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überlieferte Gründe solcher capitis deminutio auch gegenwärtig noch als wirksam anerkannt wurden. 1030)

und Ophiten; ihnen wird von Iustinian. in C. Iust. I, 5, 13. § 1. 17. 18. nur die Fähigkeit des testamentarischen, wie intestatarischen activen Erbrechtes und der Verschenkung und Veräußerung nur zu Gunsten der Orthodoxen nachgelassen, im Uebrigen aber entzogen. 4. Die Nestorianer und Acephali; diesen wird von lustinian. in Nov. CXV, 3. § 14. (542) die active testamentifactio, wie die Fähigkeit, ab intestato beerbt zu werden, entzogen ausgenommen gegenüber orthodoxen Personen. 5. Die haeretici im Allgemeinen; diesen wird von Iustin. od. Iustinian. in C. Iust. I, 5, 13. die active testamentifactio, mit Ausnahme der Dispositionen zu Gunsten der Freiheit, wie der orthodoxen Kinder entzogen, und von Iustinian. in C. Iust. eod. 19. (530) denselben die Fähigkeit beerbt zu werden und zu schenken abgesprochen, ausgenommen gegenüber den orthodoxen Agnaten und Cognaten, im Uebrigen aber deren Vermögen dem Fiscus zugesprochen, auch solches von dems. in C. Iust. eod. 22. (532) bestätigt; vergl. auch Nov. CXVIII, c. 6. (543). B. Die apostati; ihnen wird von Gratian. Valentinian. et Theodos. in C. Th. XVI, 7, 1. (381) die active testamentifactio entzogen, und solches wiederholt von denselben in C. Th. eod. 2. u. 3. (383), wie von Valentinian. Theodos. et Arcad. in C. Th. eod. 4. (391) und von Arcad. et Honor. in C. Th. eod. 6. (396); sodann von Theodos. et Valentinian. in C. Th. eod. 7. (426) wird solches wiederholt und daneben auch die active Fähigkeit zur donatio entzogen, was von denselben in C. Th. XVI, 5, 65. § 4. (428) wiederholt wird; von Justinian aber werden jene Constit. von 391 und 426 im C. Iust. 7, 3. 7. aufgenommen. Inwieweit nun bezüglich aller Dieser cap. dem. med. eintrat, dies ist ein Punkt, worüber, aus Gründen, die diese cap. dem. selbst betreffen, manichfache Unbestimmtheit in der Ausdrucksweise zu Tage tritt; folgende Ausdrücke weisen indeß deutlich auf cap. dem. hin: testandi ac vivendi iure Romano omnem protinus eripimus facultatem bei Gratian. Valent. et Theodos. in C. Th. XVI, 5, 7. (381), testamenti condendi interdicimus potestatem, ut sint absque iure Romano bei dens. in C. Th. XVI, 7, 2. (383), poena adimendae testamentifactionis peregrinorumque mutandae conditionis bei Valent. Theod. et Arcad. in C. Th. XVI, 5, 36. pr. (399) und de loco suo statuque deiecti perpetua urantur infamia ac ne in extrema quidem vulgi ignobilis parte numerentur bei Dens. in C. Th. XVI, 7, 5. (391).

1030) So z. B. im Falle der Ehe von Senatoren und anderen höheren Beamten mit einer humilis abiectaque persona nach Constantin. in C. Th. IV, 6, 3. (336) und Valentinian. et Martian. in Nov. Mart. IV, 1. (454), wo von Constantin. 1. c. gesagt wird: maculam subire infamiae et peregrinos a Romanis legibus fieri, was in C. Iust. V, 27, 1. beivehalten ist mit Umänderung von peregrinos in alienos; im Falle der eheähnlichen Verbindung des decurio mit einer fremden Sclavin nach Constantin. in C. Th. XII, 1, 6. (319).

