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getragenen Rechten (§§ 1072, 1063, 1273, 1256 BGB Art. 189 Abs. 3 EG zum BGB).

2. Soll ein Recht gegen Dritte wirken, so muß es für den Dritten erkennbar sein. Bei beweglichen Sachen bildet der Besiz ein Mittel der Erkennbarkeit des in ihm zum Ausdruck gelangenden dinglichen Rechts, aber auch dieses Zeichen trügt, und bei unbeweglichen Sachen fann es überhaupt nicht in Frage kommen. Daher bildet bei diesen der Besiz nach neuem Rechte nicht mehr, wie die Gewere, ein Mittel zum Nachweise eines Rechts am Grundstücke, vielmehr ist diese Be= weiskraft auf die Grundbucheintragung übergegangen; der Bucheintrag begründet die Rechtsvermutung, daß er mit der wirklichen Rechtslage übereinstimme (§ 891); wer also als Berech= tigter eingetragen steht, für den ist der Beweis geführt, daß ihm das Recht zusteht, und wessen Recht im Grundbuche gelöscht ist, gegen den ist der Beweis geführt, daß sein Recht nicht besteht. Die Vermutung isi zwar keine unwiderlegliche, aber sie gewährt im Prozesse die Vorteile, welche ehedem die Gewere verlieh.

3. Die Rechtsvermutung steigert sich nach BGB (§ 900) zu einem Rechtszustande, wenn 30 Jahre hindurch das eingetragene Recht auch tatsächlich ausgeübt worden ist. Denn in diesem Falle tritt zum Bucheintrag das zweite mögliche Beweismittel, der Besiz, und die Fortdauer dieses Zustandes durch einen beträchtlichen Zeitraum hinzu. Man spricht dabei von Labularersigung (weil die tabula für den Besizer spricht), denn es entsteht beim Vorhandensein der angegebenen Voraussetzungen das eingetragene Recht. Man sollte diesen Fall statt Tabularersigung vielmehr Buch- Er= sigung nennen. Von der gewöhnlichen Ersizung des bisherigen und des neuen Rechts unterscheidet sie sich dadurch, daß sie guten Glauben nicht voraussetzt.

4. Obwohl ein Gegensatz besteht zwischen dem eingetragenen Recht und dem aus ihm hervorgegangenen Anspruch (z. B. dem Eigentum und der rei vindicatio), der Anspruch also trot Fortbestehens des Rechts verjähren könnte, entzieht das BGB (§ 902) den Anspruch aus einem e in getragenen Rechte der Verjährung, weil das formale Recht sonst mit der wirklichen Rechtslage in Wider= spruch geraten, dem eingetragenen Recht das Mittel der Verwirtlichung fehlen könnte. Nur Ansprüche auf Rückstände wiederkehrender Leistungen (z. B. Zinsen der eingetragenen Hypothek, Altenteilsleistungen) und Schadensersazansprüche unterliegen der Verjährung, weil bei ihnen jene Rücksicht keinen Grund hätte.

§ 170. Das Schiffsregister.

Ein öffentliches Auskunftsmittel über die Rechte an Schiffen ist das Schiffsregister. Dieses Register wird geführt

1. über die zur Führung der Bundesflagge befugten Kauffahrteischiffe nach § 3 Ges. über die Nationalität der Kauffahrteischiffe vom 25. Oktober 1867,

2. über Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigner Triebtraft, deren Tragfähigkeit mehr als 15 000 kg beträgt, sowie über sonstige Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 20 000 kg nach § 119 des Binnenschiffahrtsges. vom 15. Juni 1895.

Das erstere wird geführt von der durch Landesgesez bezeichneten Behörde, das legtere von dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gerichte. über die Führung des Registers und das dabei zu beobachtende Verfahren geben die §§ 100-124 Gef. über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 ausführliche Vorschriften.

Das BGB knüpft eine Reihe von Bestimmungen an das Vorhandensein des Schiffsregisters (§§ 1260-1271). Das Register unterscheidet sich aber in sehr wesentlichen Punkten vom Grundbuch. Denn die Einträge haben für eine Reihe tatsächlicher Angaben, für das Eigentum am Schiff und für den Rechtsgrund des Eigentums nur beurkundende Wirkung, das Eintragungsprinzip und das Prioritätsprinzip gelten nur hinsichtlich der Schiffs pf andrechte, das Register gleicht also nicht einem Grund-, sondern einem Pfand- oder Hypothekenbuche. Das Register genießt ferner nicht den öffentlichen Glauben des Grundbuchs.

§ 171. Das Agrarrecht.

