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werden kann. Gaius. II 63. L. 1. D. pro dote (41. 9.) Vielmehr bezieht sich das Ersizungsverbot dotaler Grundstücke nur auf Dritte, denen vom Manne resp. Bräutigame, L. 4. D. de fund. dot. (23.5.) vergl. m. L. 7. §. 8. D. de iure dot. (23. 3.) L. 1. §. 2. D. pro dote (41. 9), seien sie nun wirkliche Eigenthümer oder bloße Bonae fidei possessores, arg. L. 5. §. 2. D. de reb. eor. (27. 9.), das Praedium dotale durch Alienatio voluntaria L. 1. §. pr. D. de fund. dot (23. 5.) veräußert worden ist, und auf deren juristische Successoren. Ja selbst nicht einmal auf die Genannten unter allen Verhältnissen, sondern nur dann, wann die Frau nach altem Dotalrechte die Actio de dote hatte, L. 3. §. 1. D. eod., weil das ganze Veräußerungsverbot der Lex Iulia de adulteriis lediglich zur Ergänzung dieser Klage, d. h. also dazu dienen sollte, der Frau die Immobilien als Restitutionsobjecte der Dos nicht durch den Mann entziehen zu lassen. Vergl. Ba chofen, das Veräußerungsverbot des Fundus dotalis, in f. Lehren des röm. Civilr. S. 90. Nur eine Folge davon ist z. B., daß, wenn der Mann ein bona fide besessenes Dotalgrundstück veräußert hat, und die Frau darauf stirbt, der Käufer den Fundus dotalis ersigt, weil eben in diesem Falle die Actio de dote wegfiel. Arg. L. 42. D. de usurp. et usuc. (41. 3.) L. 17. D. de fund. dot. (23. 5.) Und steht nun gar eine Alienatio non voluntaria in Frage, z. B. eine Missio in possessionem fundi dotalis damni infecti causa, so wird dadurch die Lex Iulia gar nicht berührt, und daher kann unbedenklich das betreffende Grundstück, das der Mann bisher bona fide besessen, von dem Eingewiesenen ufucapirt werden. Arg. L. 1. pr. D. eod. Vergl. L. 13. D. fam. erc. (10.2.) Hatte die Usucapion des Fundus dotalis von Seiten eines Dritten schon vor Bestellung der Dos ihren Anfang genommen, so läuft jene troß dieser ununterbrochen fort, wenn der Mann, in der Lage das Grundstück herauszuverlangen, dies unterlassen hat, was freilich auf seine Gefahr geschieht; rem periculi sui facit. L. 16. D. eod.

2. Die regulären Adventitien der Haussöhne während der väterlichen Gewalt. L. 1. C. de bon. mat. (6. 60.) L. 4. C. de bon. quae lib. (6.61.) L. 1. §. 2. C. de ann. exc. (7. 40.) Hat diese aufgehört zu bestehen, so tritt regelmäßig die Verjährbarkeit derselben wieder ein. L. 4. i. f. C. cit. verb. nisi forte cet. L. 1. §. 2. C. cit. Nur in Betreff derjenigen Vermögenstheile, welche von den zur zweiten Ehe schreitenden Ascendenten an die Haussöhne gefallen, (Lucra nuptialia),

macht sich in Folge Nov. 22. c. 24. eine nicht weiter auszudehnende Ausnahme *) geltend, indem sie der ordentlichen Ersigung selbst noch nach aufgelöster väterlichen Gewalt entzogen bleiben.

S. 28.
Fortseßung:

3. Von den Sachen der Pupillen und Minderjährigen.

3. Ob die Sachen der Pupillen und Minderjährigen der ordentlichen Verjährung entzogen sind, oder nicht, darüber herrschen unter den Juristen sehr verschiedene Ansichten. Vergl. Daniels, De usucap. et praescr. adv. pup. et minor. Bonn. 1827. 8. Die bejahende Antwort dürfte sich indessen aus folgender historischer Betrachtung als die einzig richtige ergeben.

A. Vorjustinianeisches Recht.

AA. Von der Usucapio der Mündelssachen.