Ueberblicken wir nun nach Alle dem die dem römischen Reiche angehörige Bevölkerung mit Rücksicht auf die darunter befindlichen peregrinen Elemente, so haben wir anzuerkennen, wie von Caracalla abwärts, wo momentan eine durchgreifende Gleichstellung aller freien Staatsangehörigen Roms durch deren Erhebung zur Givität erfolgt war, auf's Neue Peregrinen in nicht unbeträchtlicher Zahl in dem römischen Reiche hervortraten: denn nicht allein sind es die dediticii [Aeliani] und die Latini, welche wir als Peregrinen anzuerkennen haben, sondern es nehmen nun auch die gentiles und foederati in größeren Massen im römischen Reiche ihren Siz, es treten ferner in den neuen territorialen Erwerbungen auf's Neue Peregrinen zu dem Reiche hinzu, und endlich begegnen wir auch vornämlich der großen Unzahl confessioneller Dissidenten, denen insgesammt die römische Civität abgesprochen wird. Und wie es daher eine historische Unwahrheit sein würde, wollten wir den wohl hier und da ausgesprochenen Sag wiederholen, daß in der gegens wärtigen Periode bis auf Justinian herab die Peregrinen aus dem römischen Staatsleben verschwinden, so haben wir selbst nicht einmal für das Zeitalter Justinians jenen Ausspruch als richtig anzuers kennen, da auch zu dessen Zeit noch jenen confessionellen Verschiedens heiten die obige politische Folgewirkung beigemessen wurde. Wenn daher immerhin die Wahrheit nicht zu verkennen ist, daß es die Tendenz der gegenwärtigen Periode war, eine Ausgleichung der politischen Verschiedenheiten in den Statusverhältnissen der Staatsangehörigen herbeizuführen, so haben wir doch andrerseits auch wiederum anzuerkennen, daß dieses Ziel zu keiner Zeit vollständig erreicht ward, indem andere Maximen mit jener ersteren Tendenz in Collision traten und, als mächtiger, wie diese, sich erweisend, deren Verwirklichung behinderten.

Wenn daher auch der gegenwärtigen Periode ein Verkehr mit Peregrinen insofern bekannt war, als solche dem römische Reiche selbst als Unterthanen angehörten, so ist nun Gleiches der Fall auf insofern, als zwischen Römern und den denselben benachbarten Völfern 1031) ein commercieller Verkehr in der That statt hatte. Zwar

1031) Die Nachbarstaaten Roms find A. entweder 1. Rom tributpflichtig, wie die bosporitanischen und das lazische Königreich, oder 2. fie empfangen von Rom Tribut, wie die Saracenen (j. not. 909) oder 3. fie stehen völlig

finden wir, wie während der gegenwärtigen Periode die Staats gewalt im Allgemeinen dem Handel mit dem Auslande abhold und eine Beschränkung des Verkehres auf das Innere des Reiches dem Sinne der Regierung am Entsprechendsten ist; wir sehen, wie die Regierung hierin durch den Gedanken bestimmt wird, daß der Handel ebensowohl dem Auslande Kenntnisse und Fertigkeiten mittheile, welche von Jenem zum Schaden des römischen Reiches sich verwerthen ließen,1032) wie auch Waaren zuführe, die nicht allein die Begierde der Barbaren nach dem Besiße der Länder reizen konnten, von woher solche Güter ihnen kamen, sondern die auch densel ben die Mittel zum Angriffe gegen Rom lieferten; wir seh en ferner, daß diese Gesichtspunkte ebenso wie die Rücksicht, allen durch den Handelsverkehr mit Nachbarstaaten etwa hervorgerufenen Streitig keiten mit diesen vorzubeugen, ebensowohl Exportverbote hinsichtlich gewisser Artikel in's Dasein rief, 1033) wie Beschränkungen des Grenz

