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hiervon tritt jezt mehr und mehr zurück. In beiden Fällen liegt der bei fortbestehendem Factum possessionis zum Verluste des Befizes

aber wieder für unsern Fall, die selbstständig gewollten Theile mü ssen auch selbstständig gemacht sein.

7. Das Resultat der Pave'schen Abhandlung (in Zeitschr. f. Civilr. u. Pr. Neue Folge IV. S. 211. a. 1847) besteht darin, daß im Allgemeinen ohne weitere Unterscheidungen aller Besiz der einzelnen Bestandtheile und deren selbstständige Usucapion hinwegfällt, und nur in dem einzigen Falle einer wenigstens bis auf zehn Tage vollendeten Ufucapion, jedoch bei Immobilien und Mobilien auf gleiche Weise, eine Fortseßung derselben auch nach geschehener Vereinigung der einzelnen Sachen eintritt; daß dagegen einer mittelbaren Usucapion bei den Mobilien durch Ufucapion der ganzen Sache, und ohne alle Rücksicht auf den Theil selbst, nichts entgegensteht, hinsichtlich der Immobilien aber diese mittelbare Ysucapion zwar bei allen Gebäuden, und ohne die Verson des Erbauers zu berücksichtigen, wie auch bei den mit Weinbergen verbundenen Gegenständen gänzlich ausgeschlossen, bei allen übrigen mit Immobilien verbundenen Sachen jedoch vollkommen zulässig ist. (S. 251.) Abweichend von der im Terte vertheidigten Ansicht, und zugleich überhaupt ganz neu, ist hierbei a) der Punct, daß die Erfizung einer bereits ad usacapiendum besessenen beweglichen Sache, nachdem sie mit einer andern verbunden, nur dann fortlaufen soll, wann nur noch zehn Lage an der Vollendung der Ufucapion fehlen, aber in gleicher Weise, die Sache, mit welcher die bewegliche verbunden wird, mag auch eine bewegliche sein oder eine unbewegliche. — Mußte schon die Thibaut'sche Hervorhebung der Decem dies als eines maaßgebenden Momentes in L. 30. §. 1. D. cit. hinsichtlich der Verbindung beweglicher Sachen mit unbeweglichen zurückgewiesen werden, weil darin nur eine nähere Schilderung des concreten Rechtsfalles zu erkennen war, so gilt dies noch in viel erhöhterem Grade der Vape'schen Ansicht gegenüber, bei der in gezwungenster Weise diese rein zufällige Erwähnung der Decem dies nun noch sogar als in dem zweiten Theile der L. 30. §. 1. cit. fortwirkend angenommen wird, obwohl doch die Darstellung durch die Verbindung mit Ergo wird daran nichts geändert auch nicht ent= fernt dazu auffordert. b) Ein weiterer Differenz-Vunct zwischen der Pap e’schen Ansicht und der unsrigen besteht darin, daß jene die Unmöglichkeit, durch vollendete Ufucapion eines Gebäudes die Baumaterialien zu ersißen, ohne Rücksicht auf die Person des Erbauers unbedingt annimmt, während wir mit v. Savigny da, wo Jemand mit eigenem Material ein Hans erbaut hat, auch dessen Theile mit dem Ganzen von einem Dritten erstgen lassen, weil der Erbauer des Hauses als Eigenthümer dieses ja ganz vindiziren und dadurch implicite auch die Theile erhalten konnte. Pape meint, es sei wohl klar, daß der Bonae fidei emptor aedificii in L. 23 §. 7. D. de rei vínd. (6. 1) richt als ein solcher erwähnt werde, der das Haus als ein fertiges Ganze erworben habe, (S. 237 a. E.),