a. Veräußerungsverbot der Pupillen und Minderjährigen. Theils zum Schuße der geseßlichen Vormünder als der bei Zusammenhaltung des Mündelsvermögens wegen ihrer künftigen Erbfolge am Meisten Interessirten, auf deren Vortheil das Institut der Vormundschaft im alten römischen Rechte bei Weitem mehr berechnet war, wie zu dem der darunter Stehenden, Gaius. I. 16 5. 192. L. 1. pr. D. de leg, tut. (26. 4.) v. Löhr in dessen u. v. Grolman's Magazin III. S. 1. ff., theils aber auch zum Schuße der Mündel selbst war den in Tutela legitima befindlichen Frauen von frühster Zeit her Res mancipi, und den Pupillen Res mancipi wie nec mancipi sine tutore auctore zu veräußern verboten. Gaius II. 80. 84. Ulp. XI. 27. Vat. fragm. §. 45. Und als natürliche Folge hiervon erscheint denn, daß gegen dieses Verbot veräußerte Sachen auch nicht durch Usucapio von Seiten *) A. A. ift Puchta Pandecten §. 158. Note t., indem er diese Ausnahme genera= lisirt, und folgeweise alle vom Vater veräußerten Adventitien auch noch nach aufgelöfter väterlichen Gewalt der ordentlichen Erfißung entzogen sein läßt, indem kein Grund vorhanden sei, die Vorschrift der Nov. 22. c. 24. auf den da= rin enthaltenen speciellen Fall zu beschränken. Allein hierbei ist übersehen, daß L. 4. i. f. C. cit. verb. nisi forte cet. und L. 1. §. 2. C. cit. ausdrücklich die Usucapionsfähigkeit der Adventitien nach aufgelöster väterlicher Gewalt aner= kannt haben, die Novelle 22. c. 24., wenn fie daran etwas ändert, demnach ein correctorisches Gefeß und als folches ftrict zu interpretiren ist.

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eines Dritten erworben werden konnten. Cic. ad Att. I. 5. Gaius. II. 47. Vat. fragm. §. 1. 159. L. 9. C. pro empt. (7. 26.) L. 10. pr. D. quemadm. serv. am. (8. 6.) L. 48. pr. D. de adq. rer. dom. (41. 1.) L. 13. §. 2. D. de Publ. i. r. act. (6. 2.) L. 5. §. 8. D. de reb. eor. (27. 9.) Bei den Minderjährigen war nur die Berücksichtigung ihres Vortheils entscheidend für die Bestimmung der Geseze, daß auch sie wenigstens Immobilien ohne Dazwischenkunft der Obrigkeit rechtsgültig zu veräußern und folgeweise auch durch Usucapion Dritter zu verlieren außer Stande sein sollten. L. 4. C. de praed. et al. reb. min. (5. 71.) vergl. m. L. 7. §. 1. D. de min. (4. 4.) ·

b. Veräußerungsverbot der Vormünder. So lange das Institut der Vormundschaft in ihrer wohl häufigsten Erscheinung als ge seßliche Tutela nnd Cura vorzugsweise auf den Vortheil der Vormünder berechnet war, weiß die Legislation von einer Beschränkung der Veräußerungsbefugniß derselben nichts. Indeffen mit der Zeit verlor sich dieser bei der Cura minorum nie zur Geltung gekommene Gesichtspunct auch bei den andern Arten der Vormundschaft, und daher finden wir denn bereits unter Septimius Severus a. d. J. 195. n. Chr. für Vormünder, Tutoren wie Curatoren, das Verbot, (Oratio Severi), ohne obrigkeitliche Mitwirkung Praedia rustica vel suburbana zu veräußern, L. 1. pr. §. 1. 2. D. de reb. eor. qui sub. tut. (27. 9.), Bachofen, das Veräußerungsverbot der oratio Severi; a. a. D. S. 119 ff., welches Verbot später mit wenigen Ausnahmen L. 28. §. 5. C. de adm. tut. (5. 37.) L. 4. C. Quando decreto opus non est. (5. 72.) auf alle Sachen ausgedehnt wurde. L. 22. C. de adm. tut. (5. 37.)- Wird da, wo ein obrigkeitliches Decret erforderlich war, ohne ein solches vom Vormunde veräußert, so ist soviel gewiß, daß darauf keine Usucapio gegründet werden kann. L. 9. §. 5. vergl. m. L. 12. §. 4. D. de Publ. i. r. act. (6. 2.)

c. Resultat für unsere Lehre. Wie die bisherige Darstellung ergeben, sind es der Gründe zwei, welche im vorjustiniane ischen Rechte der Usucapio der Sachen der Pupillen und Minderjährigen entgegenstanden, das Veräußerungsverbot für die Mündel und das für die Vormünder. So oft sich keiner dieser beiden Gründe geltend machte, kamen die ganz gewöhnlichen Grundfäße der Ufucapionslehre zur Anwendung und eine Folge davon ist: a. daß, wenn ein Anderer, als der Tutor oder Curator, eine Mün