paritátisch, wie zumeist Persien. Sodann B. sind dieselben entweder 1. von Alters her Nachbarstaaten, oder 2. durch Eroberung unabhängig von Rom neu entstanden, wie z. B. das fränkische Reich in Gallien, oder 3. dadurch entstanden, daß gewisse Landstriche von Seiten der Römer einem germanischen Volke ausdrücklich abgetreten, oder doch von Seiten der Römer in ihre Gründung ausdrücklich gewilligt wurde, wobei aber in beiden Fällen die römische Pberherrschaft, wenigstens der Theorie nach fortdauerte und von Seiten der so mit Ländereien ausgestatteten Völker auch gewisse Verpflichtungen, besonders zu Kriegsdiensten für die Römer übernommen wurden; so Gaupp, die german. Ansiedlungen p. 178. sq. Hierher gehörten die westgothischen Staaten in Gallien und Spanien, der burgundische Staat in Gallien und der ostgothische in Italien. Die staatsrechtliche Stellung dieser leßteren Staaten unterschäßt Gaupp, 1. c., indem er dieselben als abhängige Glieder Roms auffaßt; vielmehr stehen sie in einem ähnlichen Verhältnisse, wie manche Staaten unter A, 1.: fie sind souverän und schulden Rom nur devotio: Lehnstreue; s. oben.

1032) Characteristisch ist Honor. et Theo dos. in C. Th. IX, 40, 24. (419): His, qui conficiendi naves incognitam ante peritiam barbaris tradiderunt, capitale supplicium proponi decernimus.

1033) Dem Exportverbote aus obigen Rücksichten unterliegen: Wein, Del und liquamen nach Valens et Gratian. in C. lust. IV, 41, 1. (370 od. 373 f. Böcking, Not. Dig. II, 2. p. 1090*), Gold nach Gratian. Valentin. et Theodos. in C. Iust. IV, 63, 2., Waffen und Eisen nach Marcian. in C. Iust. IV, 41, 2. Anderem Gesichtspunkte dagegen ordnet sich unter das Verbot des Exportes von baar Geld im Mehrbetrage von mille folles nach Constantin. in C. Th. IX, 23, 1. (356) und des Verkaufes von Freien nach Valentinian. in Nov. Val. XXXVI, 1. § 2. (451). Wegen merces illicitae

verkehres auf einzelne bestimmte Städte dictirte; 1634) allein abgesehen davon, daß alle diese Beschränkungen nicht durchgängig für alle Grenzbezirke des Reiches galten, 1035) so waren dieselben doch auch andrerseits durchaus nicht von der Beschaffenheit, daß sie den Handel und Verkehr mit den benachbarten Völkern etwa unmöglichs gemacht und beseitigt hätten. Und wie daher Rom bis in das Zeitalter des Justinian genugsame peregrine Elemente in seinem Inneren barg, so haben wir nun andrerseits auch anzuerkennen, wie auch nach der anderen Richtung hin eine friedliche und geschäftliche Berührung mit dem Auslande zu keiner Zeit aufhörte, vielmehr auch hier ein Verkehr zwischen Bürgern und Peregrinen, durch Gewinnsucht und Speculation getragen, ununterbrochen sich fortpflanzte.

§. 119.

Das privatrechtliche ius civile Romanorum und die
Verleihung seiner Rechtfähigkeit an Peregrinen.

Eine Betrachtung der Quellen der gegenwärtigen Periode läßt erkennen, wie mit Ausnahme der noch unter dem unmittelbaren Einflusse der zweiten Periode stehenden theoretischen Quellen

im Allgem. s. Valentin. et Theodos. in C. Iust. IV, 61, 8. (381) u. Honor. et Theodos. in C. Th. VII, 16, 3. (420).

