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v. Vangerow Leitfaden I. S. 141.

auch noch das Erbrecht zu den dinglichen Rechten zählen, so ist dies, mag man nun an das Ius succedendi, oder an das Universum ius defuncti nach Stattgehabtem Erbschaftserwerbe denken, wenigstens für diejenigen nicht zu billigen, welche, wie hier geschehen, das charakteristische Merkmal der dinglichen Rechte in der unmittelbaren Einwirkungsbefugniß auf eine körperliche Sache finden, da der Gegenstand des Erbrechts gar keine körperliche Sache ist, sondern eine Universitas iuris, die nur in der Idee als Einheit erscheint, L. 24. 178. §. 1. L. 208. D. de V. S. (50. 16.)*) L. 62. D. de R. I. (50, 17.) vgl. mit §. 2. I. de reb. corp. (2. 2.), und in ihre Theile zerlegt, aus dinglichen und Forderungsrechten besteht. -Aber auch nicht einmal dadurch läßt sich dem Erbrechte unter den dinglichen Rechten eine Stellung anweisen, daß man es mit Gaius II. 97. 98. und §. 6. I. per quas personas cuique adquir. (2.9.) als eine per universitatem adquisitio rerum ansieht, weil diese Auffassung, indem ja nicht nur dingliche Rechte, sondern auch Forderungsrechte durch dasselbe übergehen, L. 3. pr. §. 1. D. de bon. poss. (37. 1.), einseitig und somit zu verwerfen sein würde. In der Lehre von den dinglichen Rechten verdient das Erbrecht nur beiläufig der Erwähnung, daß durch dasselbe Iura in re auch per universitatem ers worben werden können.

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III. Entstehung der dinglichen Rechte.

Eprach man früher in Bezug auf Entstehung dinglicher Rechte von Titulus und Modus adquirendi,

Höpfner Commentar der Institutionen §. 293.

so war dies, insofern darunter die bloße Möglichkeit und Wirklichkeit des Erwerbes verstanden wurde, völlig nuglos und nichts den dinglichen Rechten Eigenthümliches. Legte man aber dem Titulus die Bedeutung eines besonderen Erwerbgrundes, dem Modus den

*) L. 178. §. 1. D. cit. Ulp. Hereditas iuris nomen est. L. 208. D. cit. Afric. Bonorum appellatio, sicut hereditatis, universitatem quandam ac ius successionis, et non singulares res demonstrat. §. 2. I. cit. Incorporales autem sunt, quae tangi non possunt; qualia sunt ea, quae in iure consistunt, sicut hereditas.

Sinn eines hinzukommenden Factums bei, so war dies, sämmtliche Erwerbungsarten dinglicher Rechte ins Auge gefaßt, geradezu falsch, indem diese beiden Momente nur bei einzelnen Erwerbarten zutreffen, wie bei der Traditio, Usucapio, nicht aber bei allen, man denke z. B. an die Occupatio. Mit Recht hat man daher in neuerer Zeit, insbesondere auf Veranlassung Hugo's (Civ. Magazin I. 11. IV. 6.), aufgehört, allgemeine Principien über Entstehung sämmtlicher dinglicher Rechte in obiger Weise aufzustellen, und statt dessen vorgezogen, bei jedem einzelnen derselben die Art und Weise näher zu schildern, wie es ins Dasein trete fann.

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IV. Ende der dinglichen Rechte.

Was den Verlust dinglicher Rechte im Allgemeinen betrifft, so find hier, unter Verweisung auf den speciellen Verlust jedes einzelnen, passend nur folgende Fragen zu beantworten:

A. Inwiefern ist der Saß wahr: Resoluto iure concedentis resolvitur etiam ius concessum?

Geht man bei Beantwortung dieser Frage von dem Grundsaße aus, daß Niemand mehr Rechte auf einen Andern übertragen kann, als er selbst hat,

L. 54. D. de R. I. (50. 17.) Ulp. Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse haberet. L. 160. §. 2. L. 175. §. 1. D. cod. Paulus. Non debeo melioris conditionis esse, quam auctor meus, a quo ius in me transit. L. 20. §. 1. D. de adq. rer. dom. (41. 1.) Ulp. Quotiens dominium transfertur, ad eum, qui accipit, tale transfertur, quale fuit apud eum, qui tradit. so bietet sie keine weiteren Schwierigkeiten dar, weil sich die hier einschlagenden Dogmen des römischen Rechtes sämmtlich aus dem gedachten Principe erklären lassen.

