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Rechtsgeschäfte, die über diese Ausnahmen hinaus von der Frau ohne Zustimmung des Mannes geschlossen werden, sind nicht ungültig, haben aber teine für das Gesamtgut verbindliche Kraft (§ 1460).

V. Prozesse, welche das Gesamtgut betreffen, kann der Mann in eigenem Namen führen (§ 1443, bgl. aber §§ 1449, 1450).

VI. Schulden. Schulden des Mannes, voreheliche wie ehe= liche, sind aus dem Gesamtgute zu befriedigen. Gesamtgutsverbindlichkeiten sind aber auch die vor Eintritt der a. GG entstandenen Schulden der Frau und ihre während der GG entstandenen Schulden, welche mit Zustimmung des Mannes begründet oder ohne diese Zustimmung wirksam sind, ferner die aus der Annahme einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstandenen Schulden, sofern der Erwerb nicht Vorbehaltsgut ist (§§ 1459-1462). Trotzdem ist (nach § 740 3PO) zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den M ann lautender vollstrecbarer Schuldtitel erforderlich, aber auch genügend. Die Gläubiger der Frau müssen also, um das Gesamtgut angreifen zu können, den Mann allein oder mit verklagen, wenn auch nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Gesamtgut. Nur wenn die Frau selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, genügt ein gegen die Frau lautender Schuldtitel und zwar sogar für die Nicht-Ge= schäftsgläubiger der Frau (§ 741 3PO). Gerät der Mann in Konkurs, so gehört das Gesamtgut zur Konkurs masse, denn alle Schulden des Mannes sind Gesamtgutsschulden, es bedarf daher keiner Auseinandersetzung der Gattin betreffs des Gesamtguts, und die Frau verliert ihren Anteil am Gesamtgut. Gerät die Frau in Konkurs, so gehört zur Konkursmasse nur ihr Sondervermögen, denn ihre Schulden sind nicht ohne weiteres Gesamtgutsschulden; es gehört dahin auch nicht ihr Anteil am Gesamtgut. Sind aber die persönlichen Schulden der Frau zugleich Gesamtgutsverbindlichkeiten, so können sich die Konkursgläubiger zugleich an das Gesamtgut halten und, falls auch dies nicht zureicht, Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mannes verlangen (§ 2 RO, § 1459 BGB).

Die Gütergemeinschaft wird weder durch den Konkurs des Mannes noch durch den der Frau aufgehoben, doch kann jeder Ehegatte auf Aufhebung der Gemeinschaft klagen, wenn durch Schulden des andern Teils das Gesamtgut so überschuldet ist, daß ein späterer Vermögenserwerb des klagenden Teils erheblich gefährdet wird (§§ 1468 Nr. 5, 1469).

Wie die einzelne Gesamtgutsschuld entstanden ist, hat gegen= über dem Gläubiger keine Bedeutung, doch sind im Verhältnisse der

Eheleute untereinander, d. h. für den Fall der Auseinandersetzung die einzelnen Schulden entweder solche, welche dem Gesamtgut oder solche, welche allein dem Mann oder allein der Frau zur Last fallen (§§ 1463-1467).

VII. Beendigung der Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft en det mit Auflösung der Ehe, durch Ehevertrag und durch Urteil auf die von einem Ehegatten angestellte Klage (§§ 1468, 1469). Endet die Ehe durch Scheidung, und ist ein Gatte für den allein schuldigen Teil erklärt, so kann der unschuldige Teil verlangen, daß aus dem Gesamtgute zuerst das von jedem Gatten in die Ehe Eingebrachte ausgeschieden und ausgeantwortet und der danach verbleibende Rest nach Quoten geteilt werde (§ 1478). In diesem wie in den andern Fällen geht der Teilung die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten voran, der überschuß gehört den Eheleuten zu gleichen Teilen, gleichviel was und wie viel der einzelne Ehegatte eingebracht hatte. Die Teilung ist also immer eine Halbteilung. Ist die Gemeinschaft durch Vertrag oder durch Urteil aufgehoben, so tritt nach der Teilung Gütertrennung ein (§§ 1470, 1435, 1475, 1476). Bis zur Teilung besteht nicht eheliche Gütergemeinschaft, sondern das Rechtsverhältnis der Gemeinschaft (§§ 1471-1481).

VIII. Tod eines Ehegatten. Besonderes gilt im Falle der Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten. Ist in diesem Falle

1. ein gemeinschaftlicher Abkömmling nicht vorhanden (sog. unbeerbte Ehe), so fällt der Anteil des überlebenden an diesen als freigewordenes Eigentum. Die andere Hälfte mit Einschluß des Sonderguts und des Vorbehaltsguts des Verstorbenen bildet dessen Nachlaß und wird Gegenstand der Beerbung nach den allgemeinen Grundsägen (§ 1482), der überlebende Ehegatte kann also den Nachlaß des verstorbenen ganz oder zum Teil als Erbe erwerben (§§ 1931 ff.); sind aber

2. gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden (sog. beerbte Ehe), die im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen sind, so wird die Gütergemeinschaft fortgesett (§ 1483).

