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manditgesellschaft ist eine unbeschränkte, die der Kommanditisten eine auf die Einlage beschränkte, aber in Höhe des Rückstandes der Einlage unmittelbare. Mit der Einzahlung der Einlage erlischt die Haftung, weil die Einlage im Gesellschaftsvermögen aufgegangen ist.

Der gegen den Gesellschafter gerichteten Klage eines Gesellschaftsgläubigers stehen nicht bloß die dem Beklagten persönlich, sondern auch die der Gesellschaft selbst zustehenden Einwendungen entgegen, der Beklagte kann daher zwar nicht mit einer Gesellschaftsforderung kompensieren, wohl aber die Zahlung mit dem Hinweise auf die Möglichkeit dieser Kompensation verweigern (§ 129 HGB).

Im Konkurse des Gesellschaft e r s haben die Gesellschafter an dem bei der Teilung ermittelten Gesellschaftsanteile des Gemeinschuldners ein Absonderungsrecht (§ 51 KD). Ist nur über das Vermögen der Handelsgesellschaft Konkurs eröffnet, so find die Gesellschaftsgläubiger nach neuem Rechte nicht gehindert, den vollen Betrag ihrer Forderungen im Konkurse und daneben von den persönlich haftenden Gesellschaftern zu verlangen. Ist dagegen a uch über das Privatvermögen dieser Gesellschafter Konkurs eröffnet, so verwandelt sich zugunsten der Privatgläubiger der Gesellschafter deren prinzipale Haftung in eine subsidiäre, d. h. auf den Ausfall, den die Gesellschaftsgläubiger im Gesellschaftskonkurse erleiden, beschränkte (§§ 68, 212 KO, 128 HGB).

Die Stellvertretungsbefugnis ist nach BGB (§§ 714, 715) im Zweifel in der Geschäftsführungsbefugnis mit enthalten, nach dem HGB (§§ 125, 126) dagegen an diese Voraussetzung nicht geknüpft. Berechtigt und verpflichtet aus den für die Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäften find immer nur die einzelnen Mitglieder, denn wenngleich die Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwirbt und Verbindlichkeiten eingeht, so ist damit tein Rechtssubjekt, sondern nur eine zusammenfassende Bezeich= nung für die durch das Gesellschaftsverhältnis verbundenen Perfonen gegeben (§§ 124, 161 HGB).

Wer in eine bestehende zivilrechtliche Gesellschaft eintritt, nimmt zwar an den Rechten der Gesellschaft fortan teil und muß sich die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger aus dem nun auch ihm mitgehörigen Gesellschaftsvermögen gefallen lassen, eine persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden aber tritt nur im Falle der Schuldübernahme ein; wer dagegen in eine Handelsgesellschaft eintritt, wird dadurch ohne weiteres persönlicher Schuldner der bisherigen Gesellschaftsgläubiger (§ 130 HGB).

6. Endigung. Das Gesellschaftsverhältnis endigt nach altem und neuem Rechte mit Ablauf der Zeit, für welche es eingegangen,

mit Eintritt der Refolutivbedingung, mit Erreichung des Zweckes oder mit Eintritt der Unmöglichkeit dieses Zweckes, durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, durch den Tod eines Gesellschafters, durch Kündigung und durch Beschluß aller Genossen, nach dem HGB (§ 131) tritt zu diesen Auflösungsgründen der Konturs über das Vermögen der Gesellschaft und gerichtliche Entscheidung hinzu. Denn nur bei den Handelsgesellschaften kann ein Konkurs über die Gesellschaft vorkommen, und ein die Gesellschaft auflösendes Urteil kann auf die Klage eines Gesellschafters erlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 133 HGB). Eine Abweichung des neuen Rechts und des Handelsrechts vom gemeinen Rechte liegt darin, daß das Ausscheiden eines Mitgliedes nicht wie bisher die Auflösung der Gesellschaft unter allen Umständen zur Folge hat. Denn reine Erwerbsgesellschaften werden durch das Ausscheiden eines Mitgliedes meistens nicht in der Weise berührt, daß nicht die Erreichung des Gesellschaftszweckes für die übrigen Mitglieder noch immer möglich bliebe. Es ist daher zugelassen, daß für diese Fälle der Fortbestand der Ge= sellschaft im Gesellschaftsvertrage vorgesehen werde (§§ 727, 736, 737 BGB, 131, 137, 138, 139 HGB), und wird der Konkurs einer Handelsgesellschaft durch Zwangsvergleich oder Einstellung des Verfahrens beendet, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

Gerät eine Kommanditgesellschaft in Konkurs, so gehören die Einlagen zur Masse. Der Kommanditist hat einen Anspruch nur auf den nach Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger etwa verbliebenen Rest nach Maßgabe seines Kapitalanteils (§§ 155, 161 HGB). Gerät bei der stillen Gesellschaft der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs, so bildet zwar die Einlage des stillen Gesellschafters einen Bestandteil der Masse, von dem Betrage der Einlage aber verliert er nur so viel, als seinem Anteil am Verlust entspricht, auf den diesen Betrag übersteigenden Rest seiner Einlage hat er einen Anspruch als Konkursgläubiger.1) Insoweit steht er den Gläubigern gleich, während der Kommanditist ihnen nachsteht. Der Tod eines Kommanditisten ist einflußlos.

