Römische lehre der dinglichen rechte oder sachen-rechte, Part 1 |
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... erscheint , L. 24. 178. § . 1. L. 208. D. de V. S. ( 50. 16 . ) * ) L. 62. D. de R. I. ( 50 , 17. ) vgl . mit § . 2. I. de reb . corp . ( 2. 2. ) , und in ihre Theile zerlegt , aus dinglichen und Forderungs- rechten besteht . -Aber auch ...
... erscheint , L. 24. 178. § . 1. L. 208. D. de V. S. ( 50. 16 . ) * ) L. 62. D. de R. I. ( 50 , 17. ) vgl . mit § . 2. I. de reb . corp . ( 2. 2. ) , und in ihre Theile zerlegt , aus dinglichen und Forderungs- rechten besteht . -Aber auch ...
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... erscheint der dingliche Rechte constituirende Eigenthümer vor Geltendmachung dieses Obligati- onsgrundes vollkommen dispositionsfähig , und die von ihm bestellten . dinglichen Rechte werden daher auch nachher aufrecht erhalten ; z . B ...
... erscheint der dingliche Rechte constituirende Eigenthümer vor Geltendmachung dieses Obligati- onsgrundes vollkommen dispositionsfähig , und die von ihm bestellten . dinglichen Rechte werden daher auch nachher aufrecht erhalten ; z . B ...
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... erscheint , so macht sich unser Grundsag : Resoluto iure con- cedentis cet . unbedingt geltend , wenn der nach der Natur des Ius in re aliena oder zufolge ausdrücklicher Bestimmung dasselbe bedingende Umstand eintritt . L. 40. § . 2. D ...
... erscheint , so macht sich unser Grundsag : Resoluto iure con- cedentis cet . unbedingt geltend , wenn der nach der Natur des Ius in re aliena oder zufolge ausdrücklicher Bestimmung dasselbe bedingende Umstand eintritt . L. 40. § . 2. D ...
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... erscheint von wun an als dritter Besiger , und somit muß schon aus allgemeinen Gründen die Rei vindicatio wider ihn gestattet , oder was dasselbe ist , sein Eigenthumsrecht ipso iure erloschen sein . ― - Uebrigens find wir nicht einmal ...
... erscheint von wun an als dritter Besiger , und somit muß schon aus allgemeinen Gründen die Rei vindicatio wider ihn gestattet , oder was dasselbe ist , sein Eigenthumsrecht ipso iure erloschen sein . ― - Uebrigens find wir nicht einmal ...
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... Erscheint vorstehender Ausführung zufolge ohne allen Zweifel die Riesser'sche Ansicht , wornach beim Eintritte einer Refolutivbedingung das dingliche Recht niemals ipso iure zurückfallen könne , als verwerflich , so ist damit doch noch ...
... Erscheint vorstehender Ausführung zufolge ohne allen Zweifel die Riesser'sche Ansicht , wornach beim Eintritte einer Refolutivbedingung das dingliche Recht niemals ipso iure zurückfallen könne , als verwerflich , so ist damit doch noch ...
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Actio Actio in rem alſo Ansicht apud Befiß Besiß Besiz bewegliche Sachen bona fide Bonae fidei possessor bonis Civilrecht Condictio daher deſſen dieſe dinglicher Rechte Dominium ex iure dominus Eigenthum eius empt emptore enim Erfißung Ersigung Ersizung erwerben etiam ex iure Quiritium factum Fall find Fiscus folgeweise Fortseßung Früchte Fructus extantes fundum Furtum Gaius Ganzen Gebäude Grund Grundstücke herede usucapio hereditatem indeſſen ipso iure iſt Iusta causa Juristen Justinian Klage läßt leßteren Longi temporis praescriptio mala fide muß neue Species Occupation omnibus Paulus poss possessio possessionis possidere potest praescr Prätor Puchta quae quam quia quidem quis quod rebus rei vind Rei vindicatio rerum Res furtiva Res mancipi Römer römischen Rechte ſein ſich sive ſondern Specificant Specification sunt Theile Thesauros thümer Titulus Traditio Ulpian unsere usuc usurp Vangerow verb Vergl Verjährung vindiziren Vorausseßung XII Tafeln