får Civilrecht und Prozeß. Herausgegeben Dr. J. Z. B. von Linde, Großherzogl. Heff. Geheimen Staatsrathe im Minifterium des Innern und Dr. Th. G. L. Marezoll, Königl. Sächsischem Hofrathe und ordentl. öffentl. Professor des Rechts Dr. A. W. von Schröter, Großherzogl. Mecklenburgischem Ober-Appellations Gerichts- Rathe Fünfzehnter Band. Gießen 1841, b ei B. C. Ferber. 1. Ueber die Widerruflichkeit des Auftrages. Vom Herrn Prof. Dr. Gesterding zu Greifswald II. Ueber das Verhältniß der Vollbürtigkeit zu der mehrfachen Seite. III. Ueber Wesen und Eintheilung der materiellen Contracte IV. Zur Lehre von der Schenkung auf den Todesfall. (Er klärung der const. ult. C. de don. caus. mort.) Von dem Kurfürstl. Heff. Herrn Obergerichtsrath Wieder- V. Wird zu der Lehnsrevokationsklage des Lehnsmannes die Nachweisung des Besiges auf Seiten des Einklagenden erfordert? Von dem Herrn J. Scholz dem Dritten, Oberappellations- und Landesgerichts- Prokurator zu VI. Erläuternde Bemerkungen über Nachweisung der Bes rufungssumme vor Gericht. Von v. Linde VII. Ueber die Ableistung des Schiedseides von Corporationen. VIII. Bemerkungen zu der vorhergehenden Abhandlung über X. Ueber Wesen und Eintheilung der materiellen Contracte des Römischen Rechts. Vom Herrn Dr. Liebe, Kreis- XI. u. XII. Vertheidigung meiner Erklärung der L. 40. u. 41. D. de hered. iustit. (28, 5.) Von dem Herrn Professor Dr. Huschke in Breslau XIII. Von der prozessualischen Natur des Beneficium com- I. Ueber die Widerruflichkeit des Auftrages. Vom Herrn Profeffor Dr. Gesterding zu Greifswald. S. 1. Die Grundfäße, welche das römische Recht über die Widerruflichkeit des Auftrages aufstellt, sind nach meinem Ermessen mangelhaft und erscheinen in der Darstellung der Ausleger noch mangelhafter, als sie sind. Alle Welt weiß, daß nach dieser Darstellung sowohl derjenige, der den Auftrag gibt, als derjenige, der ihn übernimmt, feinen Sinn ändern, jener die Ausrichtung des übernommenen Auftrages verbitten, dieser sie von sich ablehnen könne, und daß Beides nur bei Zeiten geschehen müsse und eine verspätete Anzeige zu Entschädigungsansprüchen berechtigen könne. Daran zweifle ich nicht, daß derjenige den Auftrag nach Willkühr zurücknehmen könne, der ihn gegeben hat1). Für 1) Der Widerruf eines Auftrages kann auch tacite geschehen; L. 31. §. ult. D. de proc., L. penult. D. de rebus cred., cap. penult. X. de proc., VOET h. t. §. 17., VINN. ad §. 9. J. de mand. Der Mandant muß aber re adhuc integra widerrufen; widerruft er re non amplius integra, d. h. zu einer Zeit, da dem Mandatar wegen des erhaltenen Auftrages schon etwas fehlt, da er z. B. schon Aus= lagen aufgewandt hat wegen der übernommenen Reise, so hört zwar auch dann der Auftrag auf, aber der Mandatar kann wegen der Vergangenheit Entschädigung fordern; L. 15. L. 26. pr. D. h. t. VINN. ad §. 9. J. de mand. Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß. XV. 1. 1 |