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bereits Theile des Eigenthums auf den dinglich Berechtigten rechtsgültig übergegangen waren, so müssen diese auch nachher in den Händen ihrer Inhaber verbleiben, weil dem Eigenthümer darüber die Disposition entzogen war, z. B. A verpfändet sein Haus und verkauft es darauf an B; hier besteht das Pfandrecht unverändert fort.

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b. Hört das Eigenthum des Constituenten dinglicher Rechte nicht durch freiwillige Uebertragung auf Andere oder durch Verzicht, sondern wider feinen Willen auf, so muß man unterscheiden:

aa. Das Eigenthum des Constituenten ist im Momente der Ertheilung des dinglichen Rechtes gar nicht unwiderruflich begründet, sondern seiner Dauer nach insofern beschränkt, als es durch den Eintritt irgend eines Umstandes ipso iure wieder aufgehoben werden kann, z. B. es ist einem Kaufcontracte die Lex commissoria oder Addictio in diem beigefügt; der Erbe bestellt dingliche Rechte an einer Sache, die einem Anderen unter einer noch schwebenden Suspensivbedingung legirt ist. In solchen Fällen erlischt das Ius in re aliena mit dem Eintritte des das Eigenthum des Constituenten ipso iure aufhebenden Umstandes aus dem natürlichen Grunde, weil Niemand dingliche Rechte als Theile des Eigenthums unwiderruflich in der Person eines Dritten begründen kann, sofern sein Eigenthum selbst den Keim in sich trägt, sich mit dem Eintritte eines bestimmten Thatumftandes wieder aufzulösen.

L. 4. §. 3. D. de in diem add. (18. 2.) Ulp. Sed et Marcellus lib. 5. Dig. scribit, pure vendito et in diem addicto fundo, si melior conditio allata sit, rem pignori esse desinere, si emptor eum fundum pignori dedisset. L. 105. D. de condit. (35. 1.) L. 11. §. 1. D. quemadm. serv. (8.6.) L. 3. §. 3 C. comm. de leg. (6. 43.). bb. Das Eigenthum des Constituenten hört zwar auf, geht aber nicht ipso iure auf einen Andern über, sondern in Folge eines vorerst geltend zu machenden Obligationsgrundes. Hier erscheint der dingliche Rechte constituirende Eigenthümer vor Geltendmachung dieses Obligationsgrundes vollkommen dispositionsfähig, und die von ihm bestellten dinglichen Rechte werden daher auch nachher aufrecht erhalten; z. B. es hat der Verkäufer dem Käufer das Pactum displicentiae beizufügen gestattet; der Lestere verpfändet die Sache und bekommt nun später Reue. In diesem Falle besteht das Pfandrecht fort.

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L. 3. i. f. D. quib. mod. pign. (20. 6.) Ulp. verb. quamquam ubi

sic res distracta est, nisi emptori displicuisset, pignus finiri non putet.

Ebenso, wenn der Käufer eines mit physischen Mängeln behafteten Sclaven diesen verpfändet und später den Kauf durch die Actio redhibitoria rescindirt.

L. 21. §. 1. L. 43. §. 8. D. de aed. ed. (21. 1.) Paulus: Pignus manebit obligatum, etiamsi redhibitus fuerit servus. I. 4. pr. D. quib. mod. pign. (20.6.) Vinnii Sel. Quaest. L. II. C. 5. 2. Von den Fällen, in denen ein dinglich Berechtigter (in re aliena) wieder dingliche Rechte constituirt hat.

Ist das dingliche Recht des Constituenten ein solches, welches schon seiner Natur nach an eine gewisse Dauer geknüpft ist, wie der Ususfructus an die Lebzeiten des Usufructuars, das Pfandrecht an das Fortbestehen der Forderung, oder ein solches, welches durch ausdrückliche Hinzufügung eines Endtermins oder einer Resolutivbedingung in seiner Dauer beschränkt erscheint, so macht sich unser Grundsaß: Resoluto iure concedentis cet. unbedingt geltend, wenn der nach der Natur des Ius in re aliena oder zufolge ausdrücklicher Bestimmung dasselbe bedingende Umstand eintritt.

L. 40. §. 2. D. de pign. act. (13. 7.). L. 31. D. de pignor. (20. 1.) L. 8. D. quib. mod, pign. (20. 6.) Marcian: Sicut re corporali extincta, ita et usufructu extincto pignus hypothecave perit.

