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der Rechtshängigkeit, so nimmt der Prozeß zwar seinen Fortgang, aber das Urteil wirkt auch gegen den neuen Eigentümer (§§ 265, 325, 727 3PO). Jedoch muß der Gläubiger sich gegen diesen eine Vollstreckungsklausel verschaffen.

Der Gläubiger kann schon vor dem Verfalltage klagen, wenn durch eine Verschlechterung des Grundstücks eine Gefährdung der Hypothek eingetreten und vom Eigentümer nicht in der ihm gestellten Frist beseitigt ist (§§ 1133, 1135). Geht eine die Sicherheit gefährdende Verschlechterung vom Eigentümer oder einem Dritten aus, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen, auch kann durch einstweilige Verfügungen geholfen werden (§§ 1134, 1135).

§ 226. Der Übergang der Hypother und der Grundschuld.

Die Abhängigkeit der Hypothek von einer Forderung hat zur Folge, daß Hypothek und Forderung sich nicht voneinander trennen können. Daher zieht der übergang der Forderung ohne weiteres den übergang der Hypothek nach sich,. eine die Trennung beider aussprechende Parteiàbrede ist nichtig. Die Hypothek kann nicht ohne die Forderung abgetreten werden (§ 1153). Bei einer Höchstbetragshypothek kann ein Einzelanspruch nach den für die Zession von Forderungen maßgebenden Grundsägen (d. i. ohne Eintragung) abge= treten werden, ohne daß die Hypothek mit überginge, denn diese dient zur Sicherung der aus einem Rechtsverhältnis entstehenden Forderungen und kann demnach nur dann übergehen, wenn eine Rechtsnachfolge in dieses Rechtsverhältnis stattfindet (§ 1190). Die Unabhängigkeit der Grundschuld von einer etwa bestehenden Forderung läßt die Trennung von Forderung und Grundschuld zu (§ 1192).

Der Übergang fann geschehen durch Willenserklärung des bisherigen Gläubigers, durch Gesez und durch richterliche Verfügung (f. oben S. 229).

1. Im Falle der übertragung durch Willenserklärung wird unterschieden:

a) Die Abtretung der Buch hypothek und der Buchgrundschuld verlangt Einigung der Kontrahenten und Eintragung (§ 1154 Abs. 3, §§ 873, 1192);

b) die Abtretung der Briefhypothef und der Briefgrundschuld verlangt in jedem Fall übergabe des Briefes und entweder schriftliche Abtretungserklärung oder Eintragung (§§ 1154, 1192). Wer sich im Besize des Briefes befindet und durch eine bis auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungs

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erklärungen als Gläubiger ausgewiesen ist, der hat den öffentlichen Glauben des Grundbuchs für sich, d. h. es wird vermutet, daß ihm die Forderung und die Hypothek zusteht. Die öffentlich beglaubigte Zession kann ersegt werden durch einen gerichtlichen überweisungsbeschluß wie durch das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis des bisherigen Gläubigers, daß die Forderung und also die Hypothek kraft Gesetzes übergegangen sei (§§ 1155, 1192, 891-899). Die übergabe des Briefes kann auch durch Willenserklärung oder Abtretung des Herausgabeanspruches erfolgen (§§ 1154, 1117, 929-931);

c) die Abtretung der Inhaber grund s chuld geschieht durch übergabe des Briefes (§ 1195).

2. Kraft Gesezes tritt der übergang der H. ein, wenn die ihr zugrunde liegende Forderung kraft Gesezes übergeht (§§ 412, 1153).

3. Durch richterliche Verfügung geschieht der Übergang, indem das Gericht die Hypothek oder Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung dem Gläubiger an Zahlungsstatt überweist. Die überweisung kann nicht ohne vorangegangene oder gleichzeitige Pfändung erfolgen. Die Pfändung einer Brief hypothek oder Briefgrundschuld vollendet sich mit der übergabe des Briefes, die überweisung mit der Aushändigung des Beschlusses an den Gläubiger, die Pfändung einer Buchhhpothek oder Buchgrundschuld mit der Eintragung der Pfändung, die überweisung mit der Eintragung der Überweisung (§§ 829 bis 831, 836 3PQ). Der übergang der Inhabergrundschuld vollzieht sich durch Besizergreifung des Papieres durch den pfändenden Gerichtsvollzieher.