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erforderliche Animus contrarius nicht vor, L. 76. D. de R. I. (50. 17.) vergleiche m. L. 3. §. & D. de adq. v. am. poss. (41. 2.),

ebensowenig sei in L. 23. D. de usurp. (41. 3.) verb. Eum qui aedes mercatus est cet. ein absichtlicher Bezug auf die Erwerbung eines Gebäudes im Ganzen anzunehmen, (S. 237. vergl. m. S. 230.) und endlich sei auch in L. 7. S. 10. 11. D. de adq. rer. dom. (41. 1.) darauf kein Gewicht zu legen, daß an einem aus fremdem Materiale erbauten Hause (§. 10.) gezeigt wird, wie an dessen Theilen von Seiten des Käufers selbst nach vollendeter Uusucapion des Ganzen kein Eigenthum erworben ist. (S. 11.) — Nachdem unser Gegner durch solche reine Postulate die gedachten drei Stellen beseitigt zu haben vermeint, schwankt er zwischen Annahme und Nichtannahme des in dem Verbote der Actio ad exhibendum und Rei vindicatio des Tignum iunctum enthaltenen Grundes für die Unmöglichkeit, mit dem Ganzen eines Gebäudes auch die Theile zu erfißen, (S. 239-241.), und gelangt gerade durch dieses Schwanken zu Halbheiten im Nesultate. Wer diesen Grund anerkennt, muß folgerichtig zu der v. Savigny'schen Ansicht kommen, und wer ihn verwirft, darf consequenter Weise in den betreffenden Rechtsnormen für Gebäude keine Ausnahme, sondern die Regel erblicken. Pape thut aber das Eine so wenig wie das Andere.

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8. Die neueste Behandlung unseres Gegenstandes rührt von Stephan (im Arch. f. civ. Pr. XXXI. S. 373 a. 1848.) her. Er beantwortet übrigens, sich an L. 30. D. cit. anschließend, nur die Frage, ob die begonnene Erfißung der Sache, welche mit andern unbeweglichen oder beweglichen zu einem körperlichen Ganzen verbunden wurde, hierdurch unterbrochen sei oder nicht? Und das Resultat, zu dem er hierbei gelangt, ist das folgende: „Die bereits begonnene Erfißung einer Mobilie wird durch ihre Verbindung mit einer an= dern Sache, gleichviel ob Immobilie oder Mobilie, unterbrochen, wenn fie dadurch ihre Selbstständigkeit verliert und bloß als Bestandtheil des Ganzen in Betracht kommt. Alsdann kann fie mit dem Ganzen ersessen werden.“ (S. 381.) Was unter dieser Selbstständigkeit verstanden sei, wird bei Gelegenheit der Interpretation der L. 30. §. 1. D. cit. klar. Die mit dem Gebäude verbundenen Tegulae und Columnae sollen durch die Verbindung ihre Selbstständigkeit verlieren, von da an blos als Bestandtheile des Gebäudes in Betracht kommen, und folgeweise von jeßt`an auch nur als solche in und mit dem Gebäude ersessen werden, während die begonnene Ufucapion ihrer als selbstständiger Ob= jecte durch die Verbindung mit dem Gebäude unterbrochen sei. (S. 376. 377.) Gerade umgekehrt verhalte es sich im Falle der Verbindung des Goldes mit einem edlen Steine. Hier werde der Befiß der Gemme oder des Goldes durch die Verbindung miteinander nicht unterbrochen, und nicht das ver: bundene Ganze als solches, sondern jedes von beiden für sich beseffen und erfeffen, weil jedes von beiden nach wie vor selbstständig bleibe. (S. 380.) Zur Prüfung der vorstehenden Auslegung des ersten Theils der L. 30. §. 1. D. cit. bringe man das des Pomponius These scharf bezeichnende Prin

und daher läuft denn auch nach, stattgehabter Verbindung die einmal, begonnene Usucapion der früher einzelnen Sache ununterbrochen fort,