1. Von den Fällen, in denen der Eigenthümer dingliche Rechte constituirt hat.

a. Hört das Recht des Eigenthümers, welcher dingliche Rechte an feiner Sache constituirt hat, dadurch auf, daß er es auf einen Andern freiwillig überträgt, oder darauf verzichtet, so dauern die dinglichen Rechte ohne Anstand fort. Denn da vor dieser Uebertragung und Verzichtleistung

bereits Theile des Eigenthums auf den dinglich Berechtigten rechtsgültig übergegangen waren, so müssen diese auch nachher in den Händen ihrer Inhaber verbleiben, weil dem Eigenthümer darüber die Disposition entzogen war, z. B. A verpfändet sein Haus und verkauft es darauf an B; hier besteht das Pfandrecht unverändert fort.

L. 15. C. de pign. (8. 14.).

b. Hört das Eigenthum des Constituenten dinglicher Rechte nicht durch freiwillige Uebertragung auf Andere oder durch Verzicht, sondern wider seinen Willen auf, so muß man unterscheiden:

aa. Das Eigenthum des Constituenten ist im Momente der Ertheilung des dinglichen Rechtes gar nicht unwiderruflich begründet, sondern feiner Dauer nach insofern beschränkt, als es durch den Eintritt irgend eines Umstandes ipso iure wieder aufgehoben werden kann, z. B. es ist einem Kaufcontracte die Lex commissoria oder Addictio in diem beigefügt; der Erbe bestellt dingliche Rechte an einer Sache, die einem Anderen unter einer noch schwebenden Suspensivbedingung legirt ist. In solchen Fällen erlischt das Ius in re aliena mit dem Eintritte des das Eigenthum des Constituenten ipso iure aufhebenden Umstandes aus dem natürlichen Grunde, weil Niemand dingliche Rechte als Theile des Eigenthums unwiderruflich in der Person eines Dritten begründen kann, sofern sein Eigenthum selbst den Keim in sich trägt, sich mit dem Eintritte eines bestimmten Thatumstandes wieder aufzulösen.

L. 4. §. 3. D. de in diem add. (18. 2.) Ulp. Sed et Marcellus lib. 5. Dig. scribit, pure vendito et in diem addicto fundo, si melior conditio allata sit, rem pignori esse desinere, si emptor eum fundum pignori dedisset. L. 105. D. de condit. (35. 1.) L. 11· §. 1. D. quemadm. serv. (8. 6.) L. 3. §. 3 C. comm. de leg. (6. 43.). bb. Das Eigenthum des Constituenten hört zwar auf, geht aber nicht ipso iure auf einen Andern über, sondern in Folge eines vorerst geltend zu machenden Obligationsgrundes. Hier erscheint der dingliche Rechte constituirende Eigenthümer vor Geltendmachung dieses Obligationsgrundes vollkommen dispositionsfähig, und die von ihm bestellten. dinglichen Rechte werden daher auch nachher aufrecht erhalten; z. B. es hat der Verkäufer dem Käufer das Pactum displicentiae béizufügen, gestattet; der Lettere verpfändet die Sache und bekommt nun später Reue, In diesem Falle besteht das Pfandrecht fort.

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L. 3. i. f. D. quib. mod. pign. (20. 6.) Ulp. verb. quamquam ubi

sic res distracta est, nisi emptori displicuisset, pignus finiri non putet.

Ebenso, wenn der Käufer eines mit physischen Mängeln behafteten Sclaven diesen verpfändet und später den Kauf durch die Actio redhibitoria rescindirt.

L. 21. §. 1. L. 43. §. 8. D. de aed. ed. (21. 1.) Paulus: Pignus manebit obligatum, etiamsi redhibitus fuerit servus. I. 4. pr. D. quib. mod. pign. (20.6.) Vinnii Sel. Quaest. L. II. C. 5. 2. Von den Fällen, in denen ein dinglich Berechtigter (in re aliena) wieder dingliche Rechte constituirt hat.

