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qui aedes mercatus est, non puto aliud, quam ipsas aedes possidere. L. 30. pr. D. de adq. v. am. poss. (41. 2.) Paulus: Qui universas

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quidem ex grege, non tamen usucapiantur; L. 23. §. 5. c. f. D. de rei vind. (6. 1.), während hier der Theil seine bisherige juristische Natur verliert und die des Ganzen annimmt, (suam causam non habet), also eine frühere Res furtiva als Theil des Ganzen aufhört dies zu sein. v. Vangerow Leitfaden I. S. 291. erkennt den obigen Rechtssaß, (Text c.), von dessen Folgerungen wir hier reden, zwar gleichfalls an, allein er will ihn nur dann zur Geltung kommen laffen, wann der Ufucapionsbefit bei Jemandem anfängt, nicht auch da, wo Jemand im Befiße einer Res composita den eines Andern fortseßt. Er findet eine auffallende Inconsequenz und Inelegantia iuris darin, daß, während z. B. A, der ein gestoh lenes Rad mit einem andern verbunden, dieses als solches befiße und daher von deffen Erstzung als einer Res furtiva ausgeschloffen sei, (s. Text d.), der von ihm den Wagen Kaufende anders befißen solle, als der Auctor, also namentlich das gestohlene Rad usucapiendo erwerben. Allein diese Ansicht ist nicht zu rechts fertigen. Eine Inconsequenz kann unmöglich darin liegen, daß der, welcher eine von ihm bisher einzeln beseßene Sache mit einer andern verbindet und wegen nicht documentirten Animus non possidendi auch nach Stattgehabter Verbindung deren bisherigen Befiß fortseßt, anders behandelt wird, wie der, welcher die Absicht hatte, den Bestß des Ganzen zu erwerben, und daher den Animus, an den Theilen als an felbstständigen Sachen Besiß zu erlangen, gar nicht gehabt haben kann. (Tert c.) Vielmehr müßte man gerade umgekehrt den Vorwurf der Inconsequenz dann begründet finden, wenn Beide troß der Verschiedenheit ihrer Willensbestimmung, ihres Animus possidendi gleich behandelt würden. Ueberdies ist aber auch in obigem Falle von Fortseßung des Besißes des Auctors nirgends die Rede. Wird der Käufer des Wagens von dem Eigenthümer des Nades desfalls nach drei Jahren seit Abschluß des Kaufs belangt, so hat er das Rad mit dem Ganzen und durch das Ganze erfeffen (f. weiter unten Nro. 3.) und der frühere Eigenthümer ist abzuweisen. Wird er vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Kaufs wegen des Nades belangt, und er berust sich auf Accessio possessionis, so ist es nun Sache des Klägers geltend zu machen, daß eine solche Besiß-Anrechnung hier nicht möglich sei, weil der Auctor nicht in conditione usucapiendi gewesen, und dann muß er stegen.

2. Wird ein Landgut verkauft und der Käufer nimmt mehr Grund und Boden in Besiß, als ihm verkauft worden, so liegt dem Besiße des zuviel ergriffenen Landes keine Iusta causa zu Grunde; aber dieser Mangel des Rechtstitels wird dadurch surrogirt, daß der Käufer nun das Ganze, nicht die einzelnen Theile des Landgutes befigt, und folgeweise auch ersißt. L. 2. §. 6. D. pro empt. (41. 4.) Paulus: Sed si fundus emptus sit et ampliores fines possessi sint, totum longo tempore capi, (ait Priscus,) quoniam universitas eius possideatur, non singulae partes. Da übrigens Grundstücke reell

aedes possidet, singulas res, quae in aedificio sunt, [cf. L. 23. §. 2. D. de usurp. (41. 3.),] non videtur possedisse. Idem dici de

theilbar sind, so brauchen sich die Pacis centen nur der gewollten Theile eines solchen klar bewußt zu werden, um auch sie selbstständig für sich ersißen zu können. L. 4. pr. D. eod. Javolen. Quodsi certum locum esse sciret (alienum), reliquas partes longa possessione capi posse non dubito. L. 7. §. 1. D. eod. Der in einem Grundstücke verborgene Schaß bildet keinen Theil desselben und wird daher der richtigeren, von Paulus vertretenen Ansicht nach (Brutus und Manilius waren entgegengeseßter) nicht mit diesem zugleich, ohne vom Schaße Kenntniß zu haben, ersessen. Aber selbst wenn man davon Kenntniß hat, kann man ihn doch nicht ersißen, weil dann die Bona fides fehlt. Und somit bleibt denn nichts übrig, als, um Rechte an dem Schaße zu erwerben, ihn für sich in Besiß zu nehmen. L. 3. §. 3. D. de adq. v. am. poss. (41. 2.).

