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ist eine schriftliche oder eine mündliche, nämlich entweder a) ein eigenhändig ge- und unterschriebener oder ein nur eigenhändig unterschriebener, aber von 2 Zeugen oder einem Auditeur oder Offi= zier mitunterschriebener Aufsat (schriftliches T.), oder b) eine mündliche Erklärung vor einem Auditeur oder Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines Auditeurs oder Offi= ziers (mündliches T.); über die mündliche Erklärung ist eine von den Urkundspersonen mit zu unterschreibende Verhandlung aufzu= nehmen.1) Die Befugnis, sich dieser Form zu bedienen, beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die unter jene Gattung fallenden Personen ihre Standquartiere oder Wohnorte im Dienste verlassen haben oder in ihnen angegriffen oder belagert werden. Wie nach römischem, so verliert nach deutschem Rechte das Soldatentestament ohne weiteres seine Gültigkeit mit Ablauf eines Jahres, seitdem der Teftator in die Lage gekommen ist, ordnungsmäßig zu testieren, d. i. nach deutschem Rechte seit der Demobilisierung des Truppenteils oder der Entlassung des Testators aus einem mobilen Truppenteile. 2)

2. Das t. ruri conditum d. h. das auf dem Lande errichtete Testament bedurfte der Zuziehung von nur 5 Zeugen, und wurde es schriftlich errichtet, so konnten die Schreibenskundigen für die Schreibensunkundigen mit unterschreiben.

Nach § 2249 BGB darf ein Testament vor dem Vorsteher der Gemeinde (oder des einer Gemeinde gleichgestellten Verbandes) er= richtet werden, in der sich der Testator aufhält. Außer dem Vorsteher, welcher die Stelle des Richters oder Notars versieht, müssen zwei zugezogene Zeugen anwesend sein. Diese Form des Testaments ist zulässig, wenn die Besorgnis vorhanden ist, daß der Erblasser eher sterben werde als die Errichtung des Testaments vor einem Richter oder einem Notar möglich ist; es wird nicht dadurch ungültig, daß sich diese Besorgnis hinterher als unbegründet erweist, das Vorhandensein der Besorgnis muß aber im Protokolle festgestellt werden, ist also Formerfordernis.

3. Das t. tempore pestis conditum, d. h. das zur Zeit einer Epidemie errichtete Testament war nach römischem Rechte da= durch erleichtert, daß die Zeugen sich nicht in unmittelbarer Nähe des Teftators aufzuhalten brauchten.

Das BGB (§ 2250) gewährt denjenigen Personen, welche sich

') Militärärzte, Militärgeistliche oder höhere Lazarettbeamte fönnen bei Testamenten der in ärztlicher Behandlung befindlichen Militärpersonen die Stelle des Auditeurs oder Offiziers vertreten.

2) S. hierzu jezt die ausdehnende Bestimmung in Art. 44 EG 3. BGB.

an einem infolge Ausbruchs einer Krankheit oder infolge sonstiger außerordentlicher Umstände (z. B. einer überschwemmung, eines Aufruhrs) dergestalt abgesperrten Orte befinden, daß die Errichtung des T. vor einem Richter oder Notar unmöglich oder wesentlich erschwert ist, das Recht, in den Formen des Iändlichen Testa = ments oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen (Protokoll!) zu testieren.

4. Das t. parentum inter liberos erforderte nur eigenhändige Niederschrift der Namen und der Erbteile der eingesezten Deszendenten, und zwar mit Buchstaben, sowie Beifügung des Datums; bei mündlicher Errichtung des T. genügten 2 Zeugen. Zu einer bloßen divisio inter liberos, d. h. einer bloßen Teilungsanordnung ohne Änderung der gesetzlichen Erbteile, genügte ein von dem Aszendenten oder den Deszendenten unterschriebenes Schriftstück. Das BGB kennt für Testamente, in denen Aszendenten nur ihre Deszendenten einsehen, eine erleichterte Form nicht, weil hierzu kein Bedürfnis vorhanden ist.

5. Das neue Recht (§ 2251) gestattet dem, der sich auf einer Scereise an Bord eines deutschen, nicht zur Kaiserlichen Marine ge= hörenden Fahrzeugs außerhalb eines inländischen Hafens befindet, durch mündliche Erklärung vor 3 Zeugen zu testieren.

