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dationskurse. Die Unterschiede, die zwischen diesem und dem wirklich gehandelten Kurse bestehen, sind unter den Kontrahenten auszugleichen. Der Liquidationskurs ist also nicht ein an die Stelle des vereinbarten Preises tretender Kurs, sondern nur ein im Interesse der einfachen Abwicklung (Skontrierung) aufgestellter Rechnungsfaktor.

Da die Spekulation in der Berechnung derjenigen Umstände besteht, welche auf das Steigen und Sinken des Preises der „Werte“ Einfluß haben, aber auch die umsichtigste Berechnung durch unvorhergesehene Umstände vereitelt werden kann, ist bei den Spekulationsgeschäften der Vorbehalt des Rücktritts besonders häufig. Das Rüdtrittsrecht pflegt aber nur dann gewährt zu werden, wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine bestimmte Summe (P r ä mi e) zahlt. Der Prämiengeber ist alsdann befugt, entweder bei dem Geschäfte stehen zu bleiben oder gegen Aufopferung der Prämie zurückzutreten. Diese Geschäfte heißen Prämiengeschäfte. Unter den Begriff des Prämiengeschäfts fallen aber auch alle andern Börsengeschäfte, die gegen eine Prämie dem Prämiengeber ein Recht einräumen, das er nach der Natur des Vertrags nicht haben würde. Die Prämie wird gezahlt entweder für die Einräumung oder für die Ausübung des bedungenen Rechts, sie ist also keine Vertragsstrafe, sondern eine Vergütung für die übernahme des Risikos, und wenn sie für das ausgeübte Rücktrittsrecht gezahlt wird, eine sog. Wandelpön.

Das einfache Prämiengeschäft besteht in dem Vorbehalte des Rücktrittsrechts, das zusammengesette P. in der Befugnis, das geschlossene oder ein anderes Geschäft zu wollen. Zu den legteren gehört:

a) das Nochgeschäft, bestehend in der Befugnis, nur die bedungenen oder außer diesen zu dem gleichen Preise noch andere Papiere zu verlangen;

b) der Schluß auf fest und offen, bestehend in dem Rechte nur einen Teil der bedungenen Papiere zu nehmen oder zu geben, hinsichtlich des andern Teils aber vom Geschäfte zurückzutreten; c) das Stellgeschäft, bestehend in der Befugnis, zu verkaufen oder zu kaufen;

d) das Wandelgeschäft, d. i. die Befugnis, die Erfüllung schon vor dem Stichtage zu fordern oder zu bewirken.

Verschieden vom Stellgeschäft ist das zweischneidige Vrämiengeschäft, insofern es auch noch das Rücktrittsrecht gewährt. 3 weiprämiengeschäft aber ist die Verbindung zweier Prämiengeschäfte: der Käufer behält sich gegen je eine von ihm zu zahlende Prämie nicht bloß gegenüber dem Verkäufer, sondern auch gegenüber seinem Abnehmer das Rücktrittsrecht vor, oder

er räumt gegen eine von jedem an ihn zu gebende Prämie jedem von ihnen das Rücktrittsrecht ein.

Man pflegt die vom Verkäufer entrichtete Prämie Rück- oder Empfangs-, die vom Käufer entrichtete Vor- oder Lieferungsprämie

zu nennen.

Das Heuer oder Promessengeschäft besteht in der gegen Prämie übernommenen Verpflichtung, denjenigen Gewinn herauszuzahlen, der nach einer Verlosung auf ein Papier (ein sog. Los) fallen wird.

=

Durch das sog. Prolongations (Report, Deport-, auch mohl Kost-) Geschäft wird dem Bedürfnisse nach Fortsegung einer begonnenen Spekulation genügt. Würde nämlich der Käufer, der an Ultimo abnehmen und zahlen müßte, bei dem gegenwärtigen Kursstande Schaden leiden oder nicht den ganzen erhofften Gewinn haben, so verkauft er die Papiere, die er abnehmen sollte, an einen Dritten und kauft sie zu einem späteren Termine von ihm zurück, und zwar gewöhnlich zu einem Preise, der den vom Dritten zu zahlenden Kaufpreis übersteigt. Der Preisunterschied heißt Report. Diesen gewinnt der Dritte, aber der Spekulant kann doch dadurch gewinnen, daß die Papiere zu dem späteren Termine so hoch im Kurse stehen, daß der Report überschritten wird. Der Dritte nimmt die Papiere unmittelbar vom Verkäufer und zahlt an diesen oder an den spekulierenden Käufer. Ferner tann derjenige, der am nächsten Ultimo Papiere liefern soll, aber durch Lieferung Schaden oder nicht den ganzen erhofften Gewinn haben würde, die Papiere von einem Dritten kaufen und zu einem späteren Termine wieder an ihn verkaufen. Dritte erhält regelmäßig einen höheren Preis, als er an dem späteren Termine zu zahlen hat, er gewinnt also den Preisunterschied, Deport, aber der Spekulant kann durch starkes Fallen der Papiere bis zu diesem späteren Termine doch vielleicht noch gewinnen. Nach der herrschenden Ansicht ist der Dritte nicht Darlehnsgeber, sondern Käufer bzw. Verkäufer der Papiere (RG 19, 145 ff.).

§ 115. Der Tauschvertrag.

Der

Der Tausch besteht in der Veräußerung von Sache gegen Sache. Er war im römischen Recht ein nudum pactum, wurde aber später zum Innominatkontrakte. Es konnte also nur derjenige auf Erfüllung flagen, der seinerseits geleistet hatte (a. praescriptis verbis). Jm gemeinen und neuen Recht ist der Tausch Konsensualvertrag, also mit dem Abschlusse bindend. Im gemeinen Rechte wich er insofern vom Kauf ab, als er die Verpflich tung zur Eigentumsübertragung begründete. Diese Verpflichtung besteht auