Römische lehre der dinglichen rechte oder sachen-rechte, Part 1 |
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... Dritten begründen kann , sofern sein Eigenthum selbst den Keim in sich trägt , sich mit dem Eintritte eines bestimmten Thatumftandes wieder aufzulösen . L. 4. § . 3. D. de in diem add . ( 18. 2. ) Ulp . Sed et Marcellus lib . 5. Dig ...
... Dritten begründen kann , sofern sein Eigenthum selbst den Keim in sich trägt , sich mit dem Eintritte eines bestimmten Thatumftandes wieder aufzulösen . L. 4. § . 3. D. de in diem add . ( 18. 2. ) Ulp . Sed et Marcellus lib . 5. Dig ...
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... Dritten zu vindiciren im Stande sei , oder ob jedesmal nur eine Obligatio , die Sache zurückzuerstatten , auf Seiten deffen entstehe , dem tradirt worden ? Die herrschende Meinung ents schied sich von jeher für das Erstere , bis in ...
... Dritten zu vindiciren im Stande sei , oder ob jedesmal nur eine Obligatio , die Sache zurückzuerstatten , auf Seiten deffen entstehe , dem tradirt worden ? Die herrschende Meinung ents schied sich von jeher für das Erstere , bis in ...
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... Dritten , sei es eine persönliche oder ding- liche , sofort , nicht erst nach fünf Jahren , auch ohne vorherige Exceptio , ficher gestellt sein * ) , L. 2. C. de quadriennii praescript . ( 7. 37. ) , und als Folge davon erscheint denn ...
... Dritten , sei es eine persönliche oder ding- liche , sofort , nicht erst nach fünf Jahren , auch ohne vorherige Exceptio , ficher gestellt sein * ) , L. 2. C. de quadriennii praescript . ( 7. 37. ) , und als Folge davon erscheint denn ...
Page 23
... Dritten verbautes oder zur Bestellung von Weinbergen verbrauchtes Material ( Tignum iunctum ) nicht vindiciren dürfen , ne vel aedificia sub hoc praetextu diruantur vel vinearum cultura turbetur . L. 1 . pr . D. de tigno iuncto ( 47. 3 ...
... Dritten verbautes oder zur Bestellung von Weinbergen verbrauchtes Material ( Tignum iunctum ) nicht vindiciren dürfen , ne vel aedificia sub hoc praetextu diruantur vel vinearum cultura turbetur . L. 1 . pr . D. de tigno iuncto ( 47. 3 ...
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... dritten Bonae fidei possessor tigni furtivi beide Klagen zustehen . § . 29. i . f . I. de rer . div . ( 2. 1. ) S. 11 . Fortseßung . 2. Solche gefeßliche Eigenthumsbeschränkungen , welche die Ausschließung 8 - Befugniß des Eigenthümers ...
... dritten Bonae fidei possessor tigni furtivi beide Klagen zustehen . § . 29. i . f . I. de rer . div . ( 2. 1. ) S. 11 . Fortseßung . 2. Solche gefeßliche Eigenthumsbeschränkungen , welche die Ausschließung 8 - Befugniß des Eigenthümers ...
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Common terms and phrases
Actio in rem Actio negatoria aliena Ansicht Befiß Befißer Beklagten Besiß Besiz bona fide Bonae fidei possessor bonis Civilrecht Condictio daher deſſen dieſe dinglichen Rechte doli Dominium ex iure dominus Eigenthum eius empt emptore enim Erfißung Ersigung Ersizung erst Erwerb etiam ex iure Quiritium Exceptio Exceptio doli factum Fall Formula Fortseßung fremden Früchte Fructus fundum Gaius Gefeße geltend genthum Grund Grundstücke herede usucapio hereditatem indeſſen Interdictum ipso iure iſt Juristen Justinian Kläger läßt leßteren lezteren litis Litiscontestation mala fide malae fidei possessor mancipi muß neque Paulus poss possessio possidere potest praescr Prätor Publiciana in rem Puchta quae quam quia quidem quis quod rei vind Rei vindicatio rem actio Res furtiva römischen Rechte ſein Servitut sive ſondern sponsionem sunt Theile thümer Titulus Ulpian unsere usuc Usucapio usurp Uti possidetis Vangerow verb Vergl Verjährung Vorausseßung