cipium mit dem Anfange des §. 1. äußerlich in die Verbindung, in welcher fie innerlich stehen, und man erhält folgende Fassung: Rerum mixtura [et quidem per tegularum et columnarum coniectionem in aedificium] facta an usucapionem cuiusque praecedentem interrumpit, quaeritur? Labeo libris epistolarum ait,... nihilominus eum, [qui tegulas vel columnas in aedificium coniecisset,] usucapturum, si aedificium possedisset. Labeo beantwortet also die von Pomponius implicite aufgestellte Frage, ob die Usucapio praecedens tegularum ac columnarum des sie mit dem Gebäude Ver. bindenden in Folge der Verbindung unterbrochen werde oder fortlaufe, durch die Worte: nihilominus eum usucapturum, si aedificium possedisset, d. h. aber doch nichts anders als: troß der Verbindung wird er nichts destoweniger die Usucapio praecedens fortseßen, wenn er das Gebäude besessen haben wird. Und wie legt Stephan diese Worte aus? Also: In Folge der Verbindung wird der fie Bewerkstelligende die Usucapio praecedens nicht fortseßen, im Gegentheile, leßtere ist unterbrochen, aber von jeßt an werden die Tegulae und Columnae als Bestandtheile des Ganzen mit diesem erjessen. — Bei solcher Auslegungsweise, die nicht davor zurücktritt, in der möglichst starken Bejahung unter Anerkennung derselben als solcher gleichwohl dem Resultate nach eine Verneinung zu sehen, wird es nicht schwer fallen, aus jeder Stelle das Gegen= theil von dem zu deduciren, was wirklich darin enthalten ist. Indessen man seße für einen Augenblick den Fall, die Stephan'sche Auffassungsweise wäre in der That die richtige, was würde sich daraus ergeben? Die Tegulae und Columnae sollen ihr zufolge nach der Verbindung mit dem Gebäude als deffen Beftandtheile erseffen werden. Für jeden Unbefangenen heißt dies nichts anders als: wenn die Erfißungszeit des Hauses vollendet ist, find auch die Tegulae und Columnae im Falle einer Trennung des Hauses eigenthümlich erworben; ein Resultat, das ausdrücklichen Quellenzeugnissen widerspricht. Diesem Widerspruche der Gefeße sucht Stephan freilich auszuweichen, allein die Consequenz seiner Ansicht drängt ihn selbst gegen seinen Willen doch wieder zu demselben zurück. Man höre. An den Ziegeln und Säulen des Hauses als an deffen Theilen soll der Erfißende mit vollendeter Usucapion dasselbe Recht erwerben, wie an dem Hause als Ganzem, nämlich nur widerrufliches Eigenthum. Nun ist es ja aber gar nicht wahr, daß man am Gebäude als Ganzem mit vollendeter Ufucapion nur widerrufliches Eigenthum erwirbt. Im Gegentheile, solange das Gebäude ein Ganzes bleibt, ist das daran erworbene Eigenthum ein durchaus unwiderrufliches. Hat daher der Erfißende nach vollendeter Usucapion des Ganzen dasselbe Rechtsverhältniß wie zu diesem auch zu deffen Theilen, so muß er auch an den Ziegeln uud Säulen unwiderrufliches Eigenthum haben, d. h., wenn sie vom Ganzen getrennt werden, fie von

obwohl eine solche den Theilen einer Sache gegenüber nicht beginnen. konnte, deren Besiz man gleich von vorne herein nur im Ganzen und durch dasselbe erwarb. Paulus: Non est novum, ut quae semel utiliter constituta sunt, durent, licet ille casus extiterit,

a quo initium capere non potuerunt. L. 85. §. 1. D. de R. I. (50. 17.) Mit vorstehendem Resultate ist auch nicht, wie behauptet worden, die. Ulpian'sche L. 7. §. 1. D. ad exhib. (10. 4.) in Widerspruch: Sed si rotam meam vehiculo aptaveris, teneberis ad exhibendum. Et ita Pomponius scribit: quamvis tunc civiliter non possideas. Denn sie läugnet nichts weniger, als die Möglichkeit des Usucapionsbesizes an dem mit dem Wagen verbundenen Rade, sondern sagt nur, unsere Frage ganz außer Acht lassend, daß man gegen. Jemanden die Actio ad exhibendum anstellen könne, auch wenn er zur Zeit der erhobenen Klage (tunc) nicht civiliter, d. i. nicht ad usucapiendum besige, was bei dem ein fremdes Rad mit seinem Wagen Verbindenden sowohl der Fall ist, wenn er die Absicht hat, es später wieder herauszugeben, als wenn er es gestohlen.