Die Kündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaftsverhältnisses und als solches gilt die auf die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangene Gesellschaft kann nach BGB zu jeder Zeit (§ 723), nach HGB nur für den Schluß eines Geschäftsjahres und nur wenigstens 6 Monate vor diesem Zeitpunkte statt

1) 3. B. er nimmt mit einer Einlage von 10 000 M. zu 10 Prozent am Verluste Teil. Die Folge ist, daß er 1000 m. verliert, 9000 M. aber als Konkursgläubiger anmelden kann (§ 341 HGB).

finden. Ist die Gesellschaft auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann nach BGB (§ 723) gleichwohl vorher eine Kündigung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das HGB (§ 133) hat dagegen im Interesse der Verkehrssicherheit sowohl in diesem Fall als auch gegen= über einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer den Gesellschaftern nur das Recht eingeräumt, die Auflösung der Gesellschaft im Wege der Klage herbeizuführen. Denn in diesem Fall endet die Gesellschaft erst mit der Rechtskraft des Urteils, im Falle der Kündigung aber schon mit der Abgabe dieser Willenserklärung (§ 130 BGB). Unzeitige Kündigung hatte nach römischem Rechte die Folge, daß der Kündigende fortan vom Gewinne ausgeschlossen war, am Verluste aber noch weiter teil nahm (socium a se, non se a socio liberat); nach neuem Recht hat sie volle Wirkung, verpflichtet aber zum Schadensersatz (§ 723). Kündigen kann nicht bloß jeder Gesellschafter auch wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat (§ 723) sondern auch der Privatgläubiger eines Gesellschafters (f. oben S. 384).

7. Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Auseinanderschung nach Maßgabe der §§ 730-735 BGB. Sie besteht in der Beendigung der schwebenden Geschäfte, Berichtigung der Gesellschaftsschulden, Rückerstattung der Einlagen und Teilung des Restes nach Verhältnis der für die Gewinnverteilung maßgebenden Anteile. Reicht das Vermögen der Gesellschaft zur Tilgung der Schulden und zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so müssen die Gesellschafter nach Maßgabe der für die Verlustberechnung maßgebenden Anteile den Ausfall decken. Während der Auseinandersehung „gilt" die Gesellschaft als fortbestehend für die Zwecke der Teilung, d. h. es besteht eine Gemeinschaft, welche noch von dem Gesellschaftsvertrage beherrscht wird.

Auch die Mitglieder einer Handelsgesellschaft können jede Art der Auseinandersehung wählen. Machen sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so tritt die Liquidation ein, es sei denn, daß die Auflösung durch der Konkurs der Gesellschaft herbeigeführt worden wäre. Die Liquidation besteht in der Beendigung der laufenden Geschäfte, der Einziehung der For= derungen, der Versilberung des übrigen Vermögens, der Befriedigung der Gläubiger und der Verteilung des Restes an die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Kapitalanteile (§ 145 ff.). Bei der Liquidation hören die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis auf (wie nach § 730 Abs. 2 LGB), die Gesellschafter sind als Teilhaber der Gemeinschaft zur Besorgung der Liquidation befugt, doch können sie einzelne von ihnen oder Fremde zu Liquidatoren bestellen, es können

aber auf Antrag auch nur eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen vom Gericht Liquidatoren bestellt werden (§§ 145-158, 161 HGB).

Im Falle der Auflösung einer stillen Gesellschaft tritt eine einfache Auseinandersehung ein.