Im früheren deutschen Recht hatte der Unterschied zwischen Ritter- und Bauerngütern eine Bedeutung, die nicht ausschließlich dem öffentlichen Recht angehörte. Unter einem Rittergute verstand man ein ländliches Grundstück größeren Umfangs, dessen Besitz mit besonderen Rechten, regelmäßig mit der Vogtei (Polizeigewalt) und der Gerichtsherrschaft über die umwohnenden Personen, mit der Landstandschaft und ferner mit privatrechtlichen Befugnissen, insbesondere mit dem Rechte der Jagd, der Fischerei und Reallast= berechtigungen gegenüber den Besigern kleinerer Güter ausgestattet war. Diese kleineren Güter sind die Bauergüter, d. h. ländliche Grundstücke kleineren Umfanges, welche gegenüber dem Gutsoder Grundherren mit einer Reihe von besonderen Lasten, namentlich mit der Verpflichtung zur Leistung von Hand- und Spanndiensten belastet waren. Unter den Bauerngütern aber unterschied man solche,

welche im Eigentum des Besizers, solche, welche dem erblichen Nuzungsrechte (als Erbgüter, Erbpacht-, Erbgutsgüter oder unter anderen Namen) und endlich solche, welche einem nichterblichen Nugungsrechte des Bauern unterlagen. überall, wo der Bauer nur ein Nugungsrecht hatte, stand das Eigentum dem Rittergutsbesiger als dem Grundherrn zu.

Diese Unterschiede haben sich nur dem Namen nach erhalten. Politische Bedeutung hat nicht mehr das Rittergut als solches, sondern der Großgrundbesik.

Die Privatgerichtsbarkeit ist in den meisten Staaten im Laufe des Jahrhunderts und jedenfalls durch § 15 GVG aufgehoben, die Polizeigewalt öffentlichen Behörden übertragen worden.

Während der Erwerb von Rittergütern regelmäßig nur adeligen Personen gestattet war, hat jedenfalls zulezt das Reichsgeseh vom 1. November 1867 diesen Erwerb da freigegeben, wo sich jene Erwerbsbeschränkung noch erhalten hatte.

Die Bauerngüter sind überall im Laufe des 19. Jahrhunderts in freies Eigentum umgewandelt, die auf ihnen lastenden, auf dem Gutsverbande beruhenden und also gegenüber dem Gutsherrn bestehenden Reallasten sind teils ohne Entschädigung teils gegen Zahlung einer Ablösungssumme aufgehoben worden.

Die Landeskulturgefeßgebung der Neuzeit hat ferner nach zwei anderen Richtungen hin im Interesse der Landwirtschaft in bestehende Privatrechtsverhältnisse eingegriffen.

1. Sie hat die sog. Gemeinheitsteilung angebahnt und in dem größten Teile Deutschlands auch durchgeführt. Unter Gemeinheiten versteht man gemeinsame Nugungsrechte mehrerer, hauptsächlich an Weideland und Wäldern. Sie sind überreste der sog. gemeinen Mark (der Almende n). Die Gemeinschaft konnte darin bestehen, daß allen oder vielen Gemeindegenossen das Gesamteigentum oder darin, daß einzelnen Gemeindegliedern das besondere Eigentum, anderen an demselben Grundstück eine Wald- oder Weideservitut zustand, und die Teilung ist in der Weise vorgenommen worden, daß die Nutzungsrechte aufgehoben und die bisher Berechtigten in Land abgefunden wurden oder daß die im Gesamteigentum stehenden Ländereien nach reellen Teilen unter den bisher Berechtigten aufgeteilt wurden. In neuester Zeit hat sich eine Gegenströmung gegen die Durchführung der Gemeinheitsteilungen geltend gemacht, die den Erfolg gehabt hat, daß namentlich die Aufteilung von Waldungen unterblieb.

2. Sie hat ferner die Zusammenlegung (Verkoppelung) zersplitterten Grundbesiges und damit die Abrundung des dem einzelnen zustehenden Besizes angestrebt. Dabei wird ein Zwang gegen die

einzelnen Grundeigentümer ausgeübt, indem man sie nötigt, Stüde ihres Grundbesizes abzutreten und andere Grundstücke dafür zu empfangen.

Reichsgesetzliche Vorschriften fehlen, aber das Landesrecht ist in Kraft geblieben (Art. 113-115 EG 3. BGB), daher auch die mit den bezeichneten Maßnahmen verknüpften Arten des Rechtserwerbes und Rechtsverlustes.

Die moderne Gesetzgebung hat ferner den Erwerb von Grundeigentum dadurch erleichtert, daß sie die übereignung von Grundstücken gegen übernahme einer festen Rente gestattet. Damit foll die Besiedelung von Landgütern und die Wiederherstellung eines seßhaften Landarbeiterstandes begünstigt werden. Die Güter heißen Rentengüter, sie gehen aber in das volle Eigentum des Erwerbers über. Das BGB gibt über sie keine Vorschriften, hält aber die landesgeseglichen Vorschriften über Rentengüter aufrecht (Art. 62 EG z. BGB).

