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Prinzipals, also in einer Stellvertretung, bestehen. Der Gehilfe ist dann traft der ihm erteilten Vollmacht Handlungsbevollmächtigter oder Prokurist des Prinzipals. Die Vollmacht unterliegt dem Widerrufe, damit wird aber der Dienstvertrag an sich nicht berührt.

Das Gehalt ist am Schluß eines jeden Monats zu zahlen, und eine Vereinbarung, wonach das Gehalt später zu zahlen, ist nichtig (§ 64).

Der Handlungsgehilfe unterliegt während seiner dienstlichen Stellung einem Konkurrenzverbote (§ 60).

7. Die gewerblichen Arbeitsverträge, d. h. die Verträge der selbständigen Gewerbetreibenden mit gewerblichen Arbeitern unterliegen den §§ 105-139 Gew.-D. Selbständiger Gewerbe = treibender ist derjenige, welcher für eigene Rechnung in Erwerbsabsicht eine gewerbliche Tätig teit, wenngleich nur vorübergehend, a u s übt. Daher ist der= jenige, welcher Arbeiter anwirbt und alsdann den von ihnen verdienten Lohn an sie abführt, Vermittler oder Stellvertreter dieser Arbeiter, nicht selbständiger Gewerbetreibender.

Unter Arbeitsverträgen überhaupt versteht man Verträge, durch die sich jemand zur Leistung einer fremdem Interesse dienenden Tätigkeit verpflichtet. Das Versprechen eines Entgelts ist ihm nicht wesentlich. Der gewerbliche Arbeitsvertrag ist nur eine Unterart dieser Verträge und kann Dienst- oder Werkvertrag sein. Doch ist die Art der Lohnzahlung (Zeitlohn oder Akkordlohn) nicht unbedingt entscheidend dafür, ob Werk- oder Dienstvertrag vorliegt.

Der sog. Tarifvertrag ist nicht Arbeitsvertrag, denn er besteht in der Vereinbarung einer Gruppe von Arbeitgebern mit einer Gruppe von Arbeitnehmern dahin, daß sie innerhalb einer bestimmten Zeit nur Arbeitsverträge unter gewissen im voraus festgestellten Bedingungen schließen werden (auch Kollektiv-Arbeitsvertrag genannt).

Das gewerbliche Dienstverhältnis unterliegt zwar der freien Vereinbarung, doch ist diese Freiheit in einigen Beziehungen (namentlich hinsichtlich der Sonntagsruhe, der Annahme jugendlicher Arbeiter) durch Gesez eingeschränkt. Zu den Beschränkungen gehört das Ver = bot des Trudsystems: die Arbeitslöhne sind bar in Reichswährung zu zahlen, und Waren dürfen den Arbeitern nicht kreditiert werden. Hieraus folgt zunächst die Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen, die Nichtigkeit der Hingabe an Zahlungsstatt und der Mangel gerichtlichen Schuges derjenigen Forderungen, welche für kreditierte Waren entstanden sind. Von diesem Verbot ist nicht betroffen die Verabfolgung von Lebensmitteln an die Arbeiter zu einem die Anschaffungskosten nicht übersteigenden Preise, ferner können die

Überlassung von Wohnung, Feuerung, Landnußung, regelmäßige Beföstigung, Arzneien, ärztliche Hilfe, Werkzeuge und Stoffe zu den übertragenen Arbeiten gewährt, und es kann der Wert dieser Leistungen auf den Lohn angerechnet werden.

Gesellen und Gehilfen sind zu häuslichen Arbeiten für den Dienstherrn nicht verpflichtet, sie unterliegen aber dessen Weisungen betreffs der ihnen übertragenen Arbeiten und der häuslichen Einrichtungen.

Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Gesellen oder Gehilfen nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zeugnis auszustellen, das auf Verlangen auch auf die Führung auszudehnen ist.

8. Die Anstellung eines Beamten gegen Gehalt ist nicht Abschluß eines Dienstvertrags, sondern übertragung der Befugnis und Pflicht, staatliche Rechte auszuüben. Die Gewährung einer Vergütung ist nicht wesentlich (Ehrenämter!). Wird sie gewährt, so besteht sie nicht in einem Gegenwert für die geleisteten Dienste, sondern in einer der standesmäßigen Bestreitung des Lebensunterhaltes dienenden Rente (RG 38, 320; 45, 242; 48, 2). Jene Seite des Verhältnisses gehört ausschließlich dem öffentlichen, diese (vgl. §§ 149 ff. Reichsbeamtenges. v. 31. März 1873. § 9 GVG) dem Privatrecht an.

§ 119. Der Gesindedienstvertrag.

