfen wir in der That der Annahme Raum geben, daß die in iure cessio bald nach Diocletian völlig außer Uebung kam und namentlich von Constantin d. Gr. an gänzlich verschwand, seitdem die Veränderungen in den Rechtsformen

potestatem tuam, da dieser Ausdrucksweise der bewußte Sinn des Syracgebrauches in not. 1052 unter B, 3. schwerlich noch untergelegt werden kann. Vergl. auch Gundermann in Zeitschr. f. deutsch. Rt. XVII, p. 191. not. 99.

1057) Mommsen, Zeitschr. XV. p. 369. glaubt die Erwähnung der in iure cessio in einer daselbst mitgetheilten Inschrift zu finden; allein das Zeitalter der Leßteren ist unbestimmt und jene Thatsache selbst nicht sicher.

des geschäftlichen Lebens Plaz griffen, welche wir in §. 119 bei Betrachtung der Schicksale der Mancipation beobachteten. Damit stimmt überein, daß auch Boëthius in Cic. Top. p. 322. Or. der in iure cessio als einer untergegangenen Geschäftsform gedenkt, daß ferner das Ed. Theodor. dieselbe nicht kennt, und Justinian im Corp. Iur. gefliffentlich alle Stellen interpolirt hat, welche die in iure cessio erwähnten. Zwar finden wir nun, daß die in iure cessio als eine noch bestehende Geschäftsform erwähnt wird in der lex. Rom. Visigoth., Paul. III, 6. §. 32.:

In iure cessione amittitur ususfructus, quoties domino proprietatis eum fructuarius in iure cesserit wozu vgl. ibid. §. 28.; allein auch diese Stelle nöthigte keineswegs zu der Annahme des Fortbestandes des alten in iure cessio in Gallien, indem vielmehr unter dieser Bezeichnung lediglich eine gerichtlich beschehene Abtretung zu verstehen ist. 1058)

Hiernächst die alte fiducia des ius civile findet ihre jüngste sichere Erwähnung gegen die Mitte des 3. Jahrh. bei Modestin.. lib. 2. Differ. s. Tit. de Depos. et Commod. (Collat. X, 2. §. 2.: in fiduciae iudicio), dürfte aber bereits zu dieser Zeit ihrem Verfalle entgegengeeilt sein. Denn indem jene fiducia sich darstellt als Verkauf nebst Eigenthumsübertragung mit Vorbehalt des Rückkaufsrechtes, wobei die civilen Formen der Eigenthumsübertragung mit der besonderen lex fiduciae das characteristische Merkmal jenes Rechtsgeschäftes bilden, so war nun dessen Untergang bedingt dadurch, daß jene civilen Formen selbst der Eigenthumsübertragung: die mancipatio und in iure cessio theilweis bereits in der zweiten

1058) Cedere bedeutet in den Quellen der gegenwärtigen Periode abtreten, wofür Zeugniß bietet Isid. Orig. V, 25, 32.: Cessio est propriae rei concessio, sicut est illud: „Cedo iure propinquitatis.“ Cedere enim dicimus quasi concedere, id est, quae propria sunt. Und in diesem Sinne finden wir bereits den Ausdruck in der donat. Statiae Irenes vom J. 252 bei Zell no. 1780.: vacuae possessionis cessio, und kehrt derselbe wieder in den donationes und venditiones bei Spangenberg no. 29. 33. 38. 53. Daher ist in iure cedere eine Abtretungserklärung vor Gericht geben, oder év dizaotηpią napaɣwpsiv, wie das Gloss. Labb. besagt. Da endlich die Besizauflassung ebenfalls eine solche cessio war, so nahm Leztere auch den Sinn von traditio an, worüber vergl. Du Cange, Gloss. s. v. cedere Isidor. Orig. V, 25, 23., wo ebenfalls die in iure cessio erwähnt wird, fasse ich als rechtshistorischen Bericht auf, s. not. 1059.

Periode, in ganz allgemeiner Maaße aber namentlich seit Constantin d. Gr. außer Gebrauch kamen und an ihre Stelle nunmehr eine solenne Tradition trat. Daher mußte nunmehr die fiducia durch eine emtio venditio des ius gentium unter Vorbehalt des Rückkaufes und mit solenner Tradition erseßt werden und auf diese Entwickelung der Dinge weist in der That bereits hin die Const. von Severus Alexander in C. Iust. IV, 54, 2.:

Si fundum parentes tui ea lege vendiderunt, ut sive ipsi sive heredes eorum emtori pretium quandocunque vel intra certa tempora obtulissent, restitueretur, teque parato satisfacere conditioni dictae heres emtoris non paret, ut contractus fides servetur, actio praescriptis verbis vel ex vendito tibi dabitur.