Wer in gutem Glauben eine Hypothek oder Grundschuld durch Rechtsgeschäft erwirbt, steht unter dem Schuße des Publizitätsprinzips. Es findet also auch in diesem Fall ein gültiger Rechtserwerb vom Nichtberechtigten, mithin ein ursprünglicher Rechtserwerb, statt, wenn der Erwerb sich auf eine Willenserklärung ftüßt (§ 892), nicht auch dann, wenn er kraft Gesezes oder richterlicher Verfügung eintritt. Dieser Schuß erstreckt sich auf die der Hypothek zugrunde liegende Forderung (f. oben § 225 II 2 b). Zugunsten des redlichen Erwerbers einer Hypothek gilt demnach sowohl die persönliche Forderung als auch das dingliche Recht als bestehend. Dieser Schuß tommt indessen dem Gläubiger nur dann zu statten, wenn er den hypothetarischen, nicht auch dann, wenn er den persönlichen Anspruch erhebt (§§ 1138, 892). Die Folge ist die, daß, wenn der Hypothekar beide Ansprüche verbindet, der dingliche durchdringen und der persönliche auf Grund einer Einrede abgewiesen werden kann. Derselbe Zwiespalt besteht betreffs derjenigen Ereignisse, die nach der Zession eintreten und vom Schuldner dem neuen Gläubiger ent

gegengesezt werden können: denn Einwendungen auf Grund solcher Ereignisse (also 3. B. einer nach der Zession, aber vor Kenntnis des Schuldners von der Zession vom Schuldner dem Gläubiger geleisteten Zahlung) können nur dem persönlichen, nicht auch dem hypothekarischen Anspruche entgegengesetzt werden (§§ 1156, 406 bis 408).

§ 227. Der Hypotheken- und der Grundschuldbrief.

Der Brief ist eine amtliche Bescheinigung des Grundbuchamtes über die Hypothek oder Grundschuld. Er ist nicht bloße Beweisurkunde, sondern Wertpapier. Er muß die Bezeichnung als Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief, das belastete Grundstück, den Geldbetrag der Hypothef, Grundschuld oder Rentenschuld, bei letterer auch die Ablösungssumme, angeben (§§ 56, 70 GBO). und soll noch weitere Vermerte enthalten (§§ 57, 58, 70 GBO).

Das BGB sieht die Erteilung des Briefes als die Regel an (§§ 1116, 1192), die besonders a us geschlossen werden muß. Bei der Sicherungs hypothek ist die Bildung eines Briefes ohne weiteres ausge= schlossen (§ 1185). Je nachden ein Brief gebildet oder nicht gebildet ist, besteht eine Briefhypothek bzw. -Grundschuld oder eine Buchhypothek oder -Grundschuld, welche betreffs der Entstehung, des überganges und der Geltendmachung der Hypothek (f. oben §§ 221, 225 II, 226) verschiedenen Grundsägen unterliegen. Es soll (nicht darf) eine Eintragung bei der Hypothek oder G. nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird (§§ 1154, 1274, 1160 BGB, 42 BGO).

Der Grundschuldbrief kann auf den Inhaber gestellt werden; er unterliegt dann den über Inhaberpapiere gegebenen Vorschriften (§§ 1195, 1199, 793 ff.), also auch der staatlichen Genehmigung (SA 56 S. 49).

§ 228. Die besonderen Verpfändungsformen.

I. Der Verkehrshypothek gegenüber ist die Sicherungshypothek eine besondere Art, denn sie ist dasjenige Grundpfandrecht, das sich nur nach der zugrunde liegenden Forderung bestimmt, und das nicht eine Vermutung für das Dasein der Forderung nach sich zieht. (§ 1184). Sie ist also eine von der Forderung völlig abhängige Hypothek. Darum ist bei ihr die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen und die Hypothek von den formalen Wirkungen des Publizitätsprinzips entkleidet. Die wichtigste Folge hiervon ist, daß sich. der Gläubiger zum Beweise seiner Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann und daß die Hypothek auch in der Hand eines

gutgläubigen Erwerbers allen gegen die Forderung möglichen Einreden ausgesetzt bleibt (§§ 1185, 1138).

Dieser Eigentümlichkeiten wegen muß die Sicherungshypothek im Grundbuch als solche bezeichnet werden (§ 1184).

Die übertragung der S. erfolgt in derselben Weise wie die der Buchhypothek.

Manche Hypotheken können nur Sicherungshypotheken sein (§ 628 BGB. §§ 866, 867, 932 3PO. §§ 128 ff. 3roftG.).

Unterarten der Sicherungshypothek sind:

1. Die Hypothek für Forderungen aus Inhaber- und Orderpapieren. Sie hat die Eigentümlichkeit, daß sie zu ihrer Begründung nur der einseitigen Erklärung des Eigentümers bedarf und daß sie nicht in grundbuchrechtlicher, sondern in der Form übertragen wird, welche das Recht aus dem Papier übergehen läßt, also durch übergabe des Papiers oder Indossament. Da sie als Sicherungshypothek von dem Recht aus dem Papier abhängig ist, so sind gegen die Forderung und damit gegen die Hypothek diejenigen Einreden zulässig, welche gegen das Recht aus dem Papiere zugelassen sind (s. oben § 97 und § 98).

