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Objects oder die Verwandlung desselben in eine Res extra commercium,

L. 23 D. quib. m. ususfr. am. (7. 4.) L. 1. §. 7. i. f. D. de flum. (43. 12.) §. 16. I. de legat. (2. 20.). Vergl. L. 7. S. 5. D. de adq. rer. dom. (41. 1.) Gaius: Quodsi toto naturali alveo relicto flumen alias fluere coeperit, prior quidem alveus eorum est, qui prope ripam praedia possident; novus autem alveus eius iuris esse incipit, cuius et flumen, id est publicus iuris gentium

Verzicht und Erbeutung im Kriege wiewohl an gewiffen Sachen Iure postliminii das untergegangene Recht wieder aufleben kann. L. 19. pr. D. de captiv. (49. 15.) Vergl. unten §. 19. An wilden Thies ren erlöschen die dinglichen Rechte, wenn sie die Freiheit erlangt, an gezähmten, wenn sie aufhören, zu ihrem Herrn zurückzukehren. §. 12 -15. I. de rer. div. (2. 1.) L. 3. §. 2. L. 4. 5. pr. §. 4. 5. D. de adq. rer. dom. (41. 1.) Sämmtliche Iura in re aliena erreichen ihr Ende durch Confusion, d. h. Vereinigung derselben und des Eigenthums in Einer Person.

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S. 8.

V. Wirkungen dinglicher Rechte.

Wenn auch nicht alle Rechte, welche dingliche Klagen erzeugen, dingliche oder Sachenrechte find, so erzeugen doch umgekehrt alle dinglichen oder Sachenrechte als solche ihrer Natur nach dingliche Klagen *), deren Eigenthümlichkeiten an einschlagender Stelle werden betrachtet werden. Was die andern Wirkungen der einzelnen dinglichen Rechte außer den Klagen betrifft, so sind diese bei jedem verschieden, und daher gleichfalls hier nicht zu untersuchen.

*) Man halte uns nicht das Pfandrecht an einer Forderung (Pignus nominis) entgegen, das allerdings keine dingliche Klage erzeugt. Denn dies gehört gar nicht zu den dinglichen Rechten. Wenn es gleichwohl mit dem Pfandrechte an körperlichen Sachen weiter unten zusammen abge= handelt wird, so geschieht dies nur des methodologischen Vortheils wegen, im Systeme des römischen Privatrechts das ganze, in allen seinen Theilen innigft zusammenhängende Institut des Pfandrechts auch zusammen zu behandeln.

Erste Abtheilung.

Lehre vom Eigenthume.

Gaius. II. 1-97. Ulpian. Tit. XIX. De dominiis et adquisitionibus rérum. Inst. II. 1. De rerum divisione. §. 11–47. D. XLI. 1. De aquir. rer. dom. X. De caus. poss. et propr. (11. 12.) Clem. II. 3, eod. Donellus Comment. de iure civ. Lib. V. Cap. 8. Westphal Arten der Sachen S. 261-784. Reinhard Versuch einer systematischen Einleitung in die Lehre vom Eigenthumsrechte. Frankfurt und Leipzig 1800. Gesterding Darstellung der Lehre vom Eigenthume und solcher Rechte, die ihm nahe kommen. Greifswalde 1817. Pütter Die Lehre vom Eigenthume. Berlin. 1831 Sintenis Das practische gemeine Civilrecht. Leipzig 1844. I. §. 47.

S. 9.

I. Begriff und Rechte des Eigenthum s.

Unter Eigenthum*) versteht man die rechtliche Möglichkeit

*) Was die römische Benennung des Eigenthums betrifft, so find dafür die Worte Dominium wie Proprietas in gleicher Weise geläufig. L. 13. D. de adq. rer. dom. (41. 1.) Neratius: Si procurator rem mihi emerit ex mandato meo, eique sit traditus meo nomine, dominium mihi, id est, proprietas adquiritur, etiam ignoranti. L. 1. §. 2. D. uti poss. (43. 17.) Vgl. Gaius. II. 7. Neben dieser gleichen` Bedeutung haben aber die Worte Dominium und Proprietas auch noch besondere, und zwar Dominium eine umfassendere, über den Begriff des Eigenthums weit hinausgehende, Proprietas seiner Bedeutung des vollen Eigenthums gegenüber eine engere. Durch Dominium bezeichnen nämlich die Römer sogar häufig eine jede rechtliche Herrschaft, insbesondere die aufs Ius civile gestüßte, im Gegensaße der durch das prätorische Recht (Tuitione praetoris) verliehenen. L. 3. D. si ususfr. pet. (7. 6.). Und daher erklären sich denn Ausdrücke, wie die folgenden: Hereditatis dominus, L. 48. pr. D. de her. inst. (28. 5.) §. 7. I. de her, qual. (2. 19.), Dominium ususfructus, L. 3. D. cit. L. 8. pr. D. de reb. auct. i. poss. (42. 5.), Dominus contractus, L. 2. C. per quas per(4. 27.), Dominus litis, L. 4. §. 5. i. f. D. de appell. (49. 1.), Dominus negotiorum, §. 1. I. de obl. q. e. c. (3. 27.) Cf. Cic. pro Balbo. c. 13: sui iuris.. dominus. In L. 70. §. 1. D. de V. S. (50. 16.) wird von Paulus die Erbschaft (vel iure civili vel iure praetorio) durch universum dominium bezeichnet. Proprietas dient nicht selten dazu den Inbegriff