3. Wird eine aus ungleichartigen Theilen zusammengefeßte Sache, die man als Ganzes erworben, in ihre Theile zerlegt, so muß man, die juristischen Wirkungen anlangend, a) den Fall der noch nicht vollendeten Ufucapion des Ganzen b) von dem der vollendeten unterscheiden.

Ad a.) In jenem Falle beginnt mit der Trennung auf die bisherige Iusta causa hin ein neuer Besiß, eine neue Usucapion, bei der die Besißzeit des Ganzen nicht mit in Rechnung kommt. L. 23. §. 2. D. de usurp. (41. 3.) Javolen. Si autem demolita domus est, ex integro res mobiles possidendae sunt: ut tempore, quod in usucapione rerum mobilium constitutae sunt, usucapiantur: et non potest recte uti eo tempore, quo in aedificio fuerunt. Nam quemadmodum eas solas et separatas ab aedificio non possedisti; sic nec penes te singulae aut separatae fuerunt et cohaerentibus his in aedificio, depositis aedibus, quae hoc quoque ipsum continent: neque enim recipi potest, ut eadem res et ut res soli et tanquam mobilis sit possessa. Ad b.) Ist dagegen die Erstzung des Ganzen vollendet und das Eigenthum daran erworben, so beginnt, wenn jenes jeßt in seine einzelnen Theile zerlegt wird, an diesem zwar ein neuer Besiß, aber das Eigenthum ist mit dem Ganzen und durch das Ganze auch an den Theilen erworben. Nur bei Gebäuden und Weinbergen, die mit fremden Materialien aufgeführt, resp. angelegt sind, erleidet die gedachte Regel eine Ausnahme, weil bereits die XII Tafeln verboten haben, solche Materialien vor ihrer Trennung mit der Actio ad exhibendum und Rei vindicatio in Anspruch zu nehmen. L. 23. §. 6. D. de rei vind. (6. 1.) Paulus. Tignum alienum aedibus iunctum nec vindicari potest, propter legem duodecim Tabularum, nec eo nomine ad exhibendum agi; S. 7. Item si quis ex alienis cementis in solo suo aedificaverit, domum quidem vindicare poterit, cementa autem resoluta prior dominus vindicabit; etiamsi post tempus usucapionis dissolutum sit aedificium, postquam a bonae fidei emptore posssessum sit; nec singula cementa usucapiuntur, si domus per temporis

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bet et de nave et armario. Der Gründe vorstehenden Rechtfazes werden uns von Javolen im Verlaufe der L. 23. pr. D. cit. zwei an

spatium nostra fiat. L. 7. §. 11. D. de adq. rer. dom. (41. 1.) §. 29. I. de rer. div. (2. 1.) Vergl. oben S. 23. 24.

