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waltungsgemeinschaft, dagegen gemeinschaftliches Eigentum bei be= stehender Gütergemeinschaft (§§ 1367, 1459, 1460, 1519, 1524, 1532, 1533 BGB).

2. Der Kaufmann tritt dem Publikum unter bestimmtem, mit feinem bürgerlichen Namen nicht immer übereinstimmenden Namen gegenüber, d. i. mit seiner Firma: sie ist der Name, unter welchem er die in seinen Handelsbetrieb fallen = den Geschäfte schließt.) Nach neuem Rechte tann der Einzelkaufmann sogar unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB).

Die Führung einer Firma und deren Anmeldung zum Handelsregister gehört zu den Pflichten der Vollkaufleute und der ihnen gleichgestellten Personenvereinigungen d. i. der Handelsgesellschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der dem Geseze vom 1. 5. 89 unterliegenden Genossenschaften. über die Beschaffenheit der Firma gibt das HGB (§§ 18 ff.) eingehende Vorschriften, zu denen § 3 Ges. vom 1. Mai 1889 und § 4 Ges. vom 20. April 1892 hinzutreten. Der Grundsaß der absoluten Firmenwahrheit ist zwar abgelehnt, denn es ist zugelassen, daß ein Geschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt werde, auch wenn sie den Namen des oder der gegenwärtigen Geschäftsinhaber nicht wiedergibt, so daß sogar darüber Zweifel bestehen können, ob hinter der Firma ein Einzelkaufmann oder eine Handelsgesellschaft steht. Das HGB sucht aber den Grundsaß der Firmenwahrheit dadurch zur Geltung zu bringen, daß es die übereinstimmung einer neuen, bei Errichtung des Geschäfts gebildeten Firma mit den tatsächlichen Verhältnissen verlangt. Daher hat der Einzelkaufmann seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen und sich jedes Zusages zu enthalten, der geeignet ist, ein Gesellschaftsverhältnis anzudeuten oder eine Täuschung über Art oder Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Dagegen sind Zusäße, die nur zur Unterscheidung der Person oder des Geschäfts dienen, gestattet. Die Firma der offenen Handelsgesellschaft muß den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein der Gesellschaft andeutenden Zusah oder die Namen aller Gesellschafter, die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten, ferner sind die Zusäte Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien" sowie die Zufäße „Gesellschaft mit be

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1) unter welchem er im Handel seine Geschäfte schließt und die Unterschrift abgibt" (§ 17 HGB).

schränkter Haftung“, „eingetragene Genossenschaft“ (mit Beifügung der Haftungsart) obligatorisch.

Eine neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden und eingetragenen Firmen unterscheiden.

Die Firma genießt einen doppelten Rechtsschuß, indem der Gebrauch einer nicht gestatteten Firma dem Ordnungsstrafrecht des Registergerichts unterliegt, und das Firmenrecht wie das Namenrecht im Wege der Feststellungsklage sowie durch eine auf Unterlassung unbefugter Führung gerichtete Klage, bei verschuldeter Rechtsverlegung durch Schadensersakklage geltend gemacht werden kann.

3. Der Bekanntmachung nicht der Firma allein, sondern aller für die Vertretung und für die Haftung des Kaufmanns (Gesell= schaft) wichtigen Umstände dient das bei den Amtsgerichten geführte, jedermann zugängliche Handelsregister (§ 125 FGG). Die meisten Eintragungen haben die Bedeutung bloßer Beurkundung, bei Aktiengesellschaften, Aktienkommanditgesellschaften, eingetragenen Genossen= schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Eintragung der Gesellschaft insofern konstitutiv, als sie den legten Akt eines sich aus mehreren Handlungen zusammenseßenden Konstitutivgeschäfts (Gesamtakts) bildet, denn vor der Eintragung bestehen alle diese Gesellschaften a 1 3 so I che nicht (§§ 200, 320 Abs. 3 HGB; 13 6. 1. 5. 89; 11 Gef. v. 20. 4. 92). Die Eintragung der Firma kann ferner eine der Tatsachen sein, welche die Kaufmannseigenschaft des Eingetragenen begründen (§§ 2, 3, 5 HGB). Jede Eintragung muß der gegen sich gelten lassen, der sie veranlaßt hat; sie wirkt aber auch für und gegen den Dritten, es sei denn, daß er sie weder kannte noch kennen mußte. Ist aber die Eintragung und Bekanntmachung einer eintragungsbedürftigen Tatsache nicht erfolgt, so wirkt fie gegen den Dritten nur dann, wenn er sie gleichwohl gekannt hat (§ 15 HGB). Die geschehene Eintragung hat die Vermutung der Richtigkeit für sich.')