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delssache veräußerte, diese wie jede andere usucapirt werden konnte, weil hier keins der gesetzlichen Verbote im Wege stand. Hieraus erklären sich L. 2. D. de eo qui pro tut. (27. 5.) und L. 4. §. 24. D. de dol. m. exc. (44. 4.) B. daß, wenn der Vormund oder ein Dritter eine Mündelssache entwendet hat, diese usucapirt wurde, sobald sie in potestatem des Mündels resp. Vormundes revertirt war. Daraus erklären sich L. 4. §. 11. D. de usurp. et usuc. (41. 3.) L. 7. §. 3. D. pro empt. (41. 4.) L. 33. D. de furt. (47. 2.).—7. daß, wenn der Pupill ohne Vormund die Sache eines Dritten veräußert, und der Käufer ihn für mündig hält, derselbe ersißen kann. Dies ist die richtige Interpretation der Paulus'schen L. 2. §. 15. D. pro empt. (41. 4); vergl. Unterholzner a. a. D. I. S. 128. 129. d. daß, wenn unter sonstiger Beobachtung der gefeßlichen Erfordernisse vom Vormunde eine Res mancipi, bewegliche oder unbewegliche, blos tradirt worden ist, das daran entstandene In bonis durch Usucapio in Dởminium ex iure Quiritium verwandelt wurde. Gaius. II. §. 41. vergl. m. §. 47. Da unter der lezteren Vorausseßung durch die Usucapio dem Mündel kein juristischer Schaden erwuchs, so war natürlich an ein Dagegenaufkommen von seiner Seite nicht zu denken. Ganz anders verhielt sich dies aber in den übrigen Fällen, und daher half denn in diesen der Prätor auf außerordentlichem Wege durch Restitutio in integrum. L. 45. pr. D. de min. (4. 4.) L. un. C. si adv. usuc. (2. 36.) Diocl. et Max. Contra eos, qui res minorum tenent, si usucapione dominium adquisierint, restitutionis auxilium eis decerni debet.

BB. Von der Longi temporis praescriptio der Mündelssachen. Wie erwähnt, bildete sich diese erst durch den Einfluß des prâtorischen Rechtes und kaiserlicher Constitutionen, also zu einer Zeit aus, in der bereits das Wohl der Mündel die vorwaltende Rücksicht bei Bestellung der Vormünder geworden war. Ganz natürlich also, daß man den bei der Usucapio als einem altcivilrechtlichen Institute für Wahrung der Mündelsinteressen nothwendigen Ausweg resp. Umweg der prätorischen Restitutio in integrum nicht bedurfte, sondern daß man den Mündel gleich von vorneherein gegen jeden nachtheiligen Einfluß der Longi temporis praescriptio zu schüßen suchte, indem man aussprach, ste solle erst vom Momente der erreichten Maior aetas zu laufen anfangen. L. 3. C. quib. n. obiic. 1. t. praescr. (7. 35.) Diocl. et Max. Non est incognitum id temporis, quod in minore aetate trans

missum est, longi temporis praescriptioni non imputari : ea enim tunc currere incipit, quando ad maiorem aetatem dominus rei pervenerit. a. 290.

B. Justinianeisches Recht.

In vorgeschilderter Weise verhielten sich in Bezug auf Mündelsfachen die Usucapio und Longi temporis praescriptio, als Justinian die beiden Institute im Jahre 531 zu Einem verschmolz, L. un. C. de usuc. transf. (7. 31.), und es entsteht daher die Frage, welches von beiden gerade in dem uns hier interesfirenden Puncte das entscheidende ist? - Zweifelhaft erscheint die Antwort im ersten Augenblicke deshalb, weil sowohl die oben angeführten Zeugnisse der Usucapio von Mündelssachen, als auch die jede Präscription daran während der Minderjährigkeit ausschließende L. 3. C. cit. nebeneinander in die justinianeische Compilation übergegangen sind. Allein dieser Zweifel wird gehoben durch die gleichzeitige Aufnahme einer justinianeischen Constitution, L. 5. C. in quib. caus. i. i. rest. n. e. nec. (2. 41.), die also lautet: Sancimus favore imperfectae aetatis exceptionem non numeratae pecuniae ab initio minoribus non currere; ne, dum in integrum restitutionem exspectamus, vel aliquod emergat obstaculum, per quod huiusmodi beneficio minor uti non possit, vel substantia eius subvertatur. Sed humanius est, latius eandem legis interpretationem extendere, in omnibus casibus, in qui-. bus vetera iura currere quidem temporales praescriptiones adversus minores concesserunt; per in integrum autem restitutionem eis subveniebant, eas ipso iure non currere. Melius enim intacta eorum iura servari, quam post causam vulneratam remedium qua erere: videlicet exceptionibus triginta vel quadraginta annorum in suo statu remanentibus.

Deutlicher, wie hier geschehen, kann nicht wohl ausgesprochen werden, daß eine jede bisher gegen Minderjährige laufende, durch Restitutio in integrum rücklings zu rescindirende Verjährung unter dreißig und vierzig Jahren, also auch die Usucapio, um den angedeuteten Ausweg zu umgehen, für die Zukunft gar nicht mehr zu laufen anfangen, d. h. aber, daß der von der Longi temporis praescriptio angeführte Rechtssaß durchweg Geltung haben solle. Zwar glauben einige Juristen, z. B. Göschen Vorlesungen II. 1. S. 105. 106,

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