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S. 258. Note. In Betreff der daselbst besprochenen L. 65. §. 4. vergl. §. 2. D. de adq. rer. dom. (41. 1.) s. auch Dirksen Auszüge aus den Schriften

der römischen Rechtsgelehrten, übertragen in die Werke des Boëthius S. 23. 24.

S. 294. 3. 24. statt: Eva nur ëtegov lies: Eva und Eregov, und in der sechsten 3. von unten hinter: uti frui füge hinzu: Theophil. IV. 6. §. 2. 3.

E. 326. 3. 17.

statt: condemnani, lies: condemna, ni

S. 365. Ueber das Verhältniß der Rei vindicatio zur Actio finium regundorum vergl. auch noch Strippelmann, Neue Sammlung bemerkenswer

ther Entscheidungen des Ober-Appellations. Gerichtes zu Cassel S. 46 ff. S. 382. Ueber die Exceptio rei venditae et traditae vergl. auch noch M. Joseph Rütsch. Die Einrede der verkauften und tradirten Sache. Eine

Inaugural-Abhandlung. Würzburg. 1848. 8.

S. 410. Ueber die Frage, ob mala fides superveniens der Publiciana in rem actio schade, vergl. auch noch Alfred Brinkmann, Diss. inaug.

de scientia rei alienae superveniente in Publiciana in rem actione. Kiliae. 1847. 8.

Zum Schlusse sei noch bemerkt, daß die sechste vermehrte und verbesserte Auflage des v. Vangerow'schen Lehrbuchs der Fandecten erst nach fast vollendetem Drucke dieses Werkes erschienen ist, und die Citate dieses Lehrbuchs sich daher auf die früheren Auflagen beziehen.

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Von den beiden selbstständigen Hauptverhältnissen, die das römische Privatrecht anerkennt, den Vermögens- und Familienverhält nissen, beruhen die ersteren auf der Verwirklichung der rechtlichen Möglichkeit des Menschen, einzelne Bestandtheile der äußeren Natur seiner Willkühr zu unterwerfen. Object der unbedingten Willkühr kann bloß eine Sache sein; wird es daher der Mensch, der, mit Freiheit und Vernünftigkeit begabt, seiner Bestimmung nach als Selbstzweck dasteht, d. h. wird er zum bloßen Mittel, so ist er dadurch seiner menschlichen Würde entäußert, er wird der Sache gleich, d. h. Sclave. Mit der Aufhebung der Sclaverei ist es undenkbar geworden, daß der Mensch vollständig zur Sache werde. Wohl aber ist es möglich, daß er sich, ohne seine Persönlichkeit zu gefährden, in einzelnen Beziehungen der Sache gleichstelle, sachähnlich werde, indem er bestimmte seiner Handlungen fremder Willkühr unterwirft. Nur wo ein sachliches oder sachähnliches Verhältniß obwaltet, kann von Vermögensrechten die Rede sein. Findet das erstere Statt, d. h. unterliegt rechtlich eine Sache der unbedingten Willkühr eines Anderen, so ist dadurch des Begriff des Eigenthums gegeben. Man kann sich aber auch von dieser ursprünglich Einem allein zustehenden unbedingten Herrschaft über eine Sache einzelne scharf begrenzte Theile auf Andere übergegangen denken, und dann kommt man zum Begriffe der Iura in re aliena, (dingliche Rechte an

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fremder Sache), welche mit dem Eigenthume, deffen losgelöfte Theile fie sind, die dinglichen Rechte, Iura in re überhaupt bilden.

Waltet ein fachähnliches Verhältniß der Art ob, daß einzelne Handlungen eines Menschen der Willkühr eines Anderen unterworfen find, diese Willkühr aber aufhört, sobald die bestimmten Handlungen nach dem Willen des Willkührberechtigten vollzogen sind, so ist ein Vermögensrecht vorhanden, das den Namen Obligatio führt, Ius obligationum.

Daß neben den soeben angedeuteten Vermögensverhältnissen auch noch die Familienverhältnisse im Privat-Rechte in Frage kommen, ist Ausfluß des Naturgesezes, wornach das Dasein des Menschen durch Erzeugung von Wesen gleicher Gattung bedingt ist, wornach er hülflos geboren wird, den Schuß und die Pflege seiner Aeltern heischend und genießend. Die einzig ethische Form geschlechtlichen Zusammenlebens der Menschen ist in der Ehe denkbar, (Lehre von der Ehe), und daher knüpft denn auch das römische Recht nur an die Eigenfchaft des ehelichen Vaters eine gewisse Machtvollkommenheit (patria potestas) über das Kind, (Lehre von der väterlichen Gewalt), das, sollte es seines natürlichen Schüßers und Pflegers, des Vaters, verlustig gehen, vom Staate unmöglich seinem Geschicke Preis gegeben werden darf, sondern an die Stelle des natürlichen einen künstlichen Vertreter im Vormunde erhält. (Lehre von der Vormundschaft).