Der Zersplitterung bestehenden Grundbesiges wirken Bestimmungen entgegen, welche die Teilung von Grundstücken oder die Veräußerung von Grundstücksteilen verbieten oder beschränken. Man spricht in solchen Fällen von geschlossenen Gütern im Gegensaße zu den seg. fliegenden oder walzenden Gütern. Das BGB läßt die landesgefeßlichen Vorschriften dieses Inhalts bestehen (Art. 119 EG 3. BGB). Der durch Erbteilung möglichen Zersvlitterung des Grundbesites wirken die im Erbrecht zu behandeln= den Bestimmungen über das Anerbenrecht entgegen (Art. 64 EG 3. BGB).

Erster Abschnitt: Das Eigentum.

§ 172. Begriff und Inhalt des Eigentums.

1. Begriff. Das Eigentum ist nach altem und neuem Recht (§ 903) der Inbegriff der möglichen Herrschaftsbefugnisse über eine Sache. Hieraus folgt, daß das Eigentum sich nicht in eine Reihe einzelner Rechte zerlegen läßt, daß es also als solches bestehen bleibt, wenn dem Eigentümer eine oder mehrere Herrschaftsbefugnisse genommen sind. Wenn das BGB dem Eigentümer die Befugnis beilegt, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, so will es damit ausdrüden, daß dem Eigentümer das Recht zu positivem Tun in weitestem Maße, also auch das Recht der Vernichtung zusteht; und wenn es ihm das Recht gewährt, andere

von jeder Einwirkung auf die Sache auszuschließen, so bezeichnet es damit das Eigentum als das Recht der Verneinung fremder Herrschaftsbefugnisse. Allein die Unbeschränktheit wurde nur im alten römischen Recht als Kennzeichen wahren Eigentums angesehen, schon früh erklärte man Beschränkungen der Rechte des Eigentümers als vereinbar mit dem Begriffe des Eigentumsrechts, und mit der Entwicklung des Verkehrs haben sich auch die Beschränkungen des Eigentums vermehrt. Dem ältesten deutschen Rechte fehlte zwar ein Wort zur Bezeichnung des abstrakten Eigentumsbegriffes, denn das Wort Eigenschaft oder Eigentum ist erst im 14. Jahrhundert entstanden, der Begriff selbst aber war auch dem ältesten deutschen Rechte geläufig.

2. Geschichte. Zu verschiedenen Zeiten hat man Rechtsverhältniffe, die dem Eigentumsbegriffe des positiven Rechtes nicht entsprechen, mit eigentumsähnlichen Befugnissen ausgestattet.

a) Das römische Recht machte einen Gegensatz zwischen quiritarischem und bonitarischem Eigentum; das dominium ex jure Quiritium war das volle Eigentum des altnationalen römischen Rechts; an sog. res mancipii fonnte es nur durch mancipatio oder in jure cessio übertragen, übrigens auch durch usucapio erworben werden. Wer zur Übertragung des Eigentums sich der bloßen Tradition bediente, behielt das Eigentum und gewährte dem Erwerber nur Besit. Das prätorische Recht nahm sich indessen dieses Besizes (des in bonis esse) an, schüßte ihn gegen die rei vindicatio des Eigentümers durch die exceptio rei venditae et traditae, Dritten gegenüber durch die actio Publiciana und gab schließlich diese Klage auch gegen den Eigentümer, dessen e. dominii der Besizer durch die replicatio rei venditae et traditae, schlug. Als schließlich durch die Jurisprudenz dem Besizer auch den Singularsukzessoren des Eigentümers gegenüber die e. rei v. et traditae, gewährt wurde, war die Stellung des Besizers zu wahrem Eigentum gesteigert, und die des Eigentümers zu einem nudum jus Quiritium abgeschwächt worden. Das juftinianische Recht beseitigte den Unterschied.

b) Ein gleichfalls zulegt völlig beseitigter, aber ähnlicher Unterschied bestand zwischen römischem und provinziellem Eigentum.

c) Einen ähnlichen Gegensatz zeitigten die deutschrechtlichen Bestimmungen über die Notwendigkeit eines öffentlichen Attes oder der Eintragung in einem öffentlichen Buche zur Übertragung von Grundeigentum. Nur wer diese Form beachtete, übertrug das wahre Eigentum; die bloße Tradition begründete nur denjenigen Rechtszustand, den man in Rom als in bonis esse bezeichnet hatte. Man übertrug deshalb die römischen Säge vom bonitarischen Eigentum

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