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emerit, . . . is cam rem, si mobilis erat, anno ubique, si immobilis, biennio tantum in Italico solo usucapiat, ne rerum dominia in incerto essent. Et cum hoc placitum erat, putantibus antiquioribus, dominis sufficere ad inquirendas res suas praefata tempora, nobis melior sententia resedit... et ideo constitutionem promulgavimus, qua cautum est, ut res quidem mobiles per triennium usucapiantur, immobiles vero per longitemporis possessionem (id est inter praesentes decennio, inter absentes viginti annis) usucapiantur cet.

Nach römischen Begriffen sind Eigenthümer und Erstger praesentes, wenn sie in derselben Provinz ihr Domicilium haben, sonst absentes, und zwar ohne Rücksicht auf den Ort, wo die zu ersihende Sache sich befindet. L. 12.*) C. de praescr. 1. t. (7. 33.) Heut zu Tage sieht man am Füglichsten bei einer ganz anderen Provincial-Eintheilung diejenigen als praesentes an, welche in demselben Mittelgerichtssprengel wohnen. Sind die Partheien theils anwesend, theils abwesend, so bleibt die Novelle CXIX. Cap. 8. dem für den Fall gänzlicher Abwesenheit anerkannten Prinzipe der Verdoppelung der zehn Jahre durchgängiger Anwesenheit getreu, indem ste verordnet, alios tantos ei annos super decennium adiici, quantos ex ipso decennio absens fuit, (Versio vulgata) d. h. aber, bei Feststellung des Decenniums werden. immer zwei Jahre der Abwesenheit für Ein Jahr der Anwesenheit ge= rechnet **). Man nehme beispielsweise den Fall: Die Ersigung eines

*) Wie wir aus dieser L. 12. C. cit. entnehmen, waren zu Juftinian's Zeiten dreifache Zweifel herrschend, 1) propter res, ubi positae sunt, 2) propter personas, sive utriusque sive alterutrius praesentiam exigimus, d. h. darüber, ob Eigenthümer und Erfißer nur praesentes feien, wenn beide anwesend wären, oder ob schon, wenn Einer, und endlich 3) si (ob) in eadem provincia vel in eadem civitate debent esse personae tam petentis quam possidentis et res, pro quibus certatur, d. h. ob der Aufenthaltsort der Personen und der Sachen derselbe sein müsse. Alle diese Zweifel wurden von Justinian in L. 12. C. cit. in der im Terte angegebenen Weise gehoben.

**) Dadurch, daß man die Sache so aufgefaßt, als wenn nach Ablauf von zehn Jahren theilweiser Anwesenheit, theilweiser Abwesenheit darüber reflectirt würde, wie viele Zusaß-Jahre nun noch zur Vollendung der Erfißung erforderlich seien,

Grundstücks begann mit dem Jahre 1801, und zu Ende des Jahres 1816 entstand die Frage, ob diefelbe vollendet sei oder nicht. Waren die Partheien unter diesen sechszehn Jahren vier anwesend, die andern zwölf aber abwesend, so erschien die Ersizung gerade vollendet; waren sie sechs anwesend, und zehn abwesend, so erschien die Ersizung schon seit einem Jahre abgelaufen; waren sie dagegen nur zwei Jahre anwesend und vierzehn abwesend, so fehlte an Vollendung der Ersizung noch Ein Jahr.

Die Art der Zeit-Berechnung bei der ordentlichen Ersizung ist, wie unter den Römern auch sonst Regel, L. 134. D. de V. S., die der Computatio civilis, wornach die Zeit nicht a momento ad momentum, sondern a die ad diem, d. h. in der Art bestimmt wird, daß man den Tag, in deffen Verlauf die juristisch interessante Thatsache, in unserm Falle der Besizerwerb, fällt, als den Anfangstag und von da an weiter nach vollen Tagen rechnet. L. 8. D. de feriis (2. 12.) L. 30. §. 1. D. ad Leg. Iul. de ad. coërc. (48. 5.). Für die Usucapion findet indessen noch daneben das Prinzip Anwendung: Dies ultimus coeptus habetur pro iam completo. L. 15. pr. D. de div. temp. praescr. (44. 3.) Venuleius: In usucapione ita servatur, ut, etiamsi minimo, momento novissimi diei possessa sit res, nihilominus repleatur usucapio, nee totus dies exigitur ad explendum constitutum tempus. Vergl. L. 5. D. qui test. fac. poss. (28. 1.). Hiernach ist also die mit dem 1. Januar Mittags 12 Uhr beginnende Usucapion mit Anfang des 31. Decembers d. h. um Mitternacht vom 30. auf den 31. December des legten Ersigungsjahres vollendet. L. 8. D. cit. More romano dies a media nocte

hat man seit Toullieu tract. de praesentia et absentia mixtoque ex utraque tempore (in Collect, Nro. 18.) die Ausdrucksweise Juftinian's nicht selten unzutreffend gefunden, weil sie nicht berücksichtige, ob die hinzuzurechnenden Jahre Jahre der Anwesenheit oder der Abwesenheit seien. Allein, wie im Texte gezeigt, ist dieser Vorwurf ungerecht, da die verflossene Erfißungszeit auf Einmal in's Auge gefaßt und bei deren Berechnung dann die Zahl der Jahre der Anwesen= heit einfach in Anschlag gebracht wird, während von den Jahren der Abwesen= heit immer zwei für Eins der Anwesenheit gelten, so daß also obige Reflexion in gedachter Weise gar nicht auftauchen kann. Vergl. Meister Vindic. legisl. Iustiniani. de mixto tempore comput. (in Opusc. Nro. 8. p. 417 ff.) Hugo im Mag. V. Nro. 17.