Das BGB begünstigt die von ihm vorgeschriebene öffentliche Testamentsform in der Weise, daß es dem privilegierten Testamente (zu 2, 3 und 5) die Gültigkeit mit dem Augenblicke benimmt, in welchem seit der Errichtung des Testaments bei Lebzeiten des Erblassers 3 Monate abgelaufen sind (§ 2252), und daß es diese drei Monate um denjenigen Zeitraum verlängert, in welchem der Testator an der Errichtung eines öffentlichen Testaments verhindert war. B. Testamente miterschwerten Förmlichkeiten

find:

1. Nach römischem Rechte das Testament des Blinden. Es mußte seinem ganzen Inhalte nach vor den Zeugen erklärt, und es mußte ein Notar oder ein achter Zeuge (octavus subscriptor) zugezogen werden. Das BGB erschwert dem Blinden die Errichtung eines T. nur insofern, als es allen Personen, welche Geschriebenes nicht lesen können, die Befugnis zum (schriftlichen) Privattestament entzieht (§ 2247).

2. Nach neuem Recht ist die Form des öffentlichen Testaments in folgenden Fällen erschwert:

a) Stumme oder sonst am Sprechen verhinderte Personen können das Testament nur durch übergabe einer Schrift errichten und die auch in diesem Fall erforderliche sonst mündliche Erklärung, daß die Schrift den lezten Willen des Teftators

enthalte, bei der Verhandlung eigenhändig in das Prototoll oder auf ein besonderes Blatt schreiben, das Bestandteil des Protokolls wird. Dieses aber muß die Bemerkung enthalten, daß der Testator jene Erklärung selbst geschrieben und daß der Richter oder Notar die überzeugung hat, daß der Erblasser am Sprechen verhindert ist (§ 2243).

b) Ist der Testator nach seiner Erklärung1) der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist zu unterscheiden:

aa) Sind die sämtlichen mitwirkenden Personen ihrer Versicherung nach der fremden Sprache mächtig, so ist das Protokoll in der fremden Sprache aufzunehmen; in diesem muß die Erklärung des Erblaffers, daß er des Deutschen nicht mächtig, und die Versicherung der mitwirkenden Personen, daß sie der fremden Sprache mächtig seien, enthalten sein. Die Beachtung dieser Formvorschriften gehört demnach zur Gültigkeit des Testaments. Nur der Ordnung halber ist vorgeschrieben, daß eine deutsche übersehung als Anlage beigefügt werden soll (§ 2245).

bb) Ist auch nur eine der mitwirkenden Personen der frem den Sprache nicht mächtig, so muß (neben dem Gerichtsschreiber) ein vereideter Dolmetscher zugezogen, das deutsche Protokoll muß in die fremde Sprache überseßt, die übersehung muß vom Dolmetscher angefertigt oder beglaubigt, dem Teftator vorgelesen und dem Protokoll als Anlage beigefügt werden. über alle diese (wesent= lichen) Vorgänge muß das Protokoll, das den Namen des Dolmetschers enthalten und von ihm unterschrieben werden muß, Rechenschaft geben (§ 2244).

§ 280. Verwahrung des Testaments.

Das t. judici oblatum und das apud acta conditum perblieb in der Regel in gerichtlicher Verwahrung, doch hing die Fortdauer der Gültigkeit des T. nicht von dieser Verwahrung ab. Das BGB unterscheidet:

1. Das öffentliche Testament soll gerichtlich verwahrt werden, doch wird das einmal gültig errichtete T. nicht dadurch ungültig, daß es nicht in amtliche Verwahrung kommt oder in ihr verbleibt (vgl. jedoch § 2256). Zu diesem Zwecke wird das Protokoll nebst der etwa vom Teftator überreichten Schrift in Gegenwart der mitwirkenden Personen und des Erblassers mit dem Amtssiegel verschlossen und mit einer das Testament näher bezeichnenden Auf

3) Ob er der deutschen Sprache tatsächlich nicht mächtig ist, ist sowohl dem BGB als auch dem FG (§ 179) gleichgültig.

Engelmann, D. bürgerliche Recht Deutschlands. IV. Aufl.

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schrift, die vom Richter oder dem Notar zu unterschreiben ist, versehen (§ 2246).

2. Das Privattestament wird nur auf Verlangen des Erblassers in amtliche Verwahrung genommen; geschieht dies, so wird ebenso wie im Falle zu 1 dem Erblasser ein Hinterlegungsschein erteilt (§ 2248).

Da hiernach Privattestamente im Besize des Erblassers ver= bleiben können, besteht die Gefahr, daß derartige Testamente gegen den Willen des Testators oder der Erben vernichtet oder entwendet werden oder aus andern Gründen verborgen bleiben. Diese Gefahr wird nicht dadurch beseitigt, daß derjenige, der ein T. im Besiz hat, nach altem und neuem Rechte verpflichtet ist, das T., sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, unverzüglich an das Nachlaßgericht abzuliefern (§ 2259), und daß das Nachlaßgericht ihn durch Ordnungsstrafen zur Ablieferung anhalten, daß es auch von demjenigen, von dem angenommen wird, daß er ein T. im Besiz habe, die Ableistung des Offenbarungseides verlangen kann (§ 83 FG).