Es ist zu bedauern, daß uns die Quellen in Betreff der focben aufgestellten, freilich schon aus der Natur der Sache abfließenden Regel mit ausdrücklichen Aussprüchen im Stiche lassen, und nur der bei Gebäuden sich geltend machenden Ausnahme gedenken. Denn dies ist Veranlassung geworden, daß neuere Juristen, wie Unterholzner, Sintenis u. A. die hier vorgetragene, zuerst von v. Savigny vertretene Anscht umkehren, indem sie die für Gebäude geltende Ausnahme zur Regel erheben, und folgeweise nach vollendeter Ufucapion des Ganzen den Erwerb des Eigenthums der Theile in Abrede stellen.— Die entschiedensten unserer Gegner sind unstreitig die, welche ganz im Allgemeinen läugnen, daß im strengen Sinne des Wortes ein gleichzeitiges Eigenthum am Ganzen und seinen Bestandtheilen denkbar fei. (Vergl. Pa pe in der Zeitschr. für Civilr. u. Pr. Neue Folge. IV. S. 214.). Allein dies verhält sich in der That nicht also, Vielmehr ist es gerade umgekehrt der Natur des Eigenthums gemäß, daß der Eigenthümer des Ganzen auch Eigenthümer der einzelnen Bestandtheile desselben. sei. Hat Jemand aus eigenen Materialien einen Wagen, eine Maschine, einen Schrank gefertigt, oder auf eigenem Boden ein Haus erbaut, so ist er Eigenthümer des Ganzen und zugleich aller Theile desselben, also der Räder, Bretter, Thüren, Fenster, Schlösser u. s. w. Und ganz dasselbe gilt von demjenigen, welcher das Ganze von dem Verfertiger erworben, so wie von allen andern Successoren. Ihr gleichzeitiges Eigenthum am Ganzen und an den Theilen bekundet sich dadurch, daß sie jenes wie diese veräußern, leßtere, wenn sie getrennt in andere Hände kommen, vindiziren können, u. dergl. m. Zwar beruft sich Vape a. a. C. zum Beweise der Incompatibilität des gleichzeitigen Eigenthums des Ganzen und an dessen Theilen darauf, daß man ein Haus mit Vorbehalt des Eigenthums an einem Stocke nicht veräußern könne. Allein davon ist nicht der Grund das mangelnde Eigenthum an den Theilen des Hauses, sondern das römische Rechtsprincip, wornach es unmöglich ist, bei fortdauernder Verbindung über die Superficies ohne zugleich über das Solum zu disponiren, und umgekehrt; L. 15. §. 12. D. de damn. inf. (39. 2.) L. 26. 39. D. de usurp. (41. 3.) L. 44. §. 1. D. de O. et A. (44. 7.) L. 98. §. 8. D. de sol. (46. 3.); [ein Princip, welches z. B. das französische Recht nicht kennt, indem ihm zufolge ein getrenntes Eigenthum an einzelnen Stockwerken allerdings möglich ist. Cod. civ. Art. 664.] Sehr wohl kann ich daher nach römischem Rechte die eine Hälfte meines Hauses verkaufen, weil ich dann den betreffenden Boden zugleich mit verkaufe. Mit Recht hat v. Savigny Das Recht des Besizes S. 304. Note 2. darauf aufmerksam gemacht, wie, wenn man kein Eigenthum an den einzelnen Theilen eines Gauzen annehme, uns ein Jeder durch bloße Zerstörung der körperlichen Verbindung beliebig um unser

gegeben, ein rein logischer und ein rein juristischer. Der juristische besteht darin, daß, wenn man Besiz am Ganzen und zugleich

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Eigenthum bringen könne. Daß ein solches enormes Resultat dem praktischen Rechtsfinne der Römer nicht zugetraut werden dürfe, hat Pape a. a. D. wohl gefühlt, aber gleichwohl beharrt er auf seiner obigen Ansicht, indem er die zuges standene Möglichkeit, über die getrennten Theile des Ganzen zu verfügen, statt aus deren Eigenthume zu erklären, unter Berufung auf L. 17. §. 10. L. 18. §. 1. D. de act. empti (19. 1.), aus dem bisherigen Accessionsverhältnisse ableitet. Indessen dieses ist nur für die Frage, welche vom Ganzen getrennte Theile neben jenem als Gegenstand des Rechtsgeschäfts z. B. des Kaufs zu betrachten, maaßgebend, nicht aber für die, ob dem Eigenthümer des Ganzen eine Berechti= gung zufommt, auch über die Theile als selbstständige Objecte zu verfügen. Cf. L. 59. D. de rei vind. (6. 1.) - Untersucht man, wie es ohne Widerspruch geschehen könne, daß man das Eigenthum des Ganzen und der einzelnen Theile foll zugleich erwerben können, den Befiß des Ganzen und den der Theile als selbst= ständiger Gegenstände dagegen nicht, so liegt der Grund hiervon darin, weil der Besiß zunächst ein rein factisch es, das Eigenthum aber ein vom Besize u na bhängige s, rechtliches Verhältniß ist. Nur als Folge davon erscheint, daß sich die Absicht, die factische Einwirkung auf ein Ganzes als solches zu er= werben, und die, zugleicher 3 eit die factische Einwirkung auf die einzelnen Theile als selbstständige Gegenstände zu erlangen, einander widersprechen, die Willensbestimmung dagegen, die rechtliche Möglichkeit zu erwerben, über das Ganze ausschließlich nach Willkühr zu disponiren, und die, eine gleiche Befugniß auch allen Theilen als selbstständigen Objecten gegenüber zu erlangen, vollkonimen neben- und miteinander bestehen, indem, weil eben das Eigenthum vom Besize unabhängig, im leßteren Falle die Theile des Ganzen nur als selbstständig gedacht zu werden branchen, während sie es im ersteren, wo es sich um eine factische Einwirkung auf sie als solche handelt, in der That sein müssen.