1034) So wird im Frieden zwischen Diocletian und Narses v. 297. Nisibis als Handelsplaß des romano-persischen Verkehres bestimmt, Patrie. Exc. Hist. p. 135. Bonn.; im Frieden zwischen Valens und den Gothen v. 369 zwei Städte an der Donau, Themist. Orat. X. p. 161. Dind.; im Frieden zwischen Theodos II. und Varanes v. 422 werden Nisibis, Callinicus und Artaxatas für den Handel zwischen Römern und Persern festgeseßt nach Honor. et Theod. in C. Iust. IV, 63, 4. (Diese Const. ist ohne Angabe der Zeit und Consuln; sie scheint jedoch in das J. 422 od. 423 geseßt werden zu müssen: nach den obigen Frieden mit Perfien und vor den Tod des Honorius); im Frieden zwischen Justinian und Chosroes v. 561 wird der Handel in den Orten gestattet, wo Zollämter fich befinden nach Menander. Exc. Hist. p. 360 Bonn.; vergl. auch Gothofr. ad C. Th. VII, 16, 3. Verschieden hiervon und lediglich durch Rücksicht auf das Interesse des Steuerfiscus bestimmt in die Beschränkung des Waarenimportes auf Hauptpläge, worüber vgl. Honor. et Theod. in C. Th. VII, 16, 2. (410) und in C. Iust. IV, 64, 6. u. Theod. et Valent. in Nov. Val. XXIII. (447).

1035) So bezeugt Procop. de Aedif. III, 6.: Tṭavoię dę tobę žiλoug ἀνθρώπους τὰς ἐπιμιξίας ἀκωλύτους πεποίηκεν (se. Ἰουστινιανός).

die alten Bezeichnungen ius civile Romanorum und ius gentium in den Quellen gänzlich verschwinden und an deren Stelle vielmehr die Benennung ius Romanum oder ähnlich zu Tage tritt. Diese Thatsache selbst nun wird in §. 122 ihre nähere Feststellung und Betrachtung erfahren in Bezug auf ihre Voraussetzungen und Consequenzen, wie hinsichtlich der fachlichen und historischen Bedeutung, die ihr inliegt, und es wird diese Erörterung zu der Wahrnehmung uns hinleiten, daß jene uralten Gegensäße nicht allein ihrer Bezeichnung nach, sondern auch in ihrem Wesen selbst der gegenwärtigen Periode fast völlig eutfremdet sind. Da jedoch für uns die durch die früheren Jahrhunderte uns angewiesenen Gesichtspunkte auch für diesen gegenwärtigen Zeitraum noch von wesentlicher Bedeutung sind, um uns eine klare Einsicht in den historischen Entwickelungsgang der in Betracht befangenen Principien zu gewäh ren, so behalten wir zunächst für diesen und die beiden nächstfolgenden Paragraphen den in den früheren Perioden eingenommenen Standpunkt der Anschauung und dementsprechend auch die von Alters her überlieferte Terminologie bei, um sodànu erst in §. 122 zu dem Sprachgebrauche und den maaßgebenden Gesichtspunkten der gegenwärtigen Periode überzugehen.

Die vorige Periode hatte der gegenwärtigen als besonders benannte Stücke der civilen Rechtsfähigkeit überliefert das conubium, testamentifactio, commercium, commercium agrorum und legisactio (§. 91). Ziehen wir zunächst nun das conubium in Betracht, so schwindet diese Bezeichnung in dem alten Sinne aus den Quellen der gegenwärtigen Periode vollständig, indem sie lediglich noch wiederkehrt in dem Sinne von Ehe, wie bei Dioclet. et Maxim. in C. Greg. V, 2. §. 4. (295), Constantin. in C. Th. XII, 1, 6. (319. neque conubium cum personis potest esse servilibus) und in C. Th. IX, 7, 2. (326), Arcad. et Honor. in C. Th. IV, 6, 6., Zeno in C. Iust. V, 5, 8., Iustinian. in C. Iust. V, 4, 28., Prudent. in Symm. II, 614. Isid. Orig. V, 6. IX, 7, 21. oder im Sinne von cheähnlicher Geschlechtsverbindung, wie bei Dioclet, et Maxim, in C. Greg. V, 2. §. 2. (295: illicita connubia), Constantin. in C. Th. XII, 1, 6. (319: ad sordida descendere connubia servulaminime legibus prohibetur), Valentin. Valens et Gratian. in C. Th. IV, 11, 7. (366), Valent. et Mart. in Nov. Mart. IV, 1, 3. (454). Wohl aber finden wir in den Quellen der

rum

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