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beider Teile mündlich vor dem Grundbuchamt erklärt werden und ist vor andern dinglichen Verträgen durch die Form sowie dadurch ausgezeichnet, daß sie wirksam nur dann ist, wenn sie unbedingt und unbetagt erklärt wird. Sie kann nur vom Eigentümer ausgehen und soll daher (§ 40 GBO) vom Grundbuchamt nur dann entgegengenommen werden, wenn der Veräußerer im Grundbuch als Eigentümer des aufzulaffenden Grundstücks eingetragen ist. Doch hängt die Rechtswirksamkeit der Auflassung hiervon nicht ab. Sie kann übrigens auch dann erfolgen, wenn der Auflaffende Erbe des eingetragenen Eigentümers ist, ohne daß es der vorherigen Eintragung des Erben bedürfte (§ 41 GBO).

Die Eintragung des Erwerbers vollendet den Eigentumsübergang, daher ist auch nach der Auflassung der Veräußerer so lange noch Eigentümer, bis die Eintragung bewirkt ist.

Die Auflaffungserklärung kann, da sie eine Willenserklärung ift (894 3PO), durch ein rechtskräftiges, die Abgabe der Erflärung gebietendes Urteil ersetzt werden. Kann oder soll die Auflassung nicht sofort erfolgen, so kann der Erwerber seinen (z. B. durch einen Kaufvertrag begründeten) persönlichen Anspruch auf die Eigentumsübertragung durch eine Vormerkung gegen eine zugunsten eines andern Erwerbers etwa geschehende Veräußerung sichern (§§ 885, 888).

Da die Auflaffung ein selbständiger dinglicher Vertrag ist, so unterliegt sie selbständig den allgemeinen Grundsägen von Willenserklärungen. Ift sie nach diesen nichtig (insbesondere infolge Anfechtung § 142), so geht trok Eintragung das Eigentum nicht über. Der bisherige Eigentümer ist als solcher befugt, die Berichtigung des Grundbuchs gegen den gegenwärtig als Eigentümer Eingetragenen durchzusetzen und die Durchführung seines Berichtigungsanspruchs durch Eintragung eines Widerspruches sichern zu laffen. Ist aber die Auflaffung aus dem Grunde nichtig, weil der Veräußerer, obwohl eingetragen, nicht Eigentümer ist oder weil er über das Grundstück nicht verfügen darf, so ist doch der Erwerber durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs geschützt, wenn er im Vertrauen auf das Buch erwarb (§§ 894, 892). Es kann demnach auch der Erwerb durch Auflaffung ebenso wie der Erwerb durch übereignung ein originärer sein. Der Eigentumsübergang kann aber auch trot Gültigkeit der Auflaffung auf Grund des dieser zu grunde liegenden Rechtsgeschäfts (des Kausalgeschäfts) oder wegen Fraudulosität der Übertragung angefoch: ten werden. In einem solchen Falle kann, da Eigentum übergegangen, und mit der Anfechtung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nur dieses, nicht notwendig auch der dingliche Vertrag ver

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nichtet ist, von einer Berichtigung des Grundbuchs nicht die Rede sein, es bedarf vielmehr der Rück übertragung des Eigentums, welche der Veräußerer durch Geltendmachung seines persön lichen Anspruchs auf Wiederherstellung des früheren Zustandes erreicht, und dieser Anspruch kann durch eine Vormerkung gesichert werden.

§ 189. Andere Fälle des Eigentumserwerbes.

1. Wer eine Ehe schließt, in welcher Gütergemeinschaft gilt, erwirbt nach altem und neuem Recht wie an allen Sachen, so auch an den Grundstücken, deren Eigentümer der andere Ehegatte ist oder während der Ehe wird, das gemeinschaftliche Eigentum, ohne daß es einer übertragung durch Rechtsgeschäft, und also der Auflas= fung bedürfte. Ist der eine Ehegatte im Grundbuch eingetragen, so ist die Eintragung fortan eine unrichtige, der andere Ehegatte ist aber verpflichtet, zur Berichtigung mitzuwirken (§§ 1438, vgl. auch 1519 ff.). Der Erwerb ist ein derivativer.

2. Das Eigentum eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks geht mit dem Zuschlage, d. i. mit der Verkündung des den Zuschlag aussprechenden gerichtlichen Beschlusses auf den Ersteher über (§§ 89, 90 3rstG), und zwar im Gegensage zum gemeinen Recht auch dann, wenn der Schuldner nicht Eigentümer war (§§ 37 Nr. 5, 91 das.). Der Erwerb ist also ein originärer.

3. Im Falle der Enteignung geht nach deutschem Landesrecht das Eigentum mit der Zustellung der die Enteignung aussprechenden Verfügung der Behörde auf den Unternehmer über.