Durch den Gesindedienstvertrag verpflichtet sich das Gesinde zur Leistung von Diensten im Hausstande des Dienst berechtigten, tritt in dessen Hausstand ein und unterwirft sich der hausherrlichen Gewalt des Dienstberechtigten. Die Vergütung besteht in Geld, freier Wohnung und Kost. Die Unbestimmtheit der zu leistenden Dienste, die Unterwerfung des Gesindes unter die Anordnungen des Hausherrn, die häusliche Gemeinschaft von Gesinde und Herrschaft, der rechtliche Einfluß des Herrn auf das sittliche Leben des Gesindes unterscheiden die Gesindemiete von dem nur obligatorische Wirkungen begründenden gewöhnlichen Dienstvertrag und nähern das Gesindedienstverhältnis einem personenrechtlichen Gewaltverhältnis.

Dem römischen Rechte war diese Art des Dienstvertrags unbekannt, und auch in Deutschland hat er sich spät entwickelt, da die häuslichen Dienste regelmäßig von Leibeigenen geleistet wurden. Erst in den letzten Jahrhunderten hat sich das Institut in Deutschland partikularrechtlich, aber ziemlich gleichmäßig entwickelt. Der Vertrag unterliegt keiner Form, aber die Hingabe eines Mietgeldes an das Gesinde ist fast überall in übung. Das Mietgeld gilt nach manchen Rechten als bloßes Angeld, das auf den Lohn angerechnet wird, nach andern Rechten als Zugabe zum Lohn. Beiden Teilen Engelmann, D. bürgerliche Recht Deutschlands. IV. Aufl.

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steht ein Kündigungsrecht zu; vielfach war der Herrschaft ein mäßiges Züchtigungsrecht gewährt, dagegen die Pflicht auferlegt, auch für das frankgewordene Gesinde zu sorgen.

Das BGB läßt die landesgeseßlichen Vorschriften, welche dem Gesinderecht angehören, unberührt (Art. 95 Einf.-Ges.), stellt aber einzelne Normen auf, die auf den Gesindedienstvertrag Anwendung finden und die natürlich dem Landesrechte vorgehen. So beseitigt das BGB das Züch tigungsrecht der Herrschaft, es unterwirft den Gesindedienstvertrag den allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104-115, 131), es macht den Dienstherrn haftbar für das bei Ausführung der Dienstverrichtungen vom Gesinde begangene Ver= schulden (§§ 278, 831), es legt dem Dienstherrn hinsichtlich der Fürforge für erkranktes Gesinde und des Schußes gegen Gefahren dieselben Pflichten auf, denen der Dienstberechtigte überhaupt unterworfen ist (§§ 617-619); es erklärt ein auf Lebenszeit oder auf länger als fünf Jahre eingegangenes Dienstverhältnis für kündbar (§ 624), und es gibt dem Ehemann ein fristloses, aber an die Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts geknüpftes Kündigungsrecht, wenn die Frau sich ohne seine Zustimmung zu Gesindediensten verpflichtet hat (§ 1358).

Die Ansprüche aus dem Gesindedienstverhältnisse genießen im Zwangsversteigerungsverfahren und im Konkurse des Dienstherrn ein Vorzugsrecht (§ 10 Nr. 2 3wst.-G. § 61 Nr. 1 KO).

§ 120. Der Lehrvertrag.

Durch den Lehrvertrag übernimmt der Lehrherr die Pflicht, den Lehrling in einem bestimmten Ge= werbe zu unterrichten, während der Lehrling die Verpflichtung eingeht, für den Lehrherrn zu arbeiten und seinen Anordnungen zu folgen. Das römische Recht behandelte den Lehrvertrag, weil er die Ausbildung von Sklaven, also die Verbesserung einer Sache zum Gegenstande hatte, als locatio conductio operis; feine Ausgestaltung hat er durch das deutsche Recht erfahren (vorzugsweise durch die Zunftordnungen). Reichsgesetzliche Bestimmungen enthält die Gewerbeord= nung (§§ 126-133) und für Handlungslehrlinge jezt das HGB (§§ 76-82). Diesem deutschrechtlichen Lehrvertrag ist der Eintritt des Lehrlings in das Hauswesen des Lehrherrn und die Unterwerfung des Lehrlings unter die väterliche Zucht des Lehrherrn eigentümlich, während die Zahlung eines Lehrgeldes nicht wesentlich ist.1) Wie der

1) Die Unterwerfung unter die väterliche Zucht besteht gesetzlich nur bei den Handwerkslehrlingen. Handlungslehrlinge sind zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten.

Gesindedienstvertrag, begründet auch der Lehrvertrag nicht bloß rein vermögensrechtliche Beziehungen, sondern auch höchstpersönliche Rechte und Pflichten, er ist daher ein Dienstvertrag eigener Art.

