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Uebrigens merke man wohl, daß aus der Nichtigkeit der Veräußerung nicht auch die Ungültigkeit und Wirkungslosigkeit des dieselbe bezweckenden Geschäftes, z. B. des Kaufes, der Schenkung folgt. Alienatum, fagt Ulpian in L. 67. pr. D. de V. S. (50. 16.), non proprie dicitur, quod adhuc in dominio venditoris manet: venditum tamen recte dicitur. Und in Folge dessen wird denn der die rechtsungültige Veräuße rung Vornehmende aus dem ihr zu Grunde liegenden Geschäfte zur Prästation des Interesses sooft verpflichtet, als der Erwerber die Unveräußerlichkeit nicht gekannt hatte.

L. 4. 5. pr. L. 34. §. 2. L. 62. §. 1. L. 70. D. de contr. emt. (18. 1.) L. 39. §. 3. D. de evict. (21. 2.) Brandis Ueber absolute und relative Nichtigkeit in der Zeitschr. für C. R. und Pr. VII. S. 180 ff.

2. in einem richterlichen Veräußerungsverbote. Auch hier wirkt die Contravention absolute Nichtigkeit.

L. 12. D. de usurpat, (41. 3.) Paulus: Si ab eo emas, quem Praetor vetuit alienare, idque tu scias: usucapere non potes. 3. in einem leßten Willen. Das in einem Testament ausgesprochene Veräußerungsverbot knüpft an ein Zuwiderhandeln nur dann absolute Nichtigkeit, wenn die Sache dem Teftator gehörte, und dieser auf den Fall der Veräußerung einem Dritten Rechte daran zusagte.

L. 114. S. 14. D. de legat. 1. (30.) Marcian. Divi Severus et Antoninus rescripserunt, eos qui testamento vetant quid alienari, nec causam exprimunt, propter quam id fieri velint: nisi invenitur persona, cuius respectu hoc a testatore dispositum est, nullius esse momenti scripturam, quasi nudum praeceptum reliquerint: quia talem legem testamento non possunt dicere. Quod si liberis aut posteris aut libertis aut heredibus aut aliis quibusdam personis consulentes, eiusmodi voluntatem significarent: eam servandam esse. Vergl. L. 3. §. 2. C. comm. de leg. (6. 43.) L. 69. §. 3. L. 77. §. 27. D. de legat. II. (31.)

Ist das Veräußerungsverbot zu Niemandes Vortheil beigefügt, so erscheint es als ein nicht zu beachtendes Praeceptum nudum; (L. 114. cit.) und verbietet der Teftator dem Honorirten zu Gunsten eines Dritten eine seiner (des Honorirten) Sachen zu veräußern, so besteht die gleichwohl geschehene Veräußerung rechtsgültig fort. Nur von Seiten des Dritten ist

eine persönliche Klage wider den Honorirten begründet. L. 1. C. comm. de leg. (6. 43.)

4. in einem vertragsmäßigen Veräußerungsverbote. Während der mit einem Dritten abgeschlossene Vertrag, seine Sache nicht veräußern zu wollen, wegen mangelnden Interesses regelmäßig ungültig ist, L. 61. D.de pactis (2. 14.) Pomp. Nemo paciscendo efficere potest, Ne sibi locum suum dedicare liceat:

vicino invito praedium alienet.

fällt dieser Grund der Ungültigkeit hinweg,

. aut ne

a. wenn dem Pactum ein künstliches Interesse durch Ausbedingung einer Conventionalstrafe auf den Fall des Zuwiderhandelns beigefügt wird, L. 11. D. de religiosis (11. 7.), wiewohl auch hier die Veräußerung vollkommen zu Recht besteht, und nur für den Dritten eine Klage auf jene Conventionalstrafe begründet ist.

b. wenn sich der Pfandgläubiger vom Pfandschuldner versprechen läßt, das Pfandobject nicht zu veräußern. Hier ist die gleichwohl geschehene Veräußerung sogar null und nichtig. L. 7. §. 2. D. de distract. pign. (20. 5.)

c. wenn der Veräußerer bei Uebertragung des Eigenthums auf einen Andern das Verbot der ferneren Veräußerung in Form einer Resolutivbedingung hinzugefügt hat, derzufolge im Contraventionsfalle das Eigenthum ipso iure wieder zurückfällt. Denn hier steht, wie oben §. 5. näher ausgeführt, dem ersten Veräußerer sogar gegen Dritte ein Rei vindicatio zu, weil beide Veräußerungen aufgehört haben zu Recht zu bestehen. - Ward dagegen das Veräußerungsverbot nicht als Resolutivbedingung mit der angegebenen Wirkung beigefügt, so besteht die dawider vorgenommene Veräußerung zu Recht, indessen sind natürlich persönliche Klagen gegen den Veräußerer begründet.

