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auf eine förperliche Sache nach Willkühr einzuwirken. und Einwirkungen Dritter auszuschließen. Dem Eigenthume als rechtlichem Zustande entspricht der Besiz als factischer, indem sich in lehterem die Ausübung des ersteren darstellt.

Vorstehendem Begriffe des Eigenthums zufolge giebt es der darin liegenden Befugnisse ihrem Hauptcharakter nach folgende zwei:

1. die positive, über die Sache nach Willkühr zu verfügen, und 2. die negative, Einwirkungen Dritter nicht zu dulden, sondern auszuschließen, und zwar geht diese lettere Befugniß, ganz entsprechend dem Begriffe des Eigenthums als eines Rechtes, soweit, daß, wenn auch der Besiz und somit die factische Möglichkeit Dritte auszuschließen aufgehört hat zu bestehen, dem Eigenthümer doch noch die Befugniß bleibt, Einwirkungen Dritter dadurch zu begegnen, daß er die ihm eigenthümliche Sache von jedem Anderen vindicirt. Ueberhaupt sind die beiden angegebenen, im Eigenthume liegenden Befugniffe, die positive wie die negative, an und für sich ganz absolut, unbeschränkt, und daher ist es denn auch unmöglich, die einzelnen darin enthaltenen Rechte speziell aufzuführen, da sie mit dem Jubegriffe aller nur denkbaren Befugnisse, mit dem physischen Vermögen bezüglich einer Sache zusammenfallen, (Verderben, Vernichten, Besigen, Benußen, Veräußern 2c. 2c.). Nur in Be treff des Eigenthums an Grundstücken dürfte noch besonders hervorzuheben sein, daß sich dasselbe nicht nur auf die Oberfläche des Grundes und Bodens, sondern auch auf die unteren Erdschichten und den da rüber befindlichen Luftraum erstreckt. L. 13. §. 1. D. Communia praed. (8. 4.) L. 9. D. de serv. pr. urb. (8. 2.)

Finden sich in einem bestimmten Falle nicht alle an und für sich

der Eigenthums - Befugnisse zu bezeichnen, welche nach Ablösung des Nsusfructus dem Eigenthümer verbleiben. L. 17. D. quib. mod. ususfr. (7. 4.) Ulp. Si tibi fundi ususfructus pure, proprietas autem sub conditione Titio legata fuerit etc. Soll diese engere Bedeutung von Proprietas näher bezeichnet werden, so geschieht es durch Nuda proprietas im Gegensaze der Plena, Solida. L. 2. pr. D. eod. L. 20. pr. D. de usu (33. 2.)

Eine Vereinigung des Wortes Dominium im weiteren Sinne mit Proprietas in seinem engeren führt zu den · Ausdrücken: Dominium proprietatis, L. 17. D. quib. mod. us (7, 4.), Proprietatis dominus, L. 15. §. 5. D. de usufr. (7. 1.) L. 66. D. de iure dot. (23. 3.), ohne daß darin ein Pleonasinus läge, wie es leicht scheinen könnte, wenn man die angeführten Bedeutungen beider Worte nicht treant.

im Eigenthume enthaltenen Rechte in der Person des Eigenthümers vers einigt, sondern einige davon auf Andere übertragen, so wird dadurch der Begriff des Eigenthums noch nicht geändert, weil dieser von der Natur desselben, nicht von der Gestaltung des einzelnen Falles hergenommen ist. Dies geht confequenter Weise so weit, daß, wenn auch der Umfang der beim Eigenthümer zurückbleibenden Befugnisse viel kleiner ist, wie der der auf Andere übertragenen Rechte, demungeachtet der Begriff des Eigenthums unangetastet bleibt.

L. 25. pr. D. de V. S. (50. 16) Paulus: Recte dicimus, eum fundum totum nostrum esse, etiam quum ususfructus alienus est, quia ususfructus non dominii pars, sed servitutis est, ut via et iter; nec falso dici, totum meum esse, cuius non potest ulla pars dici, alterius esse, hoc et Iulianus, et est verius. L. 1. §. 1. D. de S. C. Silan. (29. 5.) Ulp. Domini appellatione continetur, qui habet proprietatem, etsi ususfructus alienus sit.

Auch ist es dabei ganz gleichgültig, ob f. g. Nußungs- oder Proprietäts- (Veräußerungs-) Rechte (Vergl. v. Löhr in seinem Magazin für Rechtswissenschaft III. Nro. 16. §. 1.) vom Eigenthume losgelöst sind, wie die Beispiele der Servituten und des Pfandrechtes am Besten beweisen können. Uebrigens wird immer für die Freiheit des Eigenthums vermuthet, weshalb geltend gemachte Beschränkungen desselben vorerst zu beweisen, und, selbst wenn dieser Beweis gelungen, strict zu interpretiren sind. L. 20 §. 5. D. de serv. pr. urb. (8. 2.) L. 29. D. de serv. pr. rust. (8. 3.) Erlischt das Recht Dritter, fremdes Eigenthum zu beschränken, so lebt die natürliche Freiheit deffelben ohne eine besondere Handlung wieder von selbst auf.