4. Das Recht der Aneignung eines herrenlosen Grundstücks stand nach römischem Recht jedem, nach deutschem Recht dem Könige zu; Landesrechte räumen es dem Staate ein. Ihnen folgt das BGB (§ 928) betreffs des vom Eigentümer aufgegebenen Grundstücks. über den Verzicht s. oben S. 532. Die Aneignung erfolgt, indem sich der Fiskus des Bundesstaates, zu dem das Grundstück gehört, eintragen läßt.

5. Nach altem Recht unterlagen Grundstücke der Ersitung, das neue Recht läßt die Ersizung eines Grundstücks nicht mehr zu, gleichviel ob das Grundstück im Grundbuch verzeichnet ist oder nicht. Eine früher begonnene Ersizung hat daher mit dem 1. Januar 1900 aufgehört. Das BGB hat jedoch zwei Mittel gewährt, einen tatsächlich bestehenden Zustand nach Ablauf eines Zeitraums zu Recht werden zu lassen:

a) die Buch - (Tabular-) E r s ißung des § 900, wonach derjenige Eigentum erwirbt, der, ohne Eigentümer zu sein, 30 Jahre hin

durch als Eigentümer eingetragen steht und während derselben Zeit den Eigenbesig hat;

b) die Eintragung auf Grund Ausschlußurteils. Hat jemand durch 30 Jahre, ob mit oder ohne Titel, in gutem oder bösem Glauben den Eigenbesig eines Grundstücs gehabt, so tann er das Aufgebot des Eigentümers beantragen (§ 979 ZPO) und sich auf Grund des Ausschlußurteils eintragen lassen. Damit erwirbt er das Eigentum. Ist der Eigentümer eingetragen, so ist das Aufgebot nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und seit 30 Jahren teine Eintragung erfolgt ist, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte (§ 927 BGB).

6. Nach Art. 65 EG z. BGB bleiben die landesgesehlichen, also auch die gemeinrechtlichen Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene Flußbetten unberührt.

a) Unter Anlandungen wird sowohl die alluvio, d. i. die allmähliche Anschwemmung, als die avulsio, d. i. ein von einem Ufergrundstück abgerissenes und an ein anderes Grundstück angesehtes Stüd Land verstanden. Die alluvio fällt sofort in das Eigentum von dem, an dessen Grundstücke die Anschwemmung erfolgt, die avulsio dagegen erst, wenn das angefeßte Stück mit dem Ufergrundstück verwächst; bis dahin ändert sich das Eigentum an der avulsio nicht.

b) Die insula in flumine nata wird Eigentum der= jenigen, denen die Ufergrundstücke gehören, gleichviel ob die Insel in einem privaten oder einem öffentlichen Fluß entsteht, und zwar nach einer durch die Mitte des Flusses gehenden Grenzlinie;

c) das verlassene Flußbett (alveus derelictus) fällt den Ufer= eigentümern zu.

§ 190. Das Eigentum mehrerer.

1. Begriff. Da zum Begriffe des Eigentums die Ausschließlichkeit der Herrschaft gehört, kann es tein Eigentum mehrerer an derselben ganzen Sache geben (duorum ejusdem rei dominium in solidum esse non potest. 1. 5 § 15 D. 13, 6). Wohl aber kann nach römischem, deutschem und neuem Recht das Eigentum an einer Sache unter mehrere Personen in der Weise geteilt sein, daß jedem ein gedachter (ideeller) Teil der Sache zu = steht. In diesem Fall ist der ideelle Teil Gegenstand eines besonderen Rechts des einzelnen Miteigentümers, dieser kann über den Teil frei verfügen, ihn also veräußern und verpfänden, ohne an die Zustimmung der andern Miteigentümer gebunden zu sein. Die Gemeinschaft kann jeder Zeit gelöst werden.

Eine Reihe deutschrechtlicher Institute, insbesondere die Gau

erbschaften, Gesamtbelehnungen, die eheliche Gütergemeinschaft u. a. haben zur Aufstellung des Begriffes Gesamteigentum oder Eigentum zur gesamten Hand geführt. Allen den Rechtsverhältnissen, auf die man diesen Begriff anwendet, ist das eine gemeinsam, daß der einzelne Gemeiner fester mit der Gesamtheit verbunden ist als im Falle des oben charakterisierten, kurzweg als römisch be= zeichneten Miteigentum s. Diese Erscheinung hat dazu geführt, dem Gesamthänder das Sonderrecht an einem einzelnen Teile abzusprechen und daher anzunehmen, daß jedem Eigentum an der ganzen Sache zustehe; andere haben die Gesamtheit zu einer Körperschaft erhoben, andere wiederum von einem Eigentum der Gesamtheit reben dem Eigentum der einzelnen gesprochen. Als herrschende und in das BGB übergegangene Auf fassung aber muß diejenige bezeichnet werden, die hier ein gemeinschaftliches Eigentum ohne Quotenteilung und daher ohne Verfügungsrecht der einzelnen über den Teil annimmt.