L. 135. §. 3. D. de V. O. (45. 1.) L. 3. C. de cond. ob caus. dat. (4. 6.) (Vgl. Lauk a. a. D. S. 14.). Basil. XXIV. 1, 31. Ἐάν τις δωρήσηταί τινι ἐπὶ ὅρῳ τοιούτω, ἐπὶ τῷ μηδέποτε τὰ δωρηθέντα ἐκποιῆσαι, τῷ μὲν νόμῳ ἐκποίησις οῦ κεκώλυται· ὁ δέ ἐκποιήσας κατέχεται τῷ τῆς ἀπαιτήσεως δικαίῳ. (Si quis alicui donaverit ea conditione, ne res donatas unquam alienaret, alienatio quidem iure prohibita non est: qui autem alienavit, condictionis iure tenetur).

S. 13.

III. Arten des Eigenthum s.

A. Vom Dominium ex jure Quiritium und von dem In bonis oder von dem Dominium duplex der Römer.

Unterholzner im Rhein. Museum: Ueber die verschiedenen
Arten des Eigenthums. I. S. 129 ff. V. S. 1 ff.

Zimmern ebendas. III. S. 311. Ueber das Wesen des s. g.
bonitarischen Eigenthums.

Mayer in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswiss. VIII. S. 1. ff. Ueber das Duplex dominium des Römischen Rechts. Puchta, in f. Cursus der Institionen II. §. 235 ff. Geschichte des Eigenthums.

1. Von der ursprünglich einzigen Art römischen

Eigenthum's.

Da sich das Eigenthum auf Bemächtigung und Unterwerfung der leb- und vernunftlosen Natur von Seiten der vernünftigen Menschheit stügt, so leuchtet schon daraus von selbst ein, daß der Begriff und die Cristenz desselben keinem einzelnen Staate ausschließlich eigenthümlich sein kann. Und dies bezeugen denn auch unsere römischen Rechtsquellen, indem sie aussprechen, in alter Zeit hätte es, wie in Rom, so auch bei den peregrinischen Völkern Dominium, und zwar nur Eine Art des Dominium gegeben.

Gaius II. 40. Sequitur, ut admoneamus, apud peregrinos quidem unum esse dominium: ita aut dominus quisque est, aut dominus non inteliigitur. Quo iure etiam populus romanus olim utebatur: aut enim ex iure Quiritium unusquisque dominus erat, aut non intelligebatur dominus.

Neben der ursprünglichen Uebereinstimmung des römischen und Peregrinenrechts in Anerkennung Eines Dominium bestand indeffen für jenes die große Verschiedenheit von diesem, daß es dem römischen Civilrechte ei= genthümliche Voraussetzungen waren, an welche die Entstehung römischen Eigenthums geknüpft erschien; eigenthümliche Wirkungen, welche sich mit ihm verbanden. Sollte diese Verschiedenheit des römischen und peregrinischen