incipit. -Mit diesem Resultate scheinen auf den ersten Anblick die nachstehenden Aussprüche Ulpian's im Widerspruche. L. 6. D. de usurp. (41. 3.) In usucapionibus non a momento ad momentum, sed totum postremum diem computamus. L. 7. D. eod. Ideoque qui hora sexta diei Kalendarum Ianuariarum possidere coepit, hora sexta noctis pridie Kalendas Ianuarias implet usucapionem. Denn in der ersten Stelle wird ausgesprochen, bei der Usucapion solle der ganze letzte Tag in Rechnung kommen, worunter man, ohne den Worten Zwang anzuthun, um so weniger, wie von manchen Seiten geschieht, statt des vollendeten leßten Tages den lezten Tag als ein untheilbares Ganze, ohne Unterscheidung der Zeittheile in ihm, verstehen kann, als die nachfolgende L. 7. cit. nur eine Anwendung unsrer Auffassung, nämlich den Ausspruch enthält, daß, wer mit dem 1. Januar Mittags (hora sexta diei Kal. Jan.) angefangen zu befizen, die Ufucapion mit der sechsten Nachtstunde des 31. Decembers d. h. um Mitternacht vom 31. Dezember auf den 1. Jannar (hora sexta noctis pridie Kal. Januar.) vollende. Allein dieser Widerspruch löst sich dadurch, daß wir in L. 15. pr. D. cit. das Prinzip für die civile Berechnung der Usucapion an sich betrachtet, in L. 6. und 7. citt. dagegen daffelbe Prinzip für die Usucapion unter Mitberücksichtigung der Ufu*pation ausgesprochen finden. Und dies will denn soviel heißen, mit dem Beginne des lezten Tages ist die Usucapion vollendet, so daß der Ersigende im Laufe desselben die Sache als ihm eigen veräußern, von Dritten vindiziren kann, u. f. w. L. 15. pr. D. cit.; dagegen liegt es in der Macht des bisherigen Eigenthümers, noch bis zum vollendeten Ablaufe des lezten Tages die Erfizung zu usurpiren und dadurch den Rückfall des Eigenthums an sich zu bewirken *).

Die Zeit der Ersizung ist ein Tempus continuum, L. 31. §. 1. D. de usurp. (41. 3.), und in Folge dessen wird denn auch vom Augenblicke, in dem alle Erfordernisse des Usucapionsbesißes vorhanden sind, ein jeder Zeittheil in dieselbe eingerechnet. Nur ausnahmsweise steht die

*) Die Lehre der Computatio civilis und naturalis ist eine höchst bestrittene. Die in den Text aufgenommene Vereinigung der L. 15. D. cit. mit LL. 6.7. citt. verdanken wir der neuesten (1846), dieser Lehre gewidmeten, trefflichen Abhandlung von Huschke in der Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge II. S. 166 ff.

Erstzung stille, Cf. g. Praescriptio quiescens s. dormiens,) d. h. es bleibt ein gewisser Zeitraum bei Berechnung der Ufucapionsjahre außer Betracht *). Dies tritt 1. römischem Rechte zufolge ein, a) wenn nach begonnener Ufucapion die Sache vorübergehend in das Eigenthum einer Person kommt, der gegenüber die ordentliche Erfißung nicht Plaz greift, z. B. in das des Fiscus, des Regenten, einer Stadt. L. 24. §. 1. D. de usurp. (41. 3.) (vergl. oben §. 31. S. 163. ff.), und b) wenn und solange dem durch die Usucapion Bedrohten rechtlich versagt ist, sich mittelst einer Klage in den Besiz der zu usucapirenden Sache zu seßen**).

*) Puchta Pandecten §. 160. Note a. nimmt eine f. g. Praescriptio dormiens nur an, wenn nach begonnener Usucapion die Sache einen Eigenthümer erhält, gegen den jene nicht zulässig ist. Die Fälle der ruhenden Klagverjährung hierherzuziehen, erklärt er für einen Irrthum, der sich von der ungehörigen Vermengung dieser beiden wesentlich verschiedenen Institute herschreibe. Allein dieser Vorwurf ist unbegründet. Denn man feße den Fall, der bisherige Eigenthümer tritt mit der Rei vindicatio gegen den Erfißenden auf, und leßterer beruft sich auf den Ablauf der Verjährung. Hier wird der Reivindicant, wenn dies die Eigenthumserfißung von drei, zehn und zwanzig Jahren ist, gerade sogut, wie bei der dreißigjährigen Klageverjährung erwiedern können: Deine Behauptung ift falsch, denn die Jahre hindurch, in welchen die Verjährung zu unterbrechen unmöglich war, hat sie geruht und du darfst jene daher nicht bei Berech= nung der Zeit dieser, wie geschehen, in Anschlag bringen.