War das Vorstehende wider diejenigen unsrer Gegner gerichtet, welche von vorne herein die Möglichkeit läugnen, daß es überhaupt ein gleichzeitiges Eigenthum am Ganzen und dessen Bestandtheilen geben könne, so wenden wir uns nun gegen die andern, welche diese Möglichkeit zwar im Allgemeinen nicht, wohl aber deren Verwirklichung auf dem Wege der Usucapion in Abrede stellen. Sie reflectiren also: An Allem, woran kein Befißerwerb, ist auch kein Eigenthumserwerb möglich. Nun kann man ja aber zugestandenermaßen nicht zugleich Be= fiß am Ganzen und an den Theilen für sich erwerben, also kann man auch nur jenes, nicht diese ersißen. Wird daher nach vollendeter Usucapion das Ganze in seine Theile zerlegt, so kann der Ufucapient nun auch an leßteren das Eigen= thum nicht ansprechen. Diese Reflexion ist bis auf die leßte Schlußfolge vollkommen richtig. Von Erfißung der Theile für sich kann allerdings keine Rede Rede sein, weil sich, so lange die Usucapion noch nicht vollendet, deren Objecten

an den Theilen erwürbe, möglicher Weise für diese als bewegliche Sachen eine andere Verjährungszeit laufe, wie fürs Ganze als Immobile, folg

gegenüber ein reines Befißverhältniß mit allen seinen Folgerungen geltend macht. Ein ganz anderes Verhältniß tritt dagegen im Momente der vollendeten Usu= capion und des dadurch erworbenen Eigenthums an dem Ganzen ein. Die Consequenzen des Besißverhältnisses haben nun aufgehört zu wirken, und die des jezt vorhandenen Eigenthums machen sich geltend, ohne alle Rüdsicht, ob dasselbe auf dem Wege des längere Zeit fortgefeßten Be= sizes oder sofort durch eine andere gültige Erwerbart ent= ftanden ist. Dies sagen unsere Quellen (Gaius II. 41.) ganz ausdrücklich: Semel enim impleta usucapione proinde pleno iure incipit, id est, et in bonis et ex iure Quiritium tua res esse, ac si ea mancipata vel in iúre cessa esset. Wer also im Allgemeinen dem Eigenthümer des Ganzen auch Eigenthum an dessen Bestandtheilen zuschreibt, von dem verlangt die Folgerichtigkeit, daß er auch nach vollendeter Usucapion_dasselbe thue.

Nach allem dem leuchtet ein, daß der Saß des römischen Rechts, dem zufolge nach vollendeter Usucapion eines mit fremden Materialien aufgeführten Gebäudes oder angelegten Weinbergs im Falle einer Trennung das Eigenthum an den Materialien nicht erworben ist, kein Ausfluß allgemeiner Grundsäße, nicht die Regel sein kann, sondern den Character einer durch die pofitive Gesezgebung hervorgerufenen Ausnahme an sich tragen muß, welche auch durch den bereits angegebenen Grund, das Verbot der XII Tafeln, Tignum iunctum zu vindiciren, hinlänglich erklärt erscheint. Die schon mehrfach erwähnte Recht= fertigung der in der Ufucapion für den bisherigen Eigenthümer liegenden Härte besteht darin, daß er die Zeit der Ersißung zur Wiedererlangung seiner Sachen nicht genüßt, also deren Verluft sich felbft zuzuschreiben habe; cum sufficeret dominis ad inquirendas res suas statuti temporis spatium. L. 1. D. de usurp. (41. 3.) Pr. I. de usuc. (2. 6.) L. 3. i, f. C. de ann. exc. (7. 40.). Wo also, wie beim Tignum iunctum, das Gefeß selbst jede Möglichkeit ausschließt, fich wieder in den Besit seiner Sachen zu seßen, da kann es auch, ohne mit sich selbst in Widerspruch zu gerathen, keine Usucapion zulaffen. [Agere non valenti non currit praescriptio. Vergl. L. 30. C. de iure dot. (5. 12.) L. 1. §. 2. C. de ann. exc. (7. 40.) Nullam temporalem exceptionem opponi, nisi ex quo actionem movere potuerunt. cet. Quis enim incusare eos poterit, si hoc non fecerint, quod et si maluerint, minime adimplere lege obviante valebunt.] Zwar ertheilt es dem Eigenthümer der Baumaterialien schon während der Verbindung derselben die Actio de tigno iuncto, und daraus entnimmt Windscheid in den Sell'schen Jahrbüchern 1. S. 468. ein Gegenargument wider unsere Ansicht. Allein er übersieht dabei, daß diese Klage, wie fie in den XII Tafeln begründet, nur eine besondere Ge

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