son.

auf eine körperliche Sache nach Willkühr einzuwirken und Einwirkungen Dritter auszuschließen. - Dem Eigenthume als rechtlichem Zustande entspricht der Besiß als factischer, indem sich in letterem die Ausübung des ersteren darstellt. —

Vorstehendem Begriffe des Eigenthums zufolge giebt es der darin liegenden Befugnisse ihrem Hauptcharakter nach folgende zwei:

1. die positive, über die Sache nach Willkühr zu verfügen, und 2. die negative, Einwirkungen Dritter nicht zu dulden, sondern auszuschließen, und zwar geht diese leßtere Befugniß, ganz entsprechend dem Begriffe des Eigenthums als eines Rechtes, soweit, daß, wenn auch der Besiz und somit die factische Möglichkeit Dritte auszuschließen aufgehört hat zu bestehen, dem Eigenthümer doch noch die Befugniß bleibt, Einwirkungen Dritter dadurch zu begegnen, daß er die ihm eigenthümliche Sache von jedem Anderen vindicirt. Ueberhaupt sind die beiden angegebenen, im Eigenthume liegenden Befugnisse, die positive wie die negative, an und für sich ganz absolut, unbeschränkt, und daher ist es denn auch unmöglich, die einzelnen darin enthaltenen Rechte speziell aufzuführen, da sie mit dem Jubegriffe aller nur denkbaren Befugnisse, mit dem physischen Vermögen bezüglich einer Sache zusammenfallen, (Verderben, Vernichten, Besigen, Benußen, Veräußern c. 2.). Nur in Betreff des Eigenthums an Grundstücken dürfte noch besonders hervorzuheben sein, daß sich dasselbe nicht nur auf die Oberfläche des Gruns des und Bodens, sondern auch auf die unteren Erdschichten und den darüber befindlichen Luftraum erstreckt. L. 13. §. 1. D. Communia praed. (8. 4.) L. 9. D. de serv. pr. urb. (8. 2.)

Finden sich in einem bestimmten Falle nicht alle an und für sich

der Eigenthums - Befugnisse zu bezeichnen, welche nach Ablösung des Ususfructus dem Eigenthümer verbleiben. L. 17. D. quib, mod. ususfr. (7. 4.) Ulp. Si tibi fundi ususfructus pure, proprietas autem sub conditione Titio legata fuerit etc. Soll diese engere Bedeutung von Proprietas näher bezeichnet werden, so geschieht es durch Nuda proprietas im Gegensage der Plena, Solida, L. 2. pr. D. eod. L. 20. pr. D. de usu (33. 2.) Eine Vereinigung des Wortes Dominium im weiteren Sinne mit Proprietas in seinem engeren führt zu den Ausdrücken: Dominium proprietatis, L. 17. D. quib. mod. us. (7, 4.), Proprietatis dominus, L. 15. §. 5. D. de usufr. (7. 1.) L. 66. D. de iure dot. (23. 3.), ohne daß darin ein Pleonasmus läge, wie es leicht scheinen könnte, wenn man die angeführten Bedeutungen beider Worte nicht treant.

im Eigenthume enthaltenen Rechte in der Person des Eigenthümers vers einigt, sondern einige davon auf Andere übertragen, so wird dadurch der Begriff des Eigenthums noch nicht geändert, weil dieser von der Natur desselben, nicht von der Gestaltung des einzelnen Falles hergenommen ist. Dies geht consequenter Weise so weit, daß, wenn auch der Umfang der beim Eigenthümer zurückbleibenden Befugnisse viel kleiner ist, wie der der auf Andere übertragenen Rechte, demungeachtet der Begriff des Eigenthums unangetastet bleibt.

L. 25. pr. D. de V. S. (50. 16) Paulus: Recte dicimus, eum fundum totum nostrum esse, etiam quum ususfructus alienus est, quia ususfructus non dominii pars, sed servitutis est, ut via et iter; nec falso dici, totum meum esse, cuius non potest ulla pars dici, alterius esse, hoc et Iulianus, et est verius. L. 1. §. 1. D. de S. C. Silan. (29. 5.) Ulp. Domini appellatione continetur, qui habet proprietatem, etsi ususfructus alienus sit.