Ferner haben alle diejenigen Personen, denen im Testament etwas zugedacht ist, den Anspruch auf Vorlegung und Ablieferung des T. an das Nachlaßgericht (§ 810 BGB).

§ 281. Gröffnung des Testaments.

Das römische Recht sah die gerichtliche Eröffnung des Testaments als Regel an und bedrohte daher mit schweren Strafen denjenigen, der ein in seinem Besize befindliches T. nicht an das Gericht ablieferte. Das gemeine Recht kannte diese Strafen nicht, gleichwohl blieb die gerichtliche Testamentseröffnung die Regel.

Das BGB bezeichnet als Eröffnung des Testaments nur die vom Gerichte vorgenommene Verkündung des Testamentsinhalts. Da aber nur das in gerichtlicher Verwahrung befindliche T. vom Gericht eröffnet werden kann und das BGB die Testamentseröffnung begünstigt, verpflichtet es jeden Be= sizer des T., auch Notare und Behörden, das in ihrem Besige be= findliche Testament an das Nachlaßgericht abzuliefern, sobald der Tod des Erblassers bekannt wird (§§ 2259, f. bor. §), und es erflärt ferner ein gegen die alsbaldige Eröffnung seines T. gerichtetes Verbot des Teftators, für nichtig (§ 2263). Das Gericht — d. i. immer dasjenige Gericht, welches das Testament in Verwahrung hat, sei es das Nachlaßgericht1) oder ein anderes hat auch nicht einen Antrag abzuwarten, sondern von Amts wegen Termin zur Eröff

1) Nachlaßgericht ist immer das Amtsgericht. Örtliche Zuständigkeit 1. §§ 72 ff. G.

nung des Testaments anzuberaumen, sobald ihm der Tod des Erblaffers bekannt geworden. Zu diesem Termine s o llen, soweit tunlich, die gesetzlichen Erben geladen werden; vor ihnen erfolgt die Öffnung des etwa verschlossenen Testaments und die Verkündung seines Inhalts; beide Handlungen zusammen machen die Eröffnung des T. aus (§ 2260). Diejenigen Beteiligten, welche bei der Eröffnung nicht zugegen waren, werden durch das Nachlaßgericht von dem sie betreffenden Inhalte des Testaments von Amts wegen in Kenntnis gesezt, und ein jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann auf seinen Antrag von dem eröffneten Testament Einsicht nehmen, sowie Abschrift des ganzen Testaments oder eines Teils davon erhalten (§§ 2262, 2264).

Ist das Testament nicht in amtlicher Verwahrung, so kann es zwar der Besizer den Beteiligten verkünden, aber auch wenn das ge= schehen ist, wird es nach der Ablieferung durch das Gericht eröffnet.

§ 282. II. Die Testamentsfähigkeit.

Das Recht, zu testieren, stand in Rom nur den römischen Bürgern und auch nur den Gewaltfreien zu. Haustinder konnten nur über bona castrensia und quasi castrensia berfügen, weil sie betreffs solcher als patres familias galten; über die bona adventicia fonnten sie nicht testieren. Diese lettere Be= schränkung ist in das gemeine, nicht in das neue Recht übergegangen. Vielmehr können Personen, die unter elterlicher Gewalt stehen, über ihr Vermögen, mag es freies oder unfreies sein, legtwillig verfügen. Die Fähigkeit zur Testamentserrichtung fehlt

1. nach altem Rechte den Un mündigen, nach neuem Recht allen Personen, welche das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben (§ 2229). Doch können Minderjährige nach neuem Rechte nur öffentlich und nur durch mündliche Erklärung, nicht durch übergabe einer Schrift und nicht schriftlich testieren (§§ 2238, 2247). Der Grund dieser fürsorglichen Bestimmung liegt nahe. Der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Testamentserrichtung bedarf es weder nach altem noch nach neuem Recht;

2. nach altem Rechte Geistestranten und entmündigten Verschwendern. Doch waren erstere in lichten Augenblicken testierfähig. Das BGB entzieht die Testierfähigkeit vor allem den Geschäftsunfähigen, also den wegen Geisteskrankheit En t = mündigten und denen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigteit befinden (§ 104), ferner allen wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht Entmündigten, und zwar schon von dem Zeitpunkte der Stellung des Entmündigungsantrags

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