Dürfen wir daher der Annahme Raum geben, daß jene alte fiducia die erste Hälfte des 4. Jahrh. nicht überlebte, so wird auch diese Ansicht nicht widerlegt, daß noch die spätere Zeit eine fiducia fennt. Diese nämlich finden wir vor Allem in der lex. Rom. Visig., Paul, I, 9. §. 8.:

Minor adversus distractiones eorum pignorum et fiduciarum, quas pater obligaverat, si non ita ut oportuit a creditore distractae sint, restitui in integrum potest,

und Interpret. in h. 1.

Minor annis ea, quae pater eius oppignoraverat vel fiduciae causa posuerat, etc.

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ferner Ibid., Paul. II, 13. §. 1-8. u. Interpret. in h. 1., Paul. III, 6. §. 16.:

Rem legatam testator si postea pignori vel fiduciae dederit, etc.;

sowie Ibid. §. 69. u. V, 1. §. 1.:

Iidem (sc. filii) nec pignori ab his aut fiduciae dari possunt; und Interpret. in Paul. V, 6. §. 7.:

Precario (sc. possidet), qui per precem postulat, ut ei in possessione permissu domini vel creditoris fiduciam (leg. fiduciarii) commorari liceat.

Allein hier allenthalben nimmt die fiducia eine ganz andere Stellung ein, als im alten röm. Rechte, indem sie hier das Faustpfand

bezeichnet, während das pignus die Hypothek, d. i. das Pfandrecht ohne Besiz des Pfandobjectes vertritt. Und in diesem Sinne finden wir auch fiducia, wie pignus bereits bei Apoll. Sidon. Epist. IV, 24.:

Pecuniam pater tuus Turpio, vir Tribunicius, mutuam pridem, si recordaris, a Maximo Palatino postulavit impetravitque, nil quidem fiduciae pignorisque, vel argenti sequestrans vel obligans praediorum,

wo das argenti sequestrans mit der fiducia, das obligans praediorum mit dem pignus sich verbindet. Und in dem gleichen Sinne von Faustpfand erscheint auch die fiducia in der italischen Urkunde bei Spangenb. Iur. Rom. Tab. Neg. no. 73., aus der Zeit vor Odavacar (nach Spangenb. um 444):

De fundo Partilatico, quem Tranquillus

obligaverat ;

fiduciae nexu

ja in der obigen Bedeutung finden wir bereits die beiden Ausdrücke fiducia und pignus bei Arcad. et Honor. in C. Th. XV, 14, 9. (395):

Pignoris atque fiduciae obligatio perseveret,

so daß wir hieraus mit Bestimmtheit ersehen, daß zu Ausgang des 4. Jahrh. nicht allein die alte fiducia bereits untergegangen, sondern sogar die Bezeichnung selbst ihren technischen Sinn geändert batte. 1059)

1059) Nicht darf die Fortdauer der alten fiducia gefolgert werden aus Boëth. in Cic. Top. p. 340. Or. und Isid. Orig. V. 25, 21. 23., da deren Berichte als rein historische Notizen gelten müssen. Wenn dagegen Ambros. de Tobia 12. fagt: Syngrapham nuncupat, chirographum nominat, hypothecam flagitat, pignus usurpat, fiducias vocat, obligationem asserit, usuras praedicat, centesimas laudat, so erblicke ich hierin nur ein unverständiges Zusammenraffen von jurist. Bezeichnungen, welches zu keinerlei Folgerung berechtigen kann. Wenig Gewicht lege ich auf Gloss. Labb.: fiducia, πεποίθησις, ὑποθήκη, ἐνέχυρον, παῤῥησία, τεθαρρηκώς, να ber technisches und untechnisches unter einander läuft. Das Corp. Iur. endlich ist in Bezug auf das Pfandrecht meines Erachtens so stark interpolirt, wie in keiner anderen Lehre. Der Papian. und das Ed. Theod. geben keine Ausbeute. Wegen der fiducia in lombardischen Urkunden vergl. Savigny, Gesch. d. R. R. im Mitt. A. II. p. 234. not. d. und Edict. Rothar. Reg. LXII. § 4. Etwas Anderes ist, daß fiduciare frübzeitig bereits die Bedeutung von verpfänden angenommen hat, worüber vergl. z. B. die Inschr. bei Zell, no. 1801, bei Murat. 794, 1., Tertull. de Idolatr. 23., Gloss. Labb.: fiduciat, únotí

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