Auch ist es dabei ganz gleichgültig, ob f. g. Nuzungs- oder Proprietäts- (Veräußerungs-) Rechte (Vergl. v. Löhr in seinem Magazin für Rechtswissenschaft III. Nro. 16. §. 1.) vom Eigenthume losgelöst sind, wie die Beispiele der Servituten und des Pfandrechtes am Besten beweisen können. Uebrigens wird immer für die Freiheit des Eigenthums vermuthet, weshalb geltend gemachte Beschränkungen dessel= ben vorerst zu beweisen, und, selbst wenn dieser Beweis gelungen, strict zu interpretiren find. L. 20 §. 5. D. de serv. pr. urb. (8. 2.) L. 29. D. de serv. pr. rust. (8. 3.) Erlischt das Recht Dritter, fremdes Eigenthum zu beschränken, so lebt die natürliche Freiheit deffelben ohne eine besondere Handlung wieder von selbst auf.

L. 3. §. 2. D. de usufr. (7. 1.) Gaius: Ne tamen in universum inutiles essent proprietates semper abscedente usufructu, placuit certis modis extingui usumfructum et ad proprietatem reverti.

§. 4. I. de usufr. (2. 4.) Quum autem finitus fuerit ususfructus, revertitur scilicet ad proprietatem et ex eo tempore nudae proprietatis dominus incipit plenam in re habere potestatem.

S. 10.

II. Beschränkungen der im Eigenthume liegenden Befugnisse. A. 3m Allgemeinen.

Dirksen über die gefeßliche Einschränkung des Eigenthums nach römischem Rechte, in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft. II. Nro. 16.

Wenn von Beschränkungen des Eigenthums die Rede ist, so können diese, da die darin liegenden Befugnisse ihrer Richtung nach zweifach sind,

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Einwirkungs- und Ausschließungs-Befugnisse - gleichfalls nur zweifach sein, indem sie dem Eigenthümer durch Beschränkung seiner Eins wirkungs-Befugniß die Verpflichtung auflegen, etwas nicht zu thun, oder ihn durch Beschränkung seiner Ausschließungs -Befugniß nöthigen, etwas zu leiden. Daß Beschränkungen des Eigenthums (nicht des Eigenthümers) in faciendo bestünden, ist unmöglich*). Der Grund der Beschränkung der Eigenthumsrechte kann zunächst in Willensdisposiionen der Privaten liegen, wie bei Bestellung von Iura in re alicua, oder in richterlicher oder in gefeßlicher Vorschrift. Das Lezere findet namentlich in Bezug auf Grundstücke Statt **), und erklärt sich *) Deshalb ist es nicht zu billigen, wenn unter Andern Schilling in s. Lehrb. für Inft. u. Gesch. des Röm. Priv. R II. §. 149 und Puchta in f. Pandecten S. 145. zu den geseßlichen Beschränkungen des Eigenthums die Verpflich= tung zur Cautio damni infecti rechnen, die in faciendo bestehend von obligatorischer Natur, d. h. eine Beschränkung des Eigenthümers, nicht des Eigenthums ift. Ebensowenig sind aber solche Eigenthumsbeschränkungen hier anzuführen, die nur die mittelbare Folge anderweitiger geseßlicher Bestimmungen find. So kann unter Umständen der Eigenthümer rechtlich genöthigt sein, etwas zu unterlassen, was er sonst thun dürfte, wenn er iu concreto sein Recht nur aus Chikane ausübte, weil unter dieser Vorausseßung das römische Princip: Qui iure suo utitur neminem laedit, in Folge des andern: Malitiis non est indulgendum, suspendirt erscheint. L. 38. D. de rei vind. (6. 1.) L. 1. §. 12. L. 2. §. 5. D. de aq. pluv. arc. act. (39. 3.) So war es schon von den XII Tafeln her den Römern verboten, ihre Todten in der Stadt zu_beerdigen, Paul. I. 21. 3. L. 3. §. 5. D. de sep. viol. (47. 12.) L. 12. C. de rel. (3. 44.), natürlich also auch dem Eigenthümer auf seinem in der Stadt gelegenen Grundstücke.

**) Eine gefeßliche Eigenthumsbeschränkung in Betreff beweglicher Sachen ist in dem unter den römischen Kaisern aufgekommenen Verbote enthalten, seine Sclaven zu mißhandeln, zu tödten. Gaius 1. 52. HI. 222. vgl. m. Gaius. I. 53. L. 11. §. 1. 2. D. ad L. Corn. de sic. (48. 8.) L. 42. D. de contr. emt. (18. 1.) L. 2. i. f. D. de his qui (1. 6.)

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