L. 3. §. 2. D. de usufr. (7. 1.) Gaius: Ne tamen in universum inutiles essent proprietates semper abscedente usufructu, placuit certis modis extingui usumfructum et ad proprietatem reverti.

§. 4. I. de usufr. (2. 4.) Quum autem finitus fuerit ususfructus, revertitur scilicet ad proprietatem et ex eo tempore nudae proprietatis dominus incipit plenam in re habere potestatem.

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S. 10.

II. Beschränkungen der im Eigenthume liegenden Befugnisse. A. 3m Allgemeinen.

Dirksen über die gefeßliche Einschränkung des Eigenthums nach römischem Rechte, in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft. II. Nro. 16.

Wenn von Beschränkungen des Eigenthums die Rede ist, so können diese, da die darin liegenden Befugnisse ihrer Richtung nach zweifach find, Einwirkungs- und Ausschließungs-Befugnisse - gleichfalls nur zweis fach sein, indem sie dem Eigenthümer durch Beschränkung seiner Einwirkungs-Befugniß die Verpflichtung auflegen, etwas nicht zu thun, oder ihn durch Beschränkung seiner Ausschließungs -Befugniß nöthigen, etwas zu leiden. Daß Beschränkungen des Eigenthums (nicht des Eigenthümers) in faciendo bestünden, ist unmöglich*). — Der Grund der Beschränkung der Eigenthumsrechte kann zunächst in Willensdisposi, ionen der Privaten liegen, wie bei Bestellung von Iura in re aliena, oder in richterlicher oder in geseglicher Vorschrift. Das Lezere findet namentlich in Bezug auf Grundstücke Statt **), und erklärt sich *) Deshalb ist es nicht zu billigen, wenn unter Andern Schilling in s. Lehrb. für Inst. u. Gesch. des Röm. Priv. R II. §. 149 und Puchta in f. Pandecten §. 145. zu den geseßlichen Beschränkungen des Eigenthums die Verpflich= tung zur Cautio damni infecti rechnen, die in faciendo bestehend von obligatorischer Natur, d. h. eine Beschränkung des Eigenthümers, nicht des Eigenthums ist.— Ebensowenig sind aber solche Eigenthumsbeschränkungen hier anzuführen, die nur die mittelbare Folge anderweitiger gefeßlicher Bestimmungen find. So kann unter Umständen der Eigenthümer rechtlich genöthigt sein, etwas zu unterlassen, was er sonst thun dürfte, wenn er in concreto sein Recht nur aus Chikane ausübte, weil unter dieser Vorausseßung das römische Princip: Qui iure suo utitur neminem laedit, in Folge des andern: Malitiis non est indulgendum, suspendirt erscheint. L. 38. D. de rei vind. (6. 1.) L. 1. §. 12. L. 2. §. 5. D. de aq. pluv. arc. act. (39. 3.) So war es schon von den XII Tafeln her den Römern verboten, ihre Todten in der Stadt zu_be= erdigen, Paul. I. 21. 3. L. 3. §. 5. D. de sep. viol. (47, 12.) L. 12. C. de rel. (3. 44.), natürlich also auch dem Eigenthümer auf seinem in der Stadt gelegenen Grundstücke.

**) Eine gefeßliche Eigenthumsbeschränkung in Betreff beweglicher Sachen ist in dem unter den römischen Kaisern aufgekommenen Verbote enthalten, seine Sclaven zu mißhandeln, zu tödten. Gaius 1. 5. II. 222. vgl. m. Gaius. I. 53. L. 11. §. 1. 2. D. ad L. Corn. de sic. (48. 8.) L. 42. D. de contr. emt. (18. 1.) L. 2. i. f. D. de his qui (1. 6.)

theils aus religiösen, Bau- und Sicherheits- polizeilichen Beziehungen, Die theils aus der Berücksichtigung der nachbarlichen Verhältnisse. hierher gehörigen geseglichen Beschränkungen (s. g. Legalservituten) sind aber die folgenden :

1. Solche, welche die Einwirkungsbefugniß des Eigenthümers betreffen und sich daher in non faciendo darstellen.

Der Eigenthümer darf

a) seinem Nachbar den zur Reinigung des Getreides in seiner Tenne (Area) unentbehrlichen Luftzug nicht verbauen. L. 14. §. 1. C. de servit. (3. 34.) Diese Bestimmung auf andere Anlagen, wie Trockenböden, Windmühlen, Fabriken u. f. w. auszudehnen, ist durchaus unstatthaft.

b) bei Wiederherstellung von Gebäuden nicht die alte Form und Einrichtung verlassen, wenn die Aenderung dem Nachbar Nachtheil bringt, leşterer müßte denn darin einwilligen. L. 11. pr. D. de serv. pr. urb. (8. 2.) L. 12. §. 1. L. 13. C. de aed. priv. (8. 10.) Vergl. Dirksen, Das Polizeigesez des Kaisers Zeno über die bauliche Anlage der Privathäuser; gel. in der Acad. 8. Febr. 1844.