Ist das dingliche Recht des Constituenten ein solches, welches schon seiner Natur nach an eine gewisse Dauer geknüpft ist, wie der Ususfructus an die Lebzeiten des Usufructuars, das Pfandrecht an das Fortbestehen der Forderung, oder ein solches, welches durch ausdrückliche Hinzufügung eines Endtermins oder einer Resolutivbedingung in seiner Dauer beschränkt erscheint, so macht sich unser Grundsag: Resoluto iure concedentis cet. unbedingt geltend, wenn der nach der Natur des Ius in re aliena oder zufolge ausdrücklicher Bestimmung dasselbe bedingende Umstand eintritt.

L. 40. §. 2. D. de pign. act. (13.7.). L. 31. D. de pignor. (20, 1.) L. 8. D. quib. mod, pign. (20. 6.) Marcian: Sicut re corporali extincta, ita et usufructu extincto pignus hypothecave perit.

Und der Grund hiervon liegt darin, weil nach dem Rechtsprincipe: Nemo plus in alium cet. kein dinglich Berechtigter befugt sein kann, für einen Anderen ein lus in re aliena auf längere Zeit zu constituiren, als ihm sein eigenes, die Basis des durch ihn constituirten, verliehen ist. L. 16. D. quib. mod. ususfr. (7. 4.).

Erlischt dagegen das dingliche Recht des ein neues Constituirenden durch Verzicht, Confusion oder Nichtgebrauch, so dauert das Ius concessum troß des untergegangenen Ius concedentis der richtigeren. Ansicht nach in seiner bisherigen Ausdehnung gleichwohl fort, weil diese Gründe der Erlöschung nicht, wie in den früheren Fällen, der ursprünglichen Beschaffenheit des Rechtes des Constituenten entnommen sind, sonderen äußeren, später hinzutretenden Thatsachen, welche die bereits von jenem losgelösten Theile als wohlerworbene Rechte nicht mehr afficiren können.

Vergl. Friß im Archiv für civ. Praris VIII. Nro. 11.
Dessen Erläuterungen zu Wening-Ingenheim. Heft II. S. 265–273.

S. 5.
Fortseßung.

B. Inwiefern können durch Eintritt einer Conditio resolutiva oder eines Dies dingliche Rechte aufhören? und zwar:

AA. Uebertragenes Eigenthum.

A. Von beigefügten Resolutivbedingungen. Unbezweifelt ist es, daß der Eintritt der Refolutivbedingung, welche der Uebertragung des Eigenthums beigefügt worden, diesem ein Ziel seines Bestehens seßt. Dagegen herrscht darüber unter den Juristen Streit, ob unter gedachter Vorausseßung das Eigenthum ipso iure an den Tradenten zurückfallen könne, so daß er die Sache von jedem Dritten zu vindiciren im Stande sei, oder ob jedesmal nur eine Obligatio, die Sache zurückzuerstatten, auf Seiten dessen entstehe, dem tradirt worden? - Die herrschende Meinung entschied sich von jeher für das Erstere, bis in neuerer Zeit Riesser in der Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß II. S. 1 ff. S. 270 ff. mit der insbesondere gegen Thibaut Civ. Abh. S. 366 ff. gerichteten Ansicht auftrat, eine Refolutivbedingung könne nie bewirken, daß das dingliche Recht ipso iure zurückfalle; vielmehr erhalte der Besteller desselben bei dem Eintritte der Resolutivbedingung nur einen obligatorischen Anspruch auf Rückerstattung der Sache, weshalb unter der Hand vorgenommene Veräußerungen zu Recht beständen, Vindicationen gegen Dritte ausges fchloffen und nur Entschädigungsklagen gegen den Veräußerer begründet feien. Der generelle Grund, auf den fich Riesser hierbei stüßt, besteht darin, daß Erwerb wie Rückerwerb des Eigenthums durch bloßen Vertrag unmöglich sei,

L. 20. C. de pactis. (2. 3.) Diocl. et Max. Traditionibus et usucapionibus dominia rerum, non nudis pactis transferuntur. L. 59. D. de adq. rer. dom. (41. 1.)

und doch müsse dies der Fall sein können, wenn auf eine vertragsmäßige Bedingung hin mit dem Eintritte des bedungenen Ereignisses ipso iure das Eigenthum zurückfalle. — Allein bei dieser Argumentation ift offenbar übersehen, daß die Partheien bei Uebergabe einer Sache sehr

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