Eigenthums durch die Benennung ausgezeichnet werden, so geschah es das durch, daß leßterem, welches keinen besonderen Namen hatte, der allgemeine des Dominium zugestanden, ersteres dagegen Anfangs durch Ex iure Quiritium rem habere, Ex iure Quiritium res alicuius est, Cic. in Verr. II. 2. c. 12. pro Mur. c. 12. cf. Ulp. I. 16. 23., später durch Dominium ex iure Quiritium, Gaius I. 54. II. 40. Theophilus I. 5. §. 4. (Evvoμos dεσлоτεiα, Legitimum dominium, vergl. Varro de re rust. II. 10. 4. Dominus legitimus) hervorgehoben wurde. Dem Geiste des alten Civilrechtes gemäß waren die Grenzen für Entstehung dieses Dominium ex iure Quiritium nach mehr als Einer Seite hin sehr enge gezogen. Denn abgesehen davon, daß es nur ein römischer Bürger und Peregrine mit Commercium haben, Theoph. 1. c., Agri publici und Praedia provincialia nicht Objecte des römischen Eigenthum's sein konnten, Gaius. II. 7. 27. 31., erschien auch noch, wenigstens bei den in den Augen des alten Römers werthvollsten Sachen, den Res mancipi, Ulp. XIX, I., eine feierliche Uebertragungsform, die Mancipatio und In iure cessio erforderlich, um den Uebergang des Dominium ex iure uiritium auf den Empfänger zu begründen. Boëth. ad Cic. Top. III. 5. 28. ed. Bait. p. 321. Uip. I. 16. Gaius. II. 41. 204. Namentlich das lettere Erforderniß war es, das in den wachsenden Verkehr der Römer, insbesondere mit auswärtigen Nationen in hohem Grade störend eingreifen mußte, weil die Fälle, in denen man sich gerade im Augenblicke bei Uebertragung einer Res mancipi jener Rechtsformen zu bedienen außer Stande sah, Gaius. II. 25. i. f., nicht einmal zu den seltenen gehört haben können, und Peregrinen, welche das Ius commercii nicht hatten, überdies von vorneherein der Fähig feit entbehrten, eine Sache in einer anderen Form als der der Traditio auf einen römischen Bürger zu übertragen. Ulp. XIX. 3. 4. Gaius. II. 50. 65. 66. Fragm. vat. 47. Boëth 1. c. Waren aber von einem Römer oder Peregrinen einem römischen Bürger Res mancipi durch einfache Traditio übertragen worden, so begründete dies in keiner Weise sofort einen festen Rechtszustand auf Seiten des Empfängers*), [nam si tibi rem mancipi neque mancipavero neque in iure cessero, sed tantum tradidero ex iure Quiritium mea permanebit; Gaius. II. 41. *) Daß die Peregrinen ohne Commercium unfähig waren, durch Traditio einer Res mancipi Dominium ex iure Quiritium zu begründen, wird uns zwar nirgends ausdrücklich gesagt, folgt aber schon daraus, weil sie gegenfalls mehr Rechte gehabt hätten, wie die Römer selbst und die Peregrinen cum commercio. Vergl. auch Puchta a. a. D. S. 591.

204.] und daher konnte er sich denn auch weder im Besiße der Sache gegen den mit der Rei vindicatio (ex iure Quiritium) auftretenden Tradenten mit einer Exceptio schüßen, noch nach verlorenem Besize denselben von einem Dritten herausverlangen. Aut enim ex iure Quiritium unusquisque dominus erat aut non intelligebatur dominus, Gaius. II. 40, und das Leßtere war hier der Fall. — Die einzige rechtliche Folge der Traditio einer Res mancipi bestand darin, daß die ununterbrochene Fortsezung des auf sie hin erlangten Besiges den XII Tafeln zufolge nach Einem resp. zwei Jahren die bisherige völlig ungeschüßte Possessio durch) Usucapio in Dominium ex iure Quiritium verwandelte, und damit also den ursprünglichen Mangel der Uebertragungs-Rechtsform wieder gut machte.

Gaius. II. 204. Nam si mancipi rem tantum tradiderit, nec mancipaverit, usucapione demum pleno iure fit (legatarii): finitur autem usucapio mobilium quidem rerum anno, earum vero quae solo teneantur biennio. Vergl. II. 41. 42. Ulp. XIX. 8. Boëth. 1. c. p. 321. 322.

2. Von der Ausbildung des In bonis.

Einzelne Fälle desselben. Daß diese Lage der Dinge nicht lange bestanden haben kann, ohne aufs Drückendste empfunden zu werden, leuchtet von selbst ein. Namentlich der Umstand forderte baldigste Abhülfe, daß der Römer, welcher die Res mancipi einfach tradirt hatte, diese selbst mit der Rei vindicatio (ex iure Quiritium) wieder zurückverlangen konnte. Denn damit war ein dem römischen Gefühle aufs Entschiedenste wiederstrebender Verstoß contra bonam fidem contraque bonos mores (L. 1. §. 7. D. depos. 16. 3.) sanctionirt, indem der Tradent seine eigene Handlung anfechten konnte, um zum Nachtheile seines Gegners Vortheil daraus zu ziehen. Das Mittel, diesem empfindlichsten Mißstande Cic. de off. III. §. 23. L. 74. 206. D. de R. I. (50. 17.) zu begegnen, war eine Exceptio (rei venditae et traditae, doli generalis).

D.

Arg. Gaii comm. II. 120. Coll. LL. Mos. et Rom. XVI. c. 3. §. 1. L. 28. D. de noxal. act. (9. 4.) L. 17. pr. de evict. (21. 2.) Ulp. Vindicantem venditorem rem, quam ipse vendidit, exceptione doli posse summoveri nemini dubium est, improbe enim rem a se distractam evincere conatur. Vollauf genügt war übrigens selbst damit dem Rechtsbedürfnisse noch keineswegs. Denn wie, wenn der Besiz einer rechtlich, aber

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