S. 26.

III. Gefeßlich der Veräußerung entzogene Sachen.

Veräußerungsverbote im Allgemeinen.

III. Die dritte Klasse der aus allgemeinen Gründen usucapionsunfähigen Sachen wird von denjenigen gebildet, deren VeräuBerung geseßlich verboten ist. Wie oben berührt, finden die Römer in der Usucapio insoferne eine Alienatio, als der Ersigende duldet,, daß ihm sein Eigenthum durch fortgesezten Besiß eines Andern entzogen werde. L. 28. pr. D. de V. S. (50. 16.) Wo daher dem Eigenthümer die Veräußerung geseßlich untersagt ist, muß ihm auch die Fähigkeit ent

jedem Dritten vindiziren können, was doch in der Wirklichkeit weder der Fall, noch von Stephan in der That gewollt ist. — Nach allem dem kann man der vorliegenden Interpretation des ersten Theils des §. 1. der L. 30. D. cit. mit allen ihren Consequenzen (S. 382-385) unmöglich beiftimmen. Und was die des zweiten Theils betrifft, so liegt kein Grund vor, hier näher darauf einzugehen, weil darnach in Uebereinstimmung mit unserm Resultate die Fortseßung der Usucapion des Steins und des Goldes nach ihrer beiderseitigen Verbindung ununterbrochen fortläuft.

zogen sein, sich durch Zulassung der Ersißung seines Eigenthums zu entäußern, gleichviel ob der, welchem er feine Sache übertragen, noch in deren Besize ist oder ein Anderer, ob er von des lezteren Besit Kenntniß hat oder nicht. L. 12. §. 4. D. de Publ. in rem act. (6. 2.) Paulus: Si res talis sit, ut eam Lex aut Constitutio alienari prohibeat, eo casu Publiciana non competit: quia his casibus neminem Praetor tuetur, ne contra Leges faciat. Cf. L. 9. §. 5. D. eod. Ulp. Haec actio in his, quae usucapi non possunt locum non habet. L. 24. pr. D. de usurp. (41.3.) Pomponius: Ubi lex inhibet usucapionem, bona fides possidenti non prodest.

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Richterliche, testamentarische und vertragsmäßige Veräußerungsverbote stehen mit den gefeßlichen nicht auf gleicher Linie. Vielmehr erscheint die von einem jener Verbote betroffene Sache. vollkommen fähig usucapirt zu werden. Hiermit ist auch nicht L. 12. D. de usurp. (41. 3.) in Widerspruch; denn darin stellt Paulus die Möglichkeit der Ufucapion nur für den Fall in Abrede, daß man das prätorische Veräußerungsverbot gekannt hat: Si ab eo emas, quem Praetor vetuit alienare, idque tu scias: usucapere non potes; und wenn nach L. 2. C. de usuc. pro empt. (7. 26.) von Tutoren gegen ein testamentarisches Verbot veräußerte Sclaven nicht sollen ersessen werden, so liegt der Grund dieser Usucapionsunfähigkeit nicht in Verlegung der testamentarischen Vorschrift, Ne mancipia distrahantur, welche bei Seite zu sehen die Tutoren durch L. 5. §. 9. D. de admin. tut. (26. 7.) noch ausdrücklich ermächtigt sind, sondern vielmehr darin, daß die Veräußerung der Tutoren ohne Erwirkung eines obrigkeitlichen Decrets, also wider ein gefeßliches Verbot, Statt gefunden hat.

S. 27.

Geseßliche Veräußerungsverbote im Einzelnen.

1. Vom Fundus dotalis und 2. von den regulären Adventitien der Haussöhne. In Folge geseglichen Veräußerung verbotes sind der Usucapion im Einzelnen folgende Sachen entzogen:

1. der Fundus dotalis L. 16. D. de fund. dot. (23. 5.) Tryphon. verb. Lex Iulia (de adulterio), quae vetat fundum dotalem alienari, pertine(a)t etiam ad huiusmodi adquisitionem (i. e. longi temporis possessionem.) Damit ist natürlich nicht in Abrede gestellt, daß der als Dos bestellte Fundus dotalis vom Manne selbst usucapirt

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