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Civilrecht und Prozeß.

Herausgegeben

Dr. J. Z. B. von Linde,

Großherzogl. Heff. Geheimen Staatsrathe im Minifterium des Innern und
der Justiz, Canzler der Universität zu Gießen, und Director des
Oberstudienraths zu Darmstadt..

Dr. Th. G. L. Marezoll,

Königl. Sächsischem Hofrathe und ordentl. öffentl. Professor des Rechts
zu Leipzig,

Dr. A. W. von Schröter,

Großherzogl. Mecklenburgischem Ober-Appellations Gerichts- Rathe
zu Rostock.

Fünfzehnter Band.

Gießen 1841,

b ei B. C. Ferber.

GODT JE Jard College Library,

29 June 891.

From the Library of

Pof. B. W. GURNEY.

I.

Ueber die Widerruflichkeit des Auftrages.

Vom

Herrn Profeffor Dr. Gesterding zu Greifswald.

S. 1.

Die Grundfäße, welche das römische Recht über die Widerruflichkeit des Auftrages aufstellt, sind nach meinem Ermessen mangelhaft und erscheinen in der Darstellung der Ausleger noch mangelhafter, als sie sind. Alle Welt weiß, daß nach dieser Darstellung sowohl derjenige, der den Auftrag gibt, als derjenige, der ihn übernimmt, feinen Sinn ändern, jener die Ausrichtung des übernommenen Auftrages verbitten, dieser sie von sich ablehnen könne, und daß Beides nur bei Zeiten geschehen müsse und eine verspätete Anzeige zu Entschädigungsansprüchen berechtigen könne.

Daran zweifle ich nicht, daß derjenige den Auftrag nach Willkühr zurücknehmen könne, der ihn gegeben hat1). Für

1) Der Widerruf eines Auftrages kann auch tacite geschehen; L. 31. §. ult. D. de proc., L. penult. D. de rebus cred., cap. penult. X. de proc., VOET h. t. §. 17., VINN. ad §. 9. J. de mand. Der Mandant muß aber re adhuc integra widerrufen; widerruft er re non amplius integra, d. h. zu einer Zeit, da dem Mandatar wegen des erhaltenen Auftrages schon etwas fehlt, da er z. B. schon Aus= lagen aufgewandt hat wegen der übernommenen Reise, so hört zwar auch dann der Auftrag auf, aber der Mandatar kann wegen der Vergangenheit Entschädigung fordern; L. 15. L. 26. pr. D. h. t. VINN. ad §. 9. J. de mand.

Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß. XV. 1.

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