Das BGB hat sich demnach nicht a) den vom Konsolida tions- oder Akkreszenzprinzipe beherrschten Partikularrechten, nach welchen das Gesamtgut Alleineigentum des überlebenden wird und das Erbrecht der Kinder erst bei dessen Tod eintritt, auch nicht b) denjenigen Gesetzen angeschlossen, welche mit dem Tode des einen Gatten Miteigentum an dem zu diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögen und Nießbrauch und Verwaltung des überlebenden an den

Quoten der Kinder (Beisigverhältnis) eintreten ließen. Nach dem BGB tritt vielmehr eine Änderung des bisherigen Rechtsverhältnisses nur insofern ein, als die Subjekte der fortgesezten Gütergemeinschaft nicht mehr die Eheleute, son= dern der überlebende und die gemeinsamen Ab= kömmlinge sind. Aber auch diese Änderung ist teine wesentliche, denn die Stellung, welche bisher der Mann einnahm, hat fortan der überlebende Gatte, und in die Stellung, welche bisher die Frau einnahm, treten die Kinder. Diese Änderung ist teine Beerbung des Verstorbenen; eine Erbfolge tritt jegt nur betreffs der Sondergüter des Verstorbenen ein, sein Anteil am bisherigen Gesamtgute bleibt ein Teil des Gesamtguts, daher können legtwillige Verfügungen, sofern sie nichts anderes bestimmen, erst nach Beendigung der fortgesetten GG wirksam werden. Aus gleichem Grunde ist auch die fortgesette GG Gesamthandverhältnis. Es tritt also von Rechtswegen ein und bedarf des ausdrücklichen Ausschlusses durch Ehevertrag (§ 1508) oder legtwillige Verfügung (§ 1509), wenn es nicht eintreten soll. Da die Fortsetzung der GG hauptsächlich im Interesse des überlebenden Gatten liegt, kann die Ausschließung durch lettwillige Verfügung nur dann erfolgen, wenn der Verstorbene befugt war, dem überlebenden den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der GG zu flagen. Jeder Ehegatte fann legtwillig für den Fall seines Todes die f. GG beschränken: er kann insbesondere e in Kind, aber er kann nicht alle Abkömmlinge von der f. GG ausschließen, weil damit der Eintritt der f. GG verhindert und also ein Recht des überlebenden Gatten verlegt würde. Doch kann der überlebende Gatte die Fortsehung der GG ablehnen (§§ 1508-1511, 1484) und, wenn sie eingetreten, wieder aufheben (§ 1492).

Gesamtgut ist nicht nur das bisherige eheliche Gesamtgut, sondern auch das, was der über= lebende aus dem Nachlasse, d. h. dem erworbenen Sonderbermögen des Verstorbenen oder nach dem Eintritt der f. GG erwirbt, nicht aber auch das, was ein Abkömmling zur Zeit des Eintritts der f. GG hat oder später erwirbt (§ 1485). Gesamtgutsschulden sind nur die Verbindlichkeiten des überlebenden und diejenigen Verbindlichkeiten des Verstorbenen, welche Gesamtgutsschulden der ehelichen Gütergemeinschaft waren: für diese Schulden haftet der überlebende auch persönlich, während die Abkömmlinge nur mit dem Gesamtgute haften, doch kann der überlebende bei denjenigen Schulden, für die er nur aus dem Grunde persönlich haftet, weil er in die fortgesette CG eingetreten ist, für die er also nicht schon während der Ehe persönlich haftete, eine Beschränkung seiner Haftung auf das bei Eintritt

der GG Vorhandene herbeiführen nach den für die Erbenhaftung maßgebenden Grundsägen (§§ 1488, 1489). Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist folgerecht ein gegen den überlebenden gerichteter Schuldtitel erforderlich und genügend (§§ 745, 786 ZPO).

Das BGB hat auch den Grundsaß des bisherigen Rechts: „Was in der Were erstirbt, bleibt in der Were," übernommen, denn stirbt ein Abkömmling, so bildet nur sein Sondergut, nicht sein Anteil am Gesamtgut den Nachlaß des Verstorbenen. Der Anteil geht traft Gemeinschafts rechts auf seine Abkömmlinge über und wächst, falls er Abkömmlinge nicht hinterläßt, den andern anteilsberechtigten Abkömmlingen und beim Fehlen solcher dem überlebenden Ehegatten an (§ 1490). Die Verwaltung des Gesamtguts steht dem überlebenden Ehegatten zu (§ 1487).

Die f. GG en det mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, mit dessen vor dem Nachlaßgerichte abgegebenen Erklärung, daß er die GG aufhebe, durch (gerichtlich oder notariell beurkundeten) Vertrag der Beteiligten (§§ 1492—1494), sowie durch Urteil infolge der von einem Abkömmlinge erhobenen Klage, die nur in bestimmten Fällen zulässig ist (§§ 1495, 1496). Die Maffe zerfällt auch hier in zwei gleiche Teile in der Weise, daß der überlebende Gatte die eine, die Abkömmlinge zusammen die andere Hälfte nehmen und zwar untereinander zu denjenigen Anteilen, nach welchen die Hinterbliebenen den Verstorbenen beerbt haben würden, wenn dieser bei Auflösung der f. GG gestorben wäre (§§ 1497, 1498, 1503). Ihre Anteilsberechtigung ist ein Ersaß für das fehlende Erbrecht an dem Anteil des Verstorbenen.

Die Anteile der Abkömmlinge fönnen durch legtwillige Verfügung des Erstversterbenden ohne weiteres auf die Hälfte herabgesezt und, wenn ein Grund zur Entziehung des Pflichtteils vorliegt, ihnen auch ganz entzogen werden (§§ 1512-1514), doch ge= hört zu Anordnungen dieser Art die Zustimmung des andern Ehegatten (§ 1516). Der Pflichtteil eines Abkömmlings ist hier der halbe Schichtteil (§ 1505). Die Auseinandersetzung selbst geschieht nach den Grundsägen, nach denen die Auseinandersehung der a. GG erfolgt.

§ 248. Die beschränkte Gütergemeinschaft.

1. Begriff. Verwickelter als bei der allgemeinen liegen die Güterrechtsverhältnisse bei der partiellen, der hier als beschränkt bezeichneten Gütergemeinschaft. Denn neben dem Gesamtgute stehen die Sondergüter beider Eheleute und das Vorbehaltsgut der Frau. Je nachdem zum Gesamtgute nur die Errungenschaft,

d. h. das, was der Mann oder die Frau während der Ehe erwirbt (§ 1519), oder neben dieser auch das gesamte bewegliche Vermögen der Eheleute gehört (§ 1549), unterscheidet man Errungenschaftsund Fahrnisgemeinschaft. Gleichwohl unterscheiden sich beide Systeme dadurch, daß die Fahrnisgemeinschaft eine Abwandlung der allge= meinen GG ist und daher im wesentlichen den für diese maßgebenden Grundsägen unterliegt, die Errungenschaftsgemeinschaft dagegen sich nur als eine Änderung der Verwaltungsgemeinschaft darstellt und in der Hauptsache den für diese gegebenen Vorschriften unterworfen ist (§§ 1549, 1519, 1525). Der Grund liegt darin, daß die Errungenschafts-G. sich auf die Erwerbstätigkeit der Eheleute gründet und daher nur dann und nur insoweit eintritt, als Erwerbungen gemacht und nicht sofort wieder verausgabt werden, die Fahrnisgemeinschaft aber ohne weiteres alle bewegliche Habe ergreift, welche die Eheleute bei Eingehung der Ehe besigen oder später erwerben und daher in allen Fällen, in denen kein Ehegatte Grundstücke hat, mit der allgemeinen GG zusammenfällt. Daher kann laut Ehevertrag die Fahrnis-G. nach dem Tode eines Ehegatten fortgesezt werden; die Errungenschafts-G. wird nicht fortgesetzt.

2. Die Sondergüter führen bei beiden Systemen die Bezeichnung eingebrachtes Gut".

a) Hierhin gehört bei der Errungenschafts- G. vor allem das gesamte Vermögen beider Eheleute, das sie bei Eintritt der Gemeinschaft haben, ferner was durch Vertrag für Eingebrachtes erflärt wird, was vermöge des Surrogationsprinzips an Stelle von Sondergut tritt, was jeder der Ehegatten während der Ehe von Lodeswegen oder mit Rücksicht auf ein tünftiges Erbrecht (z. B. als Vorausempfang), ferner was er durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, endlich das, was nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann (z. B. Fideikommiß), und dasjenige, dessen Erwerb durch den Tod eines der Ehegatten bedingt ist (z. B. Lebensversicherungssummen). Gemeinschaftlich wird also nur der Tätigkeitserwerb und der Ertrag des ein gebrachten Vermögens.

b) Eingebrachtes Vermögen bei der Fahrnisgemeinschaft sind nach Gesetz alle bei Eingehung der Ehe vorhandenen oder später durch Erbfolge, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung, Ausstattung oder Vermächtnis erworbenen Immobilien; hierzu werden auch dingliche Rechte an Grundstücken, mit Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, ferner die persönlichen Rechte auf Grundstücke oder dingliche Rechte gezählt. Danach sind Immobiliarrechte keineswegs von der Gemeinschaft ausgeschlossen, denn da außer den beweglichen Sachen die Errungenschaft

Engelmann, D. bürgerliche Recht Deutschlands. IV. Aufl.

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