4. Der Vollkaufmann ist ferner zur Buchführung (§§ 38 ff. HGB), aus der seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind, er ist zur Aufbewahrung der eingegangenen und einer Abschrift der abgesandten Handelsbriefe (Aufnahme in ein Kopierbuch) verpflichtet. Welche Bücher sonst zu führen find, damit die Buchführung jenen Zweck erfülle, richtet sich nach Art und Umfang des Geschäfts in Verbindung mit der Handelssitte. Im Gegensahe zu früheren prozessualischen Bestimmungen, welche das

1) Die Einzelheiten betreffs der Führung des Registers s. in §§ 8-16 HGB; §§ 125-144 FGG.

Maß der Beweistraft feststellten, das ordnungsmäßig geführte Handelsbücher zugunsten dessen, der sie geführt, haben sollten und zu denen auch Artt. 34, 35 HGB gehörte, entscheidet heute (nach § 286 3PO, § 132 EG hierzu) die freie Beweiswürdigung. Dabei ge= stattet die wiederholte, durch eine ordentliche Buchführung verursachte überwachung der Geschäftsvorgänge und der Umstand, daß die Eintragungen nicht zum Zwecke der Beweisführung hergestellt werden, eine Abweichung von der hergebrachten Marime scriptura pro scribente nihil probat bis zu dem Maße, daß die Eintragungen sogar jedes andere Beweismittel erübrigen können. Daß sie ge gen ihren Hersteller beweisen, ist selbstverständlich, aber auch hier waltet freies Ermessen. Aber sie beweisen nur, sie haben nicht rechtsbegründende Wirkung, denn sie sind weder Geständnisse noch Anerkenntnisse. Das Gericht kann nach pflichtmäßigem Ermessen auf Antrag einer Partei und sogar von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen, es muß die Vorlegung anordnen, wenn der Gegner der beweisführenden Partei nach bürgerlichem Rechte zur Vorlegung verpflichtet ist (§§ 422, 423 3PO, § 810, 716 BGB, §§ 118, 166 HGB).

Mit der Buchführungspflicht hängt die Pflicht des Kaufmanns zusammen, sowohl bei Beginn seines Geschäfts als auch nachher und zwar regelmäßig für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres (§§ 39, 40 HGB) eine Inventur seines Vermögens aufzunehmen und alljährlich eine Bilanz seines gesamten Vermögens aufzustellen. Die Unterlassung hat zivilrechtliche Folgen nicht, kann aber die Strafe wegen Bankerotts nach sich ziehen, wenn der Kaufmann seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs gerät (§ 240* KO). Die Verpflichtung zur Inventur und Bilanzaufstellung beschränkt sich bei Gesellschaften auf das Gesellschaftsvermögen.

B. Die juristische Person.

§ 20. Der Begriff der juristischen Person.

Der Ausdrud juristische Person" bezeichnet den Gegensag zur natürlichen Person und umfaßt alle diejenigen Wesen, die nicht natürliche Personen (Menschen) sind, denen aber vom Rechte gleichwohl Rechtsfähigkeit beigelegt wird. Es sind entweder Körperschaften (Korporationen, universitates personarum) oder Anstalten und Stiftungen (universitates bonorum). Die ersteren beruhen auf einer Vereinigung von Personen, also willensfähiger Wesen, und sie schöpfen Dasein, Persönlichkeit und Lebenszweck aus dem Willen von Personen. Anstalten und Stif=

tungen sind Einrichtungen, welche Dasein, Persönlichkeit und Lebenszweck von einem außerhalb stehenden Willen empfangen.

Das römische Recht ging davon aus, daß nur der Mensch Person sein könne, und mußte deshalb, um für die Vermögensrechte von Korporationen und Stiftungen ein Subjekt zu schaffen, zur Fiktion greifen. Die im Anschluß hieran besonders von Savigny entwickelte sog. Fiktionstheorie erblickt daher in einem über den Mitgliedern oder Berechtigten stehenden gedachten Wesen ein selbständiges Rechtssubjekt. Eine andere Auffassung geht von der Möglichteit subjektloser Rechte aus und erblickt in der juristischen Person ein bestimmten Zwecken dienendes sog. 3 wed vermögen (Brinz und Demelius). Die juristische Person ist (nach Leonhard) aber nicht ein Zweckvermögen, sondern sie hat ein Zweckvermögen, sie besteht in einer zu einem bestimmten Zwecke geführten Verwaltung fremden Vermögens. Jhering sieht als Träger der Rechte einer Korporation die Mitglieder, und als Subjekte der Rechte einer Stiftung die einzelnen Beteiligten an, und meint, daß nur zu dem Zwecke, damit diese ihre Rechte besser genießen könnten, ein künstlicher Mecha= nismus in der juristischen Person hergestellt werde. Ihnen allen gegenüber steht die zuerst von Beseler und Bluntschli vertretene, von Gierke durchgeführte,1) auch hier zugrunde gelegte Auffassung, welche davon ausgeht, daß diejenigen „sozialen Organismen", welche man juristische Personen oder „Verbandspersonen" (Gierke) nennt, gleich den Menschen wirkliche Wesen seien und ebenso wie diese nur vom Rechte Rechtsfähigkeit erhalten. Denn wie der Mensch zum Rechtssubjekt erst wird, indem ein Rechtssatz ihm Rechtsfähigkeit gibt, so ist juristische Person der vom Recht als solcher anerkannte Personenverein oder die vom Recht als rechtsfähig anerkannte, bestimmten Zwecken dienende äußere Einrichtung, immer also wird ein wirklich vorhandenes Wesen vorausgesetzt.