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c) nicht über die geschliche Höhe bauen. Daß eine solche Beschränkung der Baufreiheit schon zur Zeit der Republik bestanden, ist nach Sueton (Oct. c. 89) zwar wahrscheinlich, aber nicht näher zu constatiren. Augustus sezte die Höhe der Gebäude auf siebenzig Fuß fest. Strabo Geogr. V. 21. (Ed. Xylandr. p. 258.) Auch Nero erließ eine ähnliche Verordnung, ohne daß wir deren Inhalt genauer wüßten. Tacit. Ann. XV. 43. Dagegen ist durch Aurelius Victor (Epit. vit. Trai. c. 13.) verbürgt, daß Trajan die gefeßlich erlaubte Höhe der Häuser auf sechszig Fuß beschränkte, - Bestimmungen, die unstreitig Ulpian im Auge gehabt, wenn er in L. 1. §. 17. D. de op. nov. nunt. (39. 1.) jagt, Nuntiamus autem, . . . si quid contra leges Edictave Principum, quae ad modum aedificiorum facta sunt, fict. In L. 1. C. de aedif. priv. (8. 10.) rescribiren die Kaiser Severus und Antoninus, daß der Modus usitatus altitudinis nicht überschritten werden dürfte, und Zeno macht das Recht in beliebiger Höhe bauen zu dürfen von dem Umstande abhängig, daß das Gebäude zwölf Fuß vom nachbarlichen abstehe, und diesem die freie Aussicht aufs Meer nicht verkümmert werde. L. 12. §. 2. C. eod.

(Lex rest.) Soll der Bauend

bei Bestimmung der Höhe seines Hauses auch von der lezteren Rücksicht frei sein, so muß sich zwischen demselben und dem Nachbarhause ein Zwischenraum von hundert Fuß vorfinden. L. 12. §. 4. C. eod. - Diese und alle ähnlichen Verordnungen leiden heutzutage keine Anwendung mehr, indem sie durch neuere baupolizeiliche Bestimmungen ersetzt sind.

d) nicht Gebäude niederreißen, um aus dem Verkaufe des Materials Gewinn zu ziehen. Einem Senatusconsulte unter Vespasian zufolge war ein solcher Kauf nichtig; der Käufer hatte den doppelten Kaufpreis als Strafe ins Aerarium zu zahlen, der Verkäufer den einfachen dem Käufer zurückzuerstatten. L. 52. D. de contr. empt. (18. 1.) L. ult. D. de damn, inf. (39. 2.) L. 2. 6. C. de aed. priv. (8. 10.)

e) nicht bis zur Grenze seines Gebietes anbauen, sondern muß einen gewissen Zischenraum (Finis, Intercapedo) frei lassen, der einer Verordnung des Numa zufolge dem Iupiter Terminalis (Dion. Hal. II, 74. Festus s. v. Termino), nach Andern dem Silvanus geweiht war. (Goësius Scriptores rei agrariae. p. 294. i. f.) Was die Größe dieses Zwischenraums betrifft, so referirt Gaius in L. 13. D. fin. regund. (10. 1.) ein Solonisches Gefeß, wornach der eine Mauer Errichtende Einen Fuß frei lassen müsse, der ein Haus Bauende zwei Fuß, der eine Grube Grabende soviel Raum, als diese tief ist, der einen Brunnen Anlegende Schrittesbreite, und wer Feigen- und Delbäume pflanze, der folle sogar neun Fuß von des Nachbars Grenze entfernt bleiben, bei andern Bäumen nur fünf Fuß. Ob diese Solonische Bestimmung auf die XII Tafeln influirt hat, steht dahin; gewiß ist, daß dieses Geseß jeden Hauseigenthümer verpflichtete, dem Nachbarhause gegenüber einen Raum von zwei und einem halben Fuß (Sestertius pes, Maeciani Assis distrib. III. §. 46. i. f.) als Ambitus freizulaffen, so daß also sämmtliche Gebäude isolirt, meistens fünf Fuß (Spatium legitimum) von einander abstanden, oder, wie es der Römer nennt, Insulae (Festus s. h. v.) waren.

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Varro de ling. lat. IV. 4. Ambitus parietis sestertius pes esto.
Festus s. v. Ambitus.

Isidor Orig. XV. 16.

Wurde diese Verordnung bei Roms Wiederaufbau nach dem gallischen Brande auch nicht genau eingehalten, (Liv. V. c. 55.), so kam doch Nero insoferne auf ste zurück, als er nach dem unter ihm vorges fallenen Brande wiederholt die Belaffung eines Zwischenraums gebot. Tacit. Ann. XV. c. 43. verb: latis viarum spatiis. L. 14. D. de

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