2. Die Höchstbetragshypothek ist diejenige Hypothek, bei welcher Feststellung der zugrunde liegenden Forderung vorbehalten und nur der Höchstbetrag, bis zu welchem das Grundstück haften soll, eingetragen wird. Die zugrunde liegende Forderung kann objektiv feststehen, aber sie wird als nicht feststehend von den Parteien bezeichnet, sie kann auch den Parteien selbst in ihrer Höhe ungewiß sein (z. B. Baugelderhypothek, G. für einen bis zu einem bestimmten Betrage dem Eigentümer eröffneten Kredit). Sie ist Eigentümerhypothek, soweit die entstandene Forderung den Höchstbetrag nicht erreicht, aber der Eigentümer kann über sie erst verfügen, wenn feststeht, daß eine höhere Forderung nicht entstehen wird. Die übertragung der Forderung erfolgt entweder in grundbuchrechtlicher oder in obligationenrechtlicher Form: in jenem geht die Hypothek mit über, in legterem Falle geht nur die abgetretene Forderung über (§ 1190).

Die zu 1 und 2 genannten Hypotheken sind notwendige Sicherungshypotheken, d. h. sie können nie Verkehrshypotheken sein und brauchen deshalb im Grundbuch nicht als Sicherungshypotheken bezeichnet zu werden.

II. Da im Gegensak hierzu die Grundschuld weder bei ihrer Entstehung noch bei ihrer Fortdauer von einer persönlichen Forderung abhängt, von einer solchen also auch hinsichtlich der Kündigung und der Rückzahlung nicht beeinflußt wird, gibt das BGB die dispositiven Vorschriften, daß das Kapital erst nach Kündigung fällig wird, daß die Kündigung beiden Teilen zusteht und die Kündigungs

frist 6 Monate beträgt, sowie daß der Ort, an welchem sich das Grundbuchamt befindet, Erfüllungsort ist (§§ 1193, 1194).

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III. Die Rentenschuld, eine Art der Grundschuld und zum Zwecke der Befriedigung eines Kreditbedürfnisses eingeführt, besteht darin, „daß in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist." Sie ähnelt der Reallast, unterscheidet sich von dieser aber dadurch, daß die Rentenschuld nur Geld leistungen zum Gegenstande hat (vgl. § 1190 mit 1105) und auch betreffs der einzelnen Renten eine ausschließlich dingliche Haftung bewirkt (§§ 1199, 1200, 1108), endlich aber daß die Reallast von besonderen landesgefeßlichen Vorschriften abgesehen (Art. 113 EG 3. BGB) - nur im Wege des Vertrages abgelöst werden kann, während dem Eigentümer des mit einer Renten= schuld belasteten Grundstücks das Recht der Ablösung kraft Gesezes zusteht (§ 1201). Dem Gläubiger kann dieses Recht auch nicht durch Vertrag eingeräumt werden, und der Eigentümer darf es nur nach vorangegangener Kündigung (6 Monate) ausüben. Eine Beschränkung des Kündigungsrechtes auf mehr als 30 Jahre ist unzulässig. Die zum Zwecke der Ablösung an den Gläubiger zu zahlende Geldsumme (Ablösungssumme) muß bei Begründung des Rechtes festgesezt und im Grundbuch eingetragen werden. Wird die Ablösungssumme gezahlt, so treten die an die Zahlung des Grundschuldtapitals geknüpften Wirkungen ein, insbesondere also der übergang der Rentenschuld auf den Eigentümer. Da für die Rentenschuld nur das BGB maßgebend ist, kann nicht durch Landesgeseß die Ablösung erzwungen werden.

IV. Umwandlungen sind zulässig

a) der gewöhnlichen Hypothek in eine Sicherungshypothek und umgekehrt (§ 1186),

b) der Hypothek (d. h. jeder) in eine Grundschuld und umgefehrt (§ 1198),

c) der gewöhnlichen Grundschuld in eine Rentenschuld und umgefehrt (§ 1203).

§ 229. Die Aufhebung der Hypothek oder der Grundschuld. Die Hypothek endet

1. durch Rechtsgeschäft nach den allgemeinen Grundsägen über Aufhebung dinglicher Rechte (§ 875), doch mit der Abweichung, daß es auch der Zustimmung des Eigentümers bedarf (§ 1183). Auch sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, bildet also nicht mit der Aufgabeerklärung zusammen einen Vertrag. Daß hier die Erklärung des Hypothekars nicht genügt, findet seine Erklärung in der Rücksicht auf das Recht des Eigentümers, die Hypothek Engelmann, D. bürgerliche Recht Deutschlands. IV. Aufl.

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