Während das römische Recht seine Anschauung folgerichtig durchführte und das fingierte Wesen dem Kinde gleichstellte, das nicht handeln und daher auch keine Rechtswidrigkeit begehen könne (1. 15 § 1 D. 4, 3), war dem älteren deutschen Rechte der Begriff der juristischen Person unbekannt, weil er auf einer Abstraktion beruht und der sinnlichen Anschauungsweise der damaligen Zeit nicht entsprach. Man knüpfte die Rechte, die der Gesamtheit zum Genuß bestimmt waren, an eine einzelne physische Person, so insbesondere bei einer Stiftung an die Person des Heiligen, dem sie gewidmet war, oder an den Vorsteher der Stiftung. Die Entwicklung

1) Sie wird namentlich auch von Regelsberger und, in etwas anderer Form, von Zitelmann vertreten Auch Cosad (Lehrb. d. Bürg. R. I § 28) steht auf diesem Standpunkte.

aber nahm hier wie im römischen Recht ihren Ausgangspunkt von der Gemeinde. Denn bei ihr zuerst mußte man einen Gesamtwillen anerkennen. Diese Entwicklung war eine überaus mannigfaltige, sie wurde zwar durch die Aufnahme des römischen Rechtes gehemmt, nahm aber unter dem Schuße der Landesgesetzgebung in der neueren Zeit, namentlich im 19. Jahrhundert, einen neuen Aufschwung, und stellte der Rechtslehre Aufgaben, die mit den Mitteln des römischen Rechtes nicht zu lösen waren.

Der gegenwärtige Rechtszustand wird nicht durch das BGB allein gebildet. Es bestehen neben ihm Reichsgesehe, und es sind bestehen geblieben und können neu erlassen werden Landesgeseze, insoweit sie die ihnen vorbehaltenen Gebiete betreffen. Mithin sind die landesrechtlichen Agrargenossenschaften, die Wassergenossenschaften, die Deich- und Sielverbände, die bergrechtlichen Gewerkschaften, die Jagd- und die Waldgenossenschaften juristische Personen geblieben, wenn sie dies nach bisherigem Landesrechte waren (Artt. 32, 65, 66, 67, 69, 83 EG 3. BGB).

Das BGB dagegen hat in den §§ 21-89 allgemeine Rechtsgrundsäge aufgestellt, für alle juristischen Personen, auch die, welche jenen besonderen Reichs- oder Landesgesehen unterliegen. Für lettere kommen außerdem jene besonderen Säße in Anwendung. Es kann daher zwischen einem allgemeinen und einem besonderen Vereinsrecht unterschieden werden.

Aber das BGB regelt nur die privatrechtliche Seite des Vereinsrechts: die Entstehung und Aufhebung der Rechtsfähigkeit, die privatrechtliche Wirksamkeit und die Organisation der juristischen Person. Das öffentliche Vereinsrecht, d. i. die Frage nach der Erlaubtheit der juristischen Personen, die Grundsäße, nach denen die Rechtsfähigkeit verliehen oder der Entstehung einer juristischen Person entgegengetreten werden kann, ist weder im BGB noch überhaupt von der Reichsgesetzgebung behandelt trog der in Art. 4 Nr. 16 RV ausgesprochenen Verheißung.

§ 21. Die Körperschaften.

Eine Körperschaft ist ein mit Rechtsfähigkeit ausgestatteter Personenverein.

Das römische Recht kannte nur den Gegensatz von universitas und communio. Die erstere ist ein von der Gesamtheit der Mitglieder losgelöstes, nicht nur den Fremden, sondern auch den Gliedern selbständig gegenüberstehendes Rechts subjekt, lektere ein unter mehreren Personen bestehendes Rechts verhältnis.

Das deutsche Recht in seinem großen Reichtum von Personenvereinigungen fennt nicht nur Gemeinschaftsverhältnisse, die im Ver

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