**) v. Vangerow Leitfaden I. S. 542. zieht die dem Erben zur Inventarisation vergönnte dreimonatliche Frist hierher, während welcher er die Eigenthums Erfißung des Erben ruhen lassen will. Allein mit Unrecht. Die Worte der L. 30. §. 11. C. de iure delib. (6. 30.), aus denen dies folgen soll, find: nulla erit licentia neque creditoribus neque legatariis vel fideicommissariis eos (heredes) vel inquietare vel ad iudicium vocare vel res hereditarias quasi ex hypothecarum auctoritate vindicare: sed sit hoc spatium ipso iure pro deliberatione heredibus concessum. Hierin wird ja aber dem Erben nur gegen= über den Erbschaftsgläubigern, feien es Chirographar- oder Pfandgläubiger, und den Vermächtnißnehmern die erwähnte Frist ertheilt, nicht aber in Bezug auf solche Dritte, die mit der Rei vindicatio eine in der Erbschaft befindliche Sache als ihr Eigenthum reclamiren. Geschieht dies, so wird der Erbe gar nicht als folcher, sondern als Befißer der Sache belangt, und daher leidet die obige Friftverstattung auf einen solchen Fall auch keine Anwendung. Ift dem aber so, so liegt auch kein Grund vor, warum sich der Erbe die dreimonatliche Frist nicht in seine Erfißung einrechnen soll. — Ganz ebenso verhält es sich mit L. 8. i, f. C. qui bon. ced. (7. 71.)

L. 1. §. 2. C. de annal. except. (7. 40.) Dieser Gesichtspunct macht fich bei Dotalfachen in der Regel während der ganzen Dauer der Che geltend. L. 30. C. de iure dot. (5. 12.). Indessen wird die bereits vorher begonnene Ersigung des Fundus dotalis in der Ehe fortgeseßt,*) Cf. oben §. 30. nro. 2. S. 162. vergl. m. §. 27. nro. 1. 6. 154. 155.), ferner bei regulären Adventitien während der väterlichen Gewalt, (f. oben 6. 27. nro. 2. S. 155.), beim Tignum iunctum. (S. oben §. 30. S. 162. vergl. m. S. 142. ff.) 2. Nach canonischem Rechte steht eine jede Verjährung, auch die Eigenthumserfißung stille, a) ubi necessitas interest hostilitatis. Can. 13. Caus. XVI. Qu. 3. Cap. 10. X. de praescr. (2. 26.) verb. praescriptione hostilitatis tempore non currente. Vergl. Nov. Valent. III. Lib. II. Tit. 35. (Hugo lus civ. anteiust. p. 1350.) Am Richtigsten versteht man unter Tempus hostilitatis nicht, wie gewöhnlich geschieht, ganz allgemein die Zeit des Kriegs, sondern

*) L. 16. D. de fundo dot. (23. 5.) Tryphoninus: Si fundum, quem Titius possidebat bona fide, et longi temporis possessione potera sibi quaerere, mulier ut suum marito dedit in dotem, eumque petere neglexerit vir, quum id facere posset, rem periculi sui fecit; nam licet Lex Iulia, quae vetat fundum dotalem alienari, pertineat etiam ad huiusmodi adquisitionem, non tamen interpellat possessionem, quae per longum tempus fit, si, antequa eam constitueretur dotalis fundus, iam coeperat. v. Vangerow Leitfaden I. S. 542, generalisirt die hier für den Fundus dotalis ausgesprochene, in der Lex Iulia begründete Ausnahme dahin, daß, fooft die Sache eine Eigenschaft annehme, wegen deren sie der ordentlichen Verjährung entzogen sein würde, dies den Fortlauf der schon angefangenen Verjährung nicht hindere. Allein zu einer solchen Generalifirung dieser Ausnahme sind wir um so weniger berechtigt, als unsre Quellen (vergl. §. 10. I. de usuc. 2. 6.) ohne alle Distinction, also auch für die ganze Ersißungszeit eine Res habilis erfordern, und daher hiervon nur da abgegangen werden kann, wo es die Gefeße ausdrücklich anordnen. Die Ausnahme - Bestimmung der L. 16. D. cit. ift auch durch L. 30. C. de iure dot. (5. 12.) nicht aufgehoben, wiewohl ein= zelne Juristen (vergl. z. B. Schilling Institutionen u. Gesch. des röm. Priv. R. II. §. 164. Note k.) entgegengeseßter Ansicht sind. Denn einmal macht fich dagegen der Saggeltend: Lex posterior generalis non derogat priori speciali, und dann geht dasselbe Resultat auch noch daraus hervor, daß die Compilatoren bei Abfaffung der Pandecten die L. 30. C. cit., da sie aus dem Jahre 529 her= rührt, wohl gekannt, aber gleichwohl die L. 16. D. cit. in die Digesten aufge= nommen haben.

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