§ 130. Die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

1. Geschichte.) Daß den Römern die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft bekannt gewesen sei, ist nicht nachweisbar, denn die Nachrichten über die soc. publicanorum find zu dürftig. Diese societates waren Vereinigungen von Personen, welche vom römischen Staate vorzugsweise die Einkünfte aus den indirekten Abgaben pachteten. Zur Aufbringung der Pachtsummen bedurfte es erheblicher Kapitalien, die nur durch Beiträge zahlreicher Personen gebildet werden konnten. Diejenigen Personen nun, welche mit dem Staate kontrahierten, die mancipes oder socii, hafteten jedenfalls nach den Grundsägen der gewöhnlichen societas, neben ihnen aber standen affines, Personen, die wahrscheinlich nur eine Geldeinlage machten. Es ist aber zweifelhaft, ob diese als Gesellschafter in die Gesellschaft, oder nur in ein Rechtsverhältnis zu einem einzelnen, bestimmten socius traten. Die Entstehung der Aktiengesellschaften ist vielmehr in den im 15. Jahrhundert in einzelnen italienischen Städten be= gründeten Vereinigungen von Staatsgläubigern zu suchen. Die erste derartige Gesellschaft ist die St. Georgsbank in Genua, welcher die Ambrosiusbank in Mailand folgte. Die Mitglieder dieser Vereinigungen brachten ein Kapital (einen mons) auf, welches in gleiche Anteile (loca) zerlegt wurde. Jeder Anteil bildete eine Partialobligation, die vererblich und veräußerlich war. Der Eintritt in die Gesellschaft der Gläubiger wurde als Kauf (compera) des Anteils behandelt. Die Gläubiger waren genossenschaftlich verbunden und bezogen aus Staatseinkünften einen Zins, später eine Dividende. Mit dem Beginne des 17. Jahrhunderts entstanden zunächst in den Niederlanden jene großen Handelskompagnien, welche koloniale Zwecke verfolgten (zuerst die Niederl.-Ostindische 1602, dann die Niederl.Westindische Kompagnie 1621).

Diese Gesellschaften, denen später Vereine mit anderen Zwecken folgten und auf welche die Rechtsinstitute der commenda und der Reederei Einfluß übten, tragen das Gepräge von Aktiengesellschaften. Gesetzgeberische Regelung erfuhr die Aktiengesellschaft zuerst durch

1) Jeht besonders Lehmann: Das Recht der Aktiengesellschaft. 1898. G. 4 ff.

ten code de commerce, welcher sie als société anonyme bezeichnet. In Deutschland behandelten die Aktiengesellschaft zuerst zwei preußische Geseze. Eine umfassende gefeßliche Regelung erhielt das Aktiengesellschaftsrecht durch das HGB von 1861. Nach ihm war die Entstehung einer Aktiengesellschaft von staatlicher Genehmigung abhängig, während den Landesgeseßen überlassen war, dasselbe Erfordernis auch für die Entstehung von Kommanditgesellschaften auf Aktien vorzuschreiben. Durch Ges. vom 5. 6. 69 wurde das HGB zum norddeutschen Bundesgefeß und bei Errichtung des Reiches zum Reichsgesez erhoben. Mittlerweile hatte die Novelle vom 11. Juni 1870 für beide Gesellschaftsformen das Erfordernis staatlicher Genehmigung aufgegeben und war zum System der No r = mativ bedingungen übergegangen. Nach ihm entstand die Gesellschaft als solche mit der Eintragung ins Handelsregister, und die Eintragung mußte erfolgen, wenn einigen im wesentlichen formalen Erfordernissen genügt war. Das in dieser Weise geänderte Gesetz ermöglichte zahlreiche übervorteilungen des Publikums, insbesondere dadurch, daß das Gesetz über die Gründung der Aktiengesellschaften keine Bestimmungen gab und die Frage nach der Verantwortlichkeit der Gründer dem in dieser Hinsicht unzulänglichen allgemeinen Recht überließ. Diesen Mangel zu beseitigen, war der Zweck des Geseges vom 18. Juli 1884. Erreichen wollte es das Ziel dadurch, daß es die Offenlegung und Prüfung der Gründungshergänge vorschrieb und die Verantwortlichkeit aller hierbei beteiligten Personen erheblich steigerte; auf das Erfordernis staatlicher Genehmigung ist das Gefeß nicht wieder zu= rüdgekommen. Da es sich im wesentlichen bewährte, wurden seine Bestimmungen mit geringen sachlichen Änderungen, doch in übersichtlicherer und flarerer Form in das neue HGB vom 10. Mai 1897 übernommen (Buch 11 Abschnitt 3 und 4, §§ 178-334).

Die Aktienkommanditgesellschaft ist mehr und mehr außer Gebrauch gekommen, denn die persönliche Haftung eines cder mehrerer Komplementare hat dann nichts zu bedeuten, wenn, wie es häufig geschieht, ein rascher Wechsel der Komplementare stattfindet oder vermögenslose Personen in diese Stellung gewählt werden.

Man erblickte indessen seit längerer Zeit in dem Fehlen einer Gesellschaftsform, welche das geringere Risiko der Aktienbeteiligung mit dem Vorteile einer festeren Bindung der Gesellschafter an das Unternehmen vereinigte, eine Lücke unseres Gesellschaftsrechts. Die Form der Aktiengesellschaft ist vermöge ihrer festen Organisation eine äußerst vermidelte, sie eignet sich nur für große Unternehmungen mit einer erheblichen Mitgliederzahl, und die Mitglieder verlieren da= durch, daß sie nicht mehr als die Aktie verlieren können, ihr Kapital

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