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Absicht, das nachgebildete Werk zu verbreiten, hergestellt wird, dagegen ist die freie Benuzung eines Werks der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen (eigenartigen) Werts gestattet. Im einzelnen s. §§ 5, 6, Ges. v. 9. 1. 76. In bezug auf die Art und die Dauer des Schutes gelten im wesentlichen dieselben Bestimmungen wie nach dem Ges. v. 19. 6. 1901.

III. Das Urheberrecht an einem durch Photographie herge= stellten Werte steht dem Verfertiger der photographischen Aufnahme zu und besteht in der Befugnis mechanischer Nachbildung. Verlegt wird das Recht durch die ohne Genehmigung des Berechtigten und mit der Verbreitungsabsicht hergestellte Nachbildung. Das Urheberrecht dauert fünf Jahre, es ist vererblich und veräußerlich, bei photographischen Bildnissen (Porträts) geht das Urheberrecht auch ohne besonderen Vertrag auf den Besteller über.

IV. Das Gesetz vom 11. Januar 1876 schüßt das Urheberrecht an Mustern und Modellen, d. h. Vorbildern für ge= werbliche Erzeugnisse. Man versteht darunter zur Nachbildung ge= eignete Formen, welche sich an den Formensinn wenden (RG 14, 46), und das Gesetz vom 1. Juni 1891. schützt das Urheberrecht an Ge= brauchsmustern (im Gegensatz zu den Geschmacksmustern des oben angeführten Gesezes). Das Gebrauchsmuster enthält eine für Gebrauchsgegenstände und Arbeitsgerät anwendbare neue Gestaltung.

Beide Arten von Mustern genießen den geseglichen Schuß aber nur dann, wenn das Geschmacksmuster im Musterregister des zuständigen Amtsgerichts, das Gebrauchsmuster in der Musterrolle des Patentamts eingetragen ist.

Das Urheberrecht am Geschmacksmuster gewährt die ausschließliche Befugnis, das geschütte Vorbild gewerblich zu benutzen. Verlegt wird es nicht bloß durch mechanische Neuherstellung, sondern schon durch die in der Absicht der Verbreitung und Verwertung vorgenommene Nachbildung. Das Urheberrecht am Gebrauchsmuster gibt die Befugnis der gewerbsmäßigen Nachbildung, der Verwertung der nach ihm hergestellten Gegenstände und des gewerbsmäßigen Gebrauchs dieser Gegenstände.

§ 340. Das Erfinderrecht.

Das Erfinderrecht, „das ausschließliche Recht des Schöpfers einer Erfindung, über deren Veröffentlichung und gewerbliche Benuzung zu verfügen", 1) unterscheidet sich vom Urheberrechte. Denn

1) Gierte Ig§ 194 . 848.

während den Gegenstand des Erfinderrechts der bloße Gedanke bildet, kann das Urheberrecht nur an einem sinnlich wahrnehmbaren Dinge bestehen, das dem Gedanken des Urhebers als Ausdrucksform dient: während das Urheberrecht durch die geistige Schöpfung von selbst entsteht, erwacht ein rechtlich geschüttes Erfinderrecht erst mit der staatlichen Patenterteilung; im Gegensaße zum Urheberrecht seht das Erfinderrecht die Möglichkeit gewerblicher Verwertbarkeit voraus.

Das Patent ist die Verleihung des Rechtsschutes von seiten des Staates (des Reichspatentamtes); das Patent ist kein Privilegium; denn lezteres kann erteilt werden, wenn die zuständige Behörde will, das Patent muß erteilt werden, wenn seine Voraussegungen gegeben sind.

Das Erfinderrecht genießt wie das Urheberrecht strafrechtlichen und privatrechtlichen Schuß, und zwar seit dem Patentgeseße vom 25. Mai 1877, an dessen Stelle das Gesez vom 7. April 1891 ge= treten ist. Den Rechtsschutz genießt aber nicht der Erfinder als solcher, sondern derjenige, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat, der Erfinder hat aber ein Einspruchsrecht gegen die Erteilung des Patents, wenn der Patentsucher sich gegen seinen Willen in die Möglichkeit der Patentanmeldung gesezt hat. Das deutsche Patentrecht hat das sog. Vorprüfungssystem angenommen, indem das Patent nicht einem jeden, der eine Erfindung anmeldet, sondern nur demjenigen erteilt wird, der die geseglichen Voraussetzungen erfüllt, d. H. dem, der dartut, daß seine Erfindung die gewerbliche Verwertung zuläßt und neu ist, und dessen Anmeldung nicht durch einen begründeten Einspruch entkräftet wird. Die Prüfung steht dem Patentamt, einer Reichsbehörde, zu. Die Patenterteilung ist ein rechtschaffender Staatsakt: er gibt dem Patentsucher das oben definierte ausschließ= liche Erfinderrecht und damit das Recht ausschließlicher gewerblicher Verwertung. Das Patent kann aber zurückgenommen werden, wenn der Erfinder es unterläßt, die patentierte Erfindung auszuführen, oder wenn er sich weigert, eine vom öffentlichen Interesse geforderte Ausbeutung der Erfindung einem andern gegen Vergütung zu überlassen. Der Vertrag, durch welchen der Erfinder die Benugung der Erfindung einem anderen, sei es mit, sei es ohne Vergütung überläßt, heißt Lizenzvertrag. Sein Inhalt fann bestehen in dem bloßen Verzicht auf das Untersagungsrecht, das dem Patent= inhaber gegen den Lizenznehmer zustehen würde, er besteht aber regelmäßig und jedenfalls bei der ausschließlichen Lizenz in der übertragung aller durch das Patent begründeten Rechte, also auch der Befugnis, Dritte von der Benuhung der Erfindung auszuschließen (RG 57, 38). Seine Gültigkeit hängt nur von dem Bestande des