II. Jeziges Recht. Das BGB kennt beide Formen gemeinschaftlichen Eigentums, und zwar sieht es als die gewöhnliche und normale Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums das sog. römische Miteigentum mit fest begrenzten, der freien Verfügung des einzelnen unterliegenden Quoten an. Nach dieser Grundauffassung ist die Lehre von der Gemeinschaft (§§ 741 ff., f. oben S. 456) gebildet: eine Gemeinschaft kann an jedem Vermögensgegenstande bestehen, insbesondere an körperlichen Sachen; im letzteren Falle spricht das BGB von Miteigentum, dieses ist also nur eine Art der Gemeinfchaft, weshalb auf sie die §§ 741 ff. und einige wenige, ausschließlich für das Miteigentum verwendbare Grundsäge (§§ 1008 bis 1011) zur Anwendung kommen.

Diese individualistische Gestaltung der Gemeinschaft ist aber wegen ihrer Beweglichkeit und Lösbarkeit nicht geeignet, den An= forderungen zu genügen, welche auf die Dauer berechnete Gemeinschaften an die Bindung des einzelnen, d. i. an die Hingabe seiner Selbständigkeit stellen. Daher sind Gemeinschaften dieser Art (5. S. 456) als Gesamteigentum gestaltet, d. h. als Gemeinschaftsverhältnisse ohne fest bestimmte Quoten. Der Anteil des einzelnen unterliegt daher nicht der freien Verfügung des einzelnen, und die Auflösung der Gemeinschaft ist erschwert.

Die Veräußerung eines Miteigentumsanteils unterliegt nach altem und neuem Rechte sachenrechtlichen Grundsägen, sie bedarf also der Besitübertragung bzw. der Auflassung. überträgt der bisherige Alleineigentümer einer beweglichen Sache einen ideellen Anteil, so

genügt der Vertragsschluß, um Besitz und damit Eigentum zu übertragen (RG 13, 179, § 930 BGB).

Da dem einzelnen nur ein Anteil zusteht, so kann die ganze Sache Gegenstand eines dinglichen Rechts eines einzelnen Miteigentümers sein (§ 1009).

Die Ansprüche aus dem Eigentum tann Dritten gegenüber jeder einzelne Miteigentümer geltend machen, die Herausgabe der Sache kann er aber nur in der Weise verlangen, daß die Sache an alle herausgegeben oder für alle hinterlegt oder einem gemeinschaftlichen Verwalter übergeben wird (§§ 1011, 432).

Der Schuß des Eigentums.

A. Der Herausgabeanspruch.

§ 191. Das frühere Recht.

1. Nach römischem und gemeinem Rechte stand der Herausgabeanspruch oder die Vindikation (rei vindicatio) dem Eigentümer gegen denjenigen zu, der die Sache hatte; gerichtet war der Anspruch auf Erlangung des Besizes der Sache. Hatte der gegenwärtige Besizer die Sache vom Kläger selbst, aber in einer Weise erhalten, daß er nicht Eigentümer wurde, so bedurfte es der Anstellung der Vindikation mit ihrem schwierigen Beweise regelmäßig nicht, es genügte vielmehr die condictio possessionis oder eine andere persönliche Klage. Die Bedeutung der Vindikation lag in dem Schuße, den sie dem Eigentümer gegen Dritte gewährte. Begründet wurde sie damit, daß der Kläger sein Eigentum und den Besitz des Beklagten bewies.

Der Eigentumsbeweis konnte nur in der Weise geführt werden, daß die Tatsachen dargetan wurden, durch welche der Kläger das Eigentum erworben hatte. Hatte er derivativ erworben, so mußte er auch nachweisen, daß sein Rechtsvorgänger Eigentum gehabt, also einst erworben hatte. Lag auch diesem Erwerb ein derivativer Titel zugrunde, so konnte der Beweis ein schwieriger werden: der Kläger war dann genötigt, entweder bis auf denjenigen Rechtsurheber zurückzugehen, der die Sache originär erworben hatte, und dann natürlich die Voraussetzungen dieses Erwerbs darzutun oder durch Zusammenrechnung seiner eigenen mit der Besitzeit seiner Vorgänger die vollendete Ersizung nachzuweisen. In der accessio possessionis lag bei der Kürze der Ersizungszeit für das ältere römische Recht ein einfaches Mittel der Erleichterung des Eigentumsbeweises.

Verklagt konnte nur werden, wer die Sache hatte (qui tenet et

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