Und der Grund hiervon liegt darin, weil nach dem Rechtsprincipe: Nemo plus in alium cet. fein dinglich Berechtigter befugt sein kann, für einen Anderen ein lus in re aliena auf längere Zeit zu constituiren, als ihm sein eigenes, die Basis des durch ihn constituirten, verliehen ist. L. 16. D. quib. mod. ususfr. (7. 4.).

Erlischt dagegen das dingliche Recht des ein neues Constituirenden durch Verzicht, Confusion oder Nichtgebrauch, so dauert das Ius concessum troß des untergegangenen Ius concedentis der richtigeren Ansicht nach in seiner bisherigen Ausdehnung gleichwohl fort, weil diese Gründe der Erlöschung nicht, wie in den früheren Fällen, der ursprünglichen Beschaffenheit des Rechtes des Constituenten entnommen sind, sonderen äußeren, später hinzutretenden Thatsachen, welche die bereits von jenem losgelösten Theile als wohlerworbene Rechte nicht mehr afficiren fönnen.

Vergl. Fris im Archiv für civ. Praris VIII. Nro. 11.
Dessen Erläuterungen zu Wening-Ingenheim. Heft II. S. 265–273.

S. 5.
Fortseßung.

B. Inwiefern können durch Eintritt einer Conditio resolutiva oder eines Dies dingliche Rechte aufhören? und zwar:

AA. Uebertragenes Eigenthum.

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A. Von beigefügten Resolutivbedingungen. Unbezweifelt ist es, daß der Eintritt der Refolutivbedingung, welche der Uebertragung des Eigenthums beigefügt worden, diesem ein Ziel seines Bestehens seßt. Das gegen herrscht darüber unter den Juristen Streit, ob unter gedachter Vorausfeßung das Eigenthum ipso iure an den Tradenten zurückfallen könne, so daß er die Sache von jedem Dritten zu vindiciren im Stande sei, oder ob jedesmal nur eine Obligatio, die Sache zurückzuerstatten, auf Seiten deffen entstehe, dem tradirt worden? Die herrschende Meinung ents schied sich von jeher für das Erstere, bis in neuerer Zeit Rieffer in der Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß II. S. 1 ff. S. 270 ff. mit der insbesondere gegen Thibaut Civ. Abh. S. 366 ff. gerichteten Ansicht auftrat, eine Resolutivbedingung könne nie bewirken, daß das dingliche Recht ipso iure zurückfalle; vielmehr erhalte der Besteller desselben þei dem Eintritte der Resolutivbedingung nur einen obligatorischen Ansprüch auf Rückerstattung der Sache, weshalb unter der Hand vorgenommene Veräußerungen zu Recht beständen, Vindicationen gegen Dritte ausgeschloffen und nur Entschädigungsklagen gegen den Veräußerer begründet seien. - Der generelle Grund, auf den sich Riesser hierbei stüßt, besteht darin, daß Erwerb wie Rückerwerb des Eigenthums durch bloßen Vertrag unmöglich sei,

L. 20. C. de pactis. (2.3.) Diocl. et Max. Traditionibus et usucapionibus dominia rerum, non nudis pactis transferuntur. L. 59. D. de adq. rer. dom. (41. 1.)

und doch müsse dies der Fall sein können, wenn auf eine vertragsmäßige Bedingung hin mit dem Eintritte des bedungenen Ereignisses ipso iure das Eigenthum zurückfalle. — Allein bei dieser Argumentation ist offenbar übersehen, daß die Partheien bei Uebergabe einer Sache sehr

wohl festseßen können, im Falle eines gewiffen Ereignisses den ganzen Vertrag nebst der Tradition als nicht geschehen betrachten zu wollen.

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Vrgl. L. 19. D. de usurpat. (41. 3.) Iavolenus: Si hominem emisti, ut, si aliqua conditio extitisset, inemptus fieret, et is tibi traditus est, et postea conditio emptionem resolvit: tempus, quo apud emptorem fuit, accedere venditori debet, quoniam ea venditio proprie dici non potest. L. 8. pr. D. de lege comm. (18. 3.) L. 6. §. 1. D. de div. temp. praescr. (44. 3.) Gehen wir aber hiervon aus, so ist, wenn sich die hinzugefügte Refolutivbedingung verwirklicht, um dem Tradenten (Rückerwerber) das Eigenthum zu verschaffen, nicht nur keine Tradition von Seiten des Empfängers nöthig, sondern nicht einmal möglich, indem ja sein Eigenthum durch den Eintritt des bedungenen Ereignisses vertragsmäßig aufgehört hat zu bestehen und demnach das Prinzip Anwendung leidet: Nemo plus in alium cet. Der Empfänger, welcher nach Eintritt der Resolutivbedingung in derselben Lage ist, als wäre ihm nicht tradirt worden, erscheint von nun an als dritter Besizer, und somit muß schon aus allgemeinen Gründen die Rei vindicatio wider ihn gestattet, oder was dasselbe ist, sein Eigenthumsrecht ipso iure erloschen sein.