Wenn oben angedeutet wurde, daß Vermögens- und Familienrechte das gesammte Gebiet der selbstständigen Privatrechte erschöpften, so kann es auf den ersten Blick auffallen, daß des Erbrechtes nicht dabei besonders gedacht ward. Der Grund hiervon liegt aber darin, weil das Erbrecht keine von den bisher geschilderten Rechten der Gattung nach verschiedene Art ins Dasein ruft, sondern sich nur mit Beantwortung der Frage beschäftigt, welches Schicksal bei dem steten Wechsel der Generationen die Vermögens- und FamilienRechte trifft, wenn Jemand durch den Tod aufhört, Subject dieser angegebenen Rechte zu sein?

In der bisherigen zusammenhängenden Charakterschilderung des ge= fammten Gebietes des Privatrechtes liegt zugleich die Disposition für den Vortrag des speciellen Theils des römischen Civilrechts. Derselbe wird zu handeln haben:

1. Von den möglichen selbstständigen *) Privatrechten eines Individuums.

A. Von Vermögensrechten, und zwar:

AA. Von den dinglichen Rechten.

1. Lehre vom Eigenthume.

2. Lehre von den dinglichen Rechten an einer fremden Sache,

Jura in re aliena.

BB. Von dem Rechte der Obligationen.

B. Von Familenrechten.

1. Lehre von der Ehe.

2. Lehre von der väterlichen Gewalt.

3. Lehre von der Vormundschaft.

II. Von dem Schicksale der Privatrechte eines Individuums, insbesondere der Vermögensrechte, im Falle seines Todes. — Lehre vom Erbrechte.

Lehre von den dinglichen oder Sachen-Rechten.

Einleitung.

Von den dinglichen Rechten überhaupt.

S. 1.

1. Begriff der dinglichen Rechte.

Sachenrechte, dingliche Nechte sind solche Rechte, welche eine körperliche Sache unmittelbar der rechtlichen Herrschaft einer Person unterwerfen.

Folgerungen dieses Begriffes sind:

1. Gegenstand eines dinglichen Rechtes kann nur eine körperliche Sache sein.

2. Inhalt des dinglichen Rechtes ist die rechtliche Herrschaft über eine körperliche Sache, ohne daß der Umfang dieser Herrs schaft immer derselbe sein müßte.

3. Jedes dingliche Recht begründet ein unmittelbares Rechts

*) Dadurch werden die Iura status, als lediglich für Begründung anderer Rechte interessant, ausgeschlossen. Sie gehören dem allgemeinen Theile an.

verhältniß einer Person zu einer Sache. Wird die Einwirkungsbefugniß einer Person gegenüber einer Sache durch einen Anderen vermittelt, indem dieser verpflichtet ist, eine solche zu gestatten, so ist das in Frage stehende Recht kein dingliches, sondern eine Obligatio, bei welcher eine körperliche Sache höchstens mittelbarer Gegenstand sein kann, während der unmittelbare immer ein bestimmtes Maaß von Handlungen ist.

4. Gerade weil das dingliche Recht ein unmittelbares Rechtsverhältniß einer Person zu einer Sache begründet, nicht das einer Person zu einer Person, kann die demselben entsprechende Verpflichtung auch nur eine negative, allen Menschen in gleicher Weise obliegende sein, nämlich die, Alles zu unterlaffen, was den Berechtigten in seiner Einwirkungsbefugniß auf die Sache ftört. Wird hiergegen, gleichviel von wem, gefehlt, so ist gegen den Störer eine Klage begründet, d. h. aber, die dinglichen Rechte, Sachenrechte, gehören zu den absoluten Rechten*).

$. 2.

II. Arten der dinglichen Rechte.

Das ursprünglich einzig dingliche Recht ist das Eigenthum als der Jubegriff aller nur denkbaren Nugungs- und Dispositionsbefugnisse in Bezug auf eine körperliche Sache. Da aber der Eigenthümer sich seiner ursprünglich unbeschränkten Einwirkungsbefugniß theilweise zu Gunsten eines Anderen begeben kann, ohne dadurch aufzuhören, Eigenthümer zu sein, L. 25. pr. D. de V. S. (50. 16), so gefellt sich hierdurch zum Begriffe des Eigenthums noch der der Iura in re aliena, der dinglichen Rechte an einer fremden Sache hinzu, deren das römische Recht folgende vier kennt: die Servituten, Emphyteuse, Supers ficies und das Pfandrecht an körperlichen Sachen. Wenn außerdem die älteren Juristen regelmäßig,

Glück Pandecten-Commentar II. §. 178.

und von den neueren nicht wenige,

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Vergl. Schweppe römisches Privat-Recht II. §. 211.
Schilling Institutionen und Geschichte des römischen Privat-
Rechts II. §. 132.

*) Von den abweichenden Begriffsbestimmungen der dinglichen Rechte handelt der Verfasser im allgemeinen Theile seiner Pandecten S. 40.

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