Der Lehr vertrag ist zwar formfrei, doch können An= sprüche wegen unbefugter Lösung des Lehrverhältnisses nur, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen ist, geltend gemacht werden (§§ 130, 132 Gem.-D. § 79 HGB). Innerhalb der ersten 4 Wochen, bei Handlungslehrlingen innerhalb des ersten Monats, kann der Vertrag frist= los gekündigt werden, eine Ausdehnung dieser Probezeit auf mehr als 3 Monate ist unzulässig. Nach Ablauf der Probezeit währt das Lehrverhältnis die vereinbarte oder ortsübliche Zeit und kann vorher nur aus den Gründen aufgehoben werden, die zu einer vorzeitigen Lösung des Gesellen oder Handlungsgehilfenverhältnisses berechtigen; der Lehrling kann den Vertrag auch dann lösen, wenn der Lehrherr seine Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise vernachlässigt, der Handwerkslehrling endlich auch, wenn der Lehrherr seine väterliche Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen unfähig wird. Der Lehrling behält jedoch die Freiheit, zu einem andern Gewerbe oder Beruf überzugehen; macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so muß dies dem Lehrherrn schriftlich mitgeteilt werden, der Lehrvertrag endet dann nach Ablauf von 4 Wochen (nach HGB nach einem Monat). Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen.

§ 121. Der Werkvertrag.

1. Begriff. Der Werkvertrag (locatio conductio operis) ist nach altem und neuem Rechte (§ 631) derjenige Vertrag, durch welchen sich der Unternehmer (conductor) zur Her= stellung eines Wertes, der Besteller (locator) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Werkverdingung ist aber nicht bloß der auf Herstellung oder Bearbeitung einer Sache, sondern jeder auf den Erfolg einer Arbeitsleistung gerichtete Vertrag, daher auch die Transportbesorgung. Zum Wesen des Vertrages gehört auch hier die Vereinbarung einer Vergütung, doch genügt stillschweigende Vereinbarung, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632).

a) Gegenstand des Dienst mietvertrages find Dienste für sich betrachtet oder die Arbeit als solche, Gegenstand der Wert verdingung ist das Erzeugnis der Dienste oder der Arbeit. Daher wird auch die Vergütung für das Arbeits er gebnis gewährt, was nicht

ausschließt, daß die Höhe der Vergütung nach Maß, Zahl, Gewicht, Zeit bestimmt werden kann (1. 51 § 1 D. 19, 2).

b) Beschafft der Unternehmer selbst den Stoff zu dem herzustellenden Werte, so enthält die Lieferung des Werkes nach römischem und gemeinem Recht eine Veräußerung (§ 4 J. 3, 24; 1. 2 § 1 D. 19, 2; 1. 20, 65 D. 18, 1. RG 1, 29), der auf Herstellung des Werkes gerichtete Vertrag demnach einen K a uf vertrag, der auf Errichtung eines Bauwertes auf fremdem Boden abzielende Vertrag einen Werkvertrag. In gleichem Sinne entscheidet das BGB (§ 651). Doch sind nach ihm mehrere Fälle zu unterscheiden: a) Das Geschäft ist Kauf, wenn der Unternehmer eine vertretbare Sache herzustellen übernimmt. Denn es ist gleich, ob der Besteller eine schon fertige oder eine erst herzustellende Sache erwirbt. b) hat der Unternehmer eine unvertretbare Sache herzustellen, so ist die Arbeitsleistung wichtiger als der Stoff, der Herstellungsvertrag ist daher ein Werkvertrag, aber der Unternehmer hat nicht das Pfandrecht und nicht den Titel zur Hypothek, er bleibt Eigentümer bis zur übergabe, er kann sich also durch Zurückhaltung seiner Leistung sichern (§ 273). Man nennt diesen Vertrag jezt Werklieferungsvertrag,1) denn er sei ein gemischtes Geschäft. c) Wie nach römischem Rechte, bleibt das Geschäft Werkvertrag, wenn die Stofflieferung des Unternehmers sich auf Zutaten und Nebensachen beschränkt. Die Herstellung eines Bauwerks auf einem Grundstücke des Bestellers ist jedenfalls dann Werkvertrag, wenn der Bau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (§ 94, 95), andernfalls kann Kauf vorliegen.

2. Pflichten.

A. Der Unternehmer ist verpflichtet:

a) das Werk vertragsmäßig auszuführen; ob er es persönlich ausführt oder es nur unter seiner Leitung ausführen läßt oder ob feine Tätigkeit ausnahmsweise ganz außer Betracht bleibt, bestimmt sich nach dem Inhalt des einzelnen Vertrages.

Entspricht das Werk dem Vertrage nicht, so griffen nach bisherigem Rechte nicht die ädilitischen Rechtsmittel Plak, der Besteller hatte vielmehr das Recht, Beseitigung des Mangels und, falls dem Werk eine zugesicherte Eigenschaft fehlte oder dem Unternehmer ein Verschulden zur Last fiel, Schadensersah zu verlangen. Das neue Recht (§ 633) bestimmt zunächst den Begriff der Mangelhaftigkeit; nach ihm ist das Werk dann mangelhaft, wenn ihmeine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn es mit einem Fehler behaftet ist, der den

3. B. Fischer-Henle, Dertmann, Riez le r. RG 52, 314.

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