Uebrigens sind wir nicht einmal gezwungen bei diesen allgemeinen Gründen stehen zu bleiben, indem eine ganze Reihe von Stellen das so eben ausgesprochene Resultat vollkommen bestätigt.

L. 1. 4. §. 3. D. de in diem add. (18. 2.) L. 8. D. de lege commiss. (18. 3.) L. 41. D. de rei vind. (6.1.) L. 13. D. pr. de pign. act. (13. 7.) L. 9. D. de aqua et aq. pluv. arc. (39. 3.) L. 29. D. de mort. caus. don. (39. 6.) L. 2. §. 4. D. pro emtore (41. 4.) L. 1. 4. C. de pact. i, emt. et vend. (4. 54.) Antoninus Diotimae: Si ea lege praedium venditisti: Ut nisi intra certum tempus pretium fuisset exsolutum, emptrix arrhas perderet, et dominium ad te pertineret: fides contractus servanda est.

Kann über diese seiner Behauptung entgegenstehenden Stellen Riesser nur durch eine völlig willkührliche Kritik und die gezwungenste Juterpretation hinwegkommen,

Vergl. Thibaut im Archiv f. civ. Praris XVI. Nro. 14.

W. Müller Civilistische Abhandlungen Nro. VII.

so sind auch die von ihm für seine Theorie unmittelbar angezogenen Quellenbelege deshalb ungeeignet, sie zu bestätigen, weil sie theils Fälle der Condictio causa data causa non secuta enthalten, in denen von Hinzufügung einer Resolutivbedingung gar keine Rede,

L. 7. §. 3. D. de iure dotium (23. 3.)

theils ausdrückliche Nebenverträge, die Sache wieder zu restituiren,

L. 12. D. praescr. verb. (19. 5.) L. 15. D. de cond. c. d. (12. 4.) L. 2. D. de cond. ind. (12. 6.) L. 3. C. de pact. i. emt. et vend. (4. 54.)

welche natürlich auch vorkommen können, ohne gegen uns zu beweisen. Auch der geltend gemachte Umstand, daß in mehreren Stellen,

L. 6. §. 1. D. de contr. emt. (18. 1.) L. 4. §. 4. L. 16. D. de in diem add. (18. 2.) L. 4. pr. L. 5. D. de lege comm. (18.3.) ausgesprochen wird, wenn bei hinzugefügter Addictio in diem oder der Lex commissoria ein höheres Gebot erfolge, resp. der Kaufpreis nicht gezahlt werde, also mit Einem Worte, die Resolutivbedingung eintrete, folle der Verkäufer die Actio venditi auf Herausgabe der Früchte haben, kann nicht als die gegnerische Ansicht stützend betrachtet werden, weil hierdurch noch keineswegs ausgeschlossen ist, daß dem Verkäufer nicht auch gleichzeitig die Rei vindicatio auf Herausgabe der verkauften Sache zustehe, was Riesser als sich von selbst verstehend ohne Weiteres annimmt. v. Vangerow Leitfaden I. S. 124.

Erscheint vorstehender Ausführung zufolge ohne allen Zweifel die Riesser'sche Ansicht, wornach beim Eintritte einer Resolutivbedingung das dingliche Recht niemals ipso iure zurückfallen könne, als verwerflich, so ist damit doch noch keineswegs gesagt, daß dieser mögliche Erfolg nun auch mit einer jeden Refolutivbedingung wirklich verbunden sein müsse. Vielmehr hängt dies in jedem Einzelfalle von der Absicht der Partheien ab,

Vergl. L. 3. C. de pact. int. emt, et vend. (4. 54.) Alexander. Qui ea lege vendidit, ut nisi reliquum pretium infra certum tempus restitutum esset, ad se reverteretur, si non praecariam possesionem tradidit, rei vindicationem non habet, sed actionem ex vendito. L. 31. §. 2. D. de aed. ed. (21. 1.) [redhibeatur] L. 2. pr. D. de cond. ind. (12. 6.) [reddatur.] Zimmern im Arch. f. civ. Pr. V. 2. 9. S. 234 ff.

und nur soviel läßt sich im Allgemeinen behaupten, daß nach dem Vorbilde der Addictio in diem und Lex commissoria das Eigenthum

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