Patents, nicht von der gewerblichen Verwertbarkeit der Erfindung. ab (RG in Seuff. Arch. 49 Nr. 190).

§ 341. Mitgliedschaftsrechte.

Persönlichkeitsrechte sind ferner die durch Vereinsmitgliedschaft begründeten Rechte auf Betätigung der Persönlichkeit innerhalb des Vereins (f. oben S. 64, 65), insbesondere auf Mitwirkung bei der Vereinswillensbildung, auf Bekleidung von Ämtern innerhalb des Vereins und auf Genuß der den Mitgliedern zugesicherten Vorteile..

während den Gegenstand des Erfinderrechts der bloße Gedanke bildet, kann das Urheberrecht nur an einem sinnlich wahrnehmbaren Dinge bestehen, das dem Gedanken des Urhebers als Ausdrucksform dient: während das Urheberrecht durch die geistige Schöpfung von selbst entsteht, erwacht ein rechtlich geschüttes Erfinderrecht erst mit der staatlichen Patenterteilung; im Gegensaße zum Urheberrecht seßt das Erfinderrecht die Möglichkeit gewerblicher Verwertbarkeit voraus.

Das Patent ist die Verleihung des Rechtsschutes von seiten des Staates (des Reichspatentamtes); das Patent ist kein Privilegium; denn letteres kann erteilt werden, wenn die zuständige Behörde will, das Patent muß erteilt werden, wenn seine Voraussegungen gegeben sind.

Das Erfinderrecht genießt wie das Urheberrecht strafrechtlichen und privatrechtlichen Schuß, und zwar seit dem Patentgeseße vom 25. Mai 1877, an deffen Stelle das Gesetz vom 7. April 1891 ge= treten ist. Den Rechtsschuß genießt aber nicht der Erfinder als solcher, sondern derjenige, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat, der Erfinder hat aber ein Einspruchsrecht gegen die Erteilung des Patents, wenn der Patentsucher sich gegen seinen Willen in die Möglichkeit der Patentanmeldung gefegt hat. Das deutsche Patentrecht hat das sog. Vorprüfungssystem angenommen, indem das Patent nicht einem jeden, der eine Erfindung anmeldet, sondern nur demjenigen erteilt wird, der die geseglichen Voraussetzungen erfüllt, d. H. dem, der dartut, daß seine Erfin dung die gewerbliche Verwertung zuläßt und neu ist, und dessen Anmeldung nicht durch einen begründeten Einspruch entkräftet wird. Die Prüfung steht dem Patentamt, einer Reichsbehörde, zu. Die Patenterteilung ist ein rechtschaffender Staatsaft: er gibt dem Patentsucher das oben definierte ausschließ= liche Erfinderrecht und damit das Recht ausschließlicher gewerblicher Verwertung. Das Patent kann aber zurückgenommen werden, wenn der Erfinder es unterläßt, die patentierte Erfindung auszuführen, oder wenn er sich weigert, eine vom öffentlichen Interesse geforderte Ausbeutung der Erfindung einem andern gegen Vergütung zu überlassen. Der Vertrag, durch welchen der Erfinder die Benutzung der Erfindung einem anderen, sei es mit, sei es ohne Vergütung überläßt, heißt Lizenzvertrag. Sein Inhalt kann bestehen in dem bloßen Verzicht auf das Untersagungsrecht, das dem Patent= inhaber gegen den Lizenznehmer zustehen würde, er besteht aber regelmäßig und jedenfalls bei der ausschließlichen Lizenz in der übertragung aller durch das Patent begründeten Rechte, also auch der Befugnis, Dritte von der Benuhung der Erfindung auszuschließen (RG 57, 38). Seine Gültigkeit hängt nur von dem Bestande des

Patents, nicht von der gewerblichen Verwertbarkeit der Erfindung. ab (RG in Seuff. Arch. 49 Nr. 190).

§ 341. Mitgliedschaftsrechte.

Persönlichkeitsrechte sind ferner die durch Vereinsmitgliedschaft begründeten Rechte auf Betätigung der Persönlichkeit innerhalb des Vereins (f. oben S. 64, 65), insbesondere auf Mitwirkung bei der Vereinswillensbildung, auf Bekleidung von Ämtern innerhalb des Vereins und auf Genuß der den Mitgliedern zugesicherten Vorteile..

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