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eingeschloffener Luft, eingefangenen Wassers, ein Stück durch einen Bau (einen Leuchtturm) dem Meere abgerungenen Bodens rechtsfähig.') Die Meeresufer (vom höchsten bis zum niedrigsten Wasserstande) und das Meer selbst auf eine mäßige Strece unterliegen einem Staatshoheitsrechte.

b) Eine Sache tann durch menschliche Bestimmung zu einer rechtsunfähigen oder zu einer verkehrsunfähigen gemacht werden. Rechtsunfähig waren nach römischem Rechte die res sacrae (dem Gottesdienste geweihten) und die res religiosae (Begräbnisstätten). Nach jeßigem Rechte sind diese Sachen zwar rechtsfähig, da sie im Eigentum der Kirchen, Kirchengemeinden oder einzelner Privatpersonen stehen, jedoch verkehrsunfähig, da sie denjenigen Verfügungen entzogen sind, durch die sie ihrem Zweck entfremdet würden (RG 7, 136). Daher ist der Erwerb einzelner Rechte an diesen Sachen, z. B. einer Wegegerechtigkeit an einem Kirchhofe zulässig.2)

Als

Auch die öffentlichen Sachen (res publicae, publico usui destinatae) stehen im Gegensage zum römischen Recht heut im Eigentum des Staats oder öffentlicher Verbände (Provinzen, Kreise, Gemeinden), können auch Eigentum einzelner sein. Hierhin gehören die öffentlichen Straßen, die öffentlichen Flüsse, die öffentlichen Ge= bäude, dem Gemeindegebrauch dienende öffentliche Anlagen. öffentlichen Fluß bezeichnete das römische Recht einen jeden, der das ganze Jahr hindurch floß (flumen, quod perenne est), während das deutsche und heutige Recht (seit der Constitutio de regalibus von 1158) einen jeden Fluß, der schiffbar ist oder in seinem weiteren Laufe schiffbar wird, als öffentlichen bezeichnet (flumina navigabilia vel ex quibus fiunt navigabilia). Die Eigenschaft des öffentlichen Fluffes erstreckt sich auf Bett, Wasser und Ufer (RG 3, 234). Die Folge ist, daß nach heutigem Recht auch die Nutzungen öffentlicher Flüsse Eigentum des Staates werden und das Recht auf die Nutzungen zu den Regalie n gehört.

Auch die öffentlichen Sachen sind nur beschränkt (relativ) vertehrsunfähig, nämlich solange und soweit sie dem öffentlichen Gebrauche dienen. Der Gebrauch steht einem jeden oder nur den Gliedern bestimmter Gemeinden zu und bildet dann nicht den Gegenstand eines Privatrechts. Ein solches fann aber durch besondere Erwerbstitel für den einzelnen begründet werden. Rechte der letteren Art

1) Daher ist ein Diebstahl an warmer Luft, an Gas, der Kauf von frischem Waffer (auf Bergen, Bahnhöfen) möglich.

2) RG 27, 255 geht zu weit. Die Rechte der Gemeindemitglieder auf bestimmte Begräbnispläße und Kirchenstühle find Vermögensrechte, bas Recht auf Beerdigung überhaupt ift ein öffentlich-rechtliches Mitgliedschaftsrecht.

(Sondernutzungsrechte) genießen wie andere dingliche Rechte den privatrechtlichen Klagenschuß (a. confessoria), der Gemeingebrauch steht heute unter polizeilichem Schuß, während er nach römischem Rechte der herrschenden Meinung nach durch Popularinterdikte geschützt wurde. Für den Schuß eines besonderen Interesses an der öffentlichen Sache gab das gemeine Recht besondere Interdikte (int. ne quid in loco publico fiat u. a. D. 43, 8-15).

Den Gegensatz von öffentlichen und Privatwegen erblickte das römische Recht in dem Bodeneigentum, das heutige Recht aber in dem dort allgemeinen, hier bestimmten Personen ausschließlich zustehenden Gebrauch. Dieser kann auf Eigentum oder einem begrenzten dinglichen Rechte (iter, via) beruhen (vgl. § 90 GBO).

Auch der juristische Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Gewässern liegt in dem öffentlichen oder privaten Gebrauch. Quellen und Brunnen stehen an sich im Privateigentum desjenigen, auf deffen Grundstück sie sich befinden. Stehende Gewässer sind Eigentum der Anlieger. Dasselbe gilt von Privatflüssen, doch läßt das heutige Recht weitgehende Nugungsrechte der Anlieger von Privatflüssen zu.

Das BGB enthält über die dem Verkehr entzogenen Sachen nicht eine einzige Bestimmung, weil die Gefahr nahe lag, die Grenze zwischen privatem und öffentlichem Rechte zu überschreiten. Es bleibt hier alles bei dem bestehenden Rechte (Artt. 65, 69, 73, 132, 133 Einf.G. 3. BGB).

§ 30. Das Geld.

Geld ist an sich Sache, Ware. Da es die Bestimmung der Veräußerung an sich trägt, ist es eine verbrauchbare Sache (§ 92 Abs. 1 BGB). Daß aber eine Sache bestimmter Art vom Staate dazu bestimmt wird, als Tauschmittel für alle anderen Sachen zu dienen, und daß sie kraft Rechtssages von einem jeden als Tauschmittel angenommen werden muß, gibt dieser Sache die Eigenschaft der Währung (Valuta) und erhebt sie zum Gelde. Dadurch wird das Geld zum allgemeinen Wertmaßstabe.1) Das Geld ist entweder Metallgeld oder Papiergeld.

1. Das Metallgeld besteht aus Barren oder Stücken an fich wertvollen Stoffes, Münzen. Das deutsche Münzwesen (Art. 43 RV) beruht auf dem Gesetze vom 4. 12. 71 über die Ausprägung von Goldmünzen und dem Münzgeseke vom 9. 7. 73. Nach diesen Gesetzen sind nur Goldmünzen Zahlungsmittel, es besteht daher Goldwährung mit der Maßgabe, daß den Talerstücken die Eigenschaft als

1) Diese Auffassung vom Wesen des Geldes ist schon von dem römischen Juristen Paulus in der 1. 1 D. 18,1 ausgesprochen (ertmann: Die Volkswirtschaftslehre des corpus juris. 1891).

Zahlungsmittel belassen worden ist.') Reichssilbermünzen, Nickelund Kupfermünzen dienen als Zahlungsmittel nur für geringfügige Beträge und ferner als Ausgleichsmittel der in Gold nicht zahlbaren Restbeträge. Als Zahlungsmittel brauchen im Verkehr unter Privatleuten (denn Zahlungen an die Reichs- und Landeskaffen sind ausgenommen) Silbermünzen nur bis zum Betrage von 20 Mark, Nickelund Kupfermünzen nur bis zum Betrage von 1 Mark angenommen zu werden. Die Verpflichtung zur Annahme enthält aber nicht bloß die Pflicht zur Annahme des Münzstückes, sondern auch zur Annahme des Stückes zum Nennwerte d. i. dem vom Staate der Münze beigelegten Zahlungswerte. Daneben gibt es einen inneren oder Metallwert, d. h. den Tauschwert des in der Münze ent= haltenen Metalls, und den Verkehrs- oder Kurswert, d. h. den Wert, welcher der Münze im Verkehr (z. B. im Auslande) beigelegt wird. Dieser ist gleich dem Quantum edlen Metalls, das gegen eine bestimmte Anzahl Münzen zu erlangen ist.

In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, und in allen zu einem Geldbetrage verurteilenden gerichtlichen Entscheidungen ist der Geldbetrag in Reichswährung auszudrücken, wenn für ihn ein bestimmtes Verhältnis zur Reichswährung gese glich feststeht.

Ist unter den Kontrahenten eine Bestimmung über die Münzforte einer zu leistenden Zahlung nicht getroffen, so erfolgt die Zahlung in der am Orte der Zahlung gangbaren Sorte. Demnach find Zahlungen innerhalb des Deutschen Reichs in Reichswährung zu leisten (§ 244 BGB).

2. Da das Wesen des Geldes in der Währung, d. h. in dem ihm beigelegten Zwangskurse besteht, so ist Papiergeld das mit Zwangskurs versehene, auf einen bestimmten Betrag Metallgeld lautende Papier. Man pflegt aber papierne Wertzeichen des Staates d. i. Verpflichtungsscheine des Staates, die als Umlaufsmittel dienen und das Metallgeld im Verkehre vertreten sollen, auch dann Papiergeld zu nennen, wenn eine Verpflichtung zur Annahme solcher Scheine. nicht besteht.

Im Deutschen Reiche gibt es eigentliches Papiergeld nicht. Das Gef. b. 30. 4. 74 ordnet die Ausgabe fog. Reichskassenscheine an, welche von den öffentlichen Kaffen, nicht aber von Privaten in Zahlung genommen werden müssen und Wertpapiere, nämlich Zahlungs

1) Die Reichswährung ist also einfache Währung: es ist nur den Goldmünzen (mit Ausnahme der Talerstücke) die Eigenschaft des Zahlungsmittels beigelegt. Die sog. Doppelwährung besteht in der unbeschränkten Zulassung sowohl der Gold- als der Silbermünzen. Die Doppelwährung verlangt gefeßliche Festsetzung des Preisverhältnisses zwischen Silber und Gold.

versprechen des Deutschen Reiches sind. Sie stellen die sog. unverzinsliche Staatsschuld dar im Gegensatz zu der verzinslichen, welche durch Ausgabe von Reichsanleihescheinen begründet wird. Zu unterscheiden von diesen wie von den Reichskassenscheinen sind die Banknoten. Dies sind auf den Inhaber lautende Schuldversprechungen der mit dem Notenprivilegium ausgestatteten B a nt, bei uns vorzugsweise der Reichsbank. Die Banknoten dienen zur Vermehrung der Umlaufsmittel und zur Verwendung bei Zahlungen. Eine Annahmepflicht besteht aber nur für die Bank, die sie ausgegeben hat. Während die Reichskassenscheine in Abschnitten von 5, 20, 50 Mt., werden die Banknoten nur auf die Beträge von 100, 200, 500, 1000 oder einem Vielfachen von 1000 Mt. ausgefertigt. Die Realisierbarkeit der Kaffenscheine hängt von dem Kredit des Reichs ab, die der Banknoten von dem Kredit der Bank, der aber dadurch erhöht ist, daß wenigstens ein Teil des Schuldbetrags durch vorhandene Wertobjekte gedeckt (fundiert) sein muß (G. über die Reichsbank vom 14. 3. 75).

§ 31. Urkunden und Wertpapiere.

1. Die Urkunden sind als körperliche Gegenstände Sachen (§ 90) und daher für sich fähig, Gegenstand des Besizes, des Eigentums, des Nießbrauchs und des Pfandrechts zu sein. Die Urkunde ist eine bloße Beweisurkunde, wenn sie nur der Beweiserleichterung dient, eine rechtsbegründende (konstitutive), wenn ihre Abfaffung zur Begründung des beurkundeten Rechts notwendig war (3. B. §§ 313, 766). In beiden Fällen ist die Urkunde von dem beurtundeten Recht in einer Weise abhängig, daß die Urkunde ohne weiteres diesem Rechte mit unterliegt, so daß also der Gläubiger Eigentümer der Urkunde ist, derjenige, der ein Pfandrecht an der Forderung, auch ein Pfandrecht an der Urkunde hat (§ 952). Natürlich kann die Urkunde Gegenstand selbständigen Besites und infolgedessen auch eines Zurückbehaltungsrechts sein (RG 20, 133; 16, 169).

2. Eine besondere Art der Urkunden sind die Wertpapiere. Denn das Wertpapier ist „Träger" des beurkundeten Rechts, d. h. es ist eine Urkunde über ein Recht, dessen Verwertung durch die Urkunde privatrechtlich bedingt ist,1) so daß sowohl die Ausübung als auch die übertragung des verbrieften Rechts vom Besize des Papiers abhängt. Folgt die Beweisurkunde dem verbrieften Recht, so folgt das in dem Wertpapiere verbriefte Recht diesem.

1) Brunner in Endemanns Handbuch des Handelsrechts II § 191. Ebenso: Gareis, Lehrbuch des Handelsrechts § 76 III. Jacobi: Die Wertpapiere im bürgerlichen Recht des Deutschen Reichs. 1901. Gierke: DP II S. 105.

Die übliche Einteilung der Wertpapiere ist die in Retta-, Inhaber- und Order- Papiere.

=

a) Retta Papier ist dasjenige, in dem sich der Aussteller einer bestimmten Person verpflichtet. Die Folge davon ist die, daß das Papier nur durch Abtretung, unter Aushändigung des Papiers übertragen werden kann. Denn andernfalls ist die Urkunde kein Wertpapier. Daher sind der Hypothekenbrief und der Grundschuldbrief Wertpapiere und zwar Rektapapiere, weil das Verfügungsrecht über die Forderung vom Besige des Briefes abhängt (§§ 1117, 1163, 1154, 1274, 1160 BGB). Der Grundschuldbrief kann übrigens auch zum Inhaberpapier gemacht werden (§ 1195).

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b) Ein Order P. ist dasjenige, in dem sich der Schuldner einer bestimmten und zugleich derjenigen Person verpflichtet, die das Papier durch Indossament (Giro) erwerben wird. Der Unterschied dieser Papiere von den Namenspapieren besteht demnach in der ihnen eigentümlichen übertragungsform, der Indoffabilität. Das Indossa= ment bewirkt keine Rechtsnachfolge in das Forderungsrecht, sondern eine selbständige Entstehung des im Papiere verbrieften Rechts in der Person des Indossatars. Nur der Wechsel und die Namensaktie (223 HGB) find an sich Orderpapiere, es bedarf daher zur Entziehung dieser Eigenschaft (Schaffung eines Rektawechsels) eines in den Wechsel oder die Aktie aufzunehmenden Vermerks (nicht an Order, Artt. 9, 13 WO); andere Papiere können an Order gestellt werden, wenn das Gesetz die Orderklausel ausdrücklich gestattet, andernfalls sind sie Rettapapiere. Es sind dies Anweisungen und Verpflichtungsscheine der Kaufleute, sofern das Papier über eine Leistung von Geld oder eine Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere ausgestellt ist und die Verpflichtung zur Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, ferner das Konnoffement, der Ladeschein, der über Waren oder andere bewegliche Sachen von einer zur Ausstellung solcher Urkunden staatlich ermächtigten Anstalt oder einem Lagerhalter ausgestellte Lagerschein, Bodmereibriefe, Transportversicherungspolicen (§§ 363, 424 HGB, § 71 Binnenschiff.Ges. vom 15. 6. 95).

c) Ein Inhaber - Papier ist dasjenige, in dem sich der Schuldner zu einer Leistung an den Inhaber des Papiers verpflichtet. Das Versprechen ist von vornherein einem jeden gegeben, der das Papier erwerben wird, die Forderung steht also jedem Eigentümer des Papiers ursprünglich zu. über sie und die ihnen verwandten Legitimationspapiere wird besonders gesprochen werden. Hier sei nur hervorgehoben, daß das Inhaberpapier im Verkehr Sache ist. Nicht auf den Gläubiger, sondern auf die an die Papierübergabe geknüpfte dingliche Wirkung sieht man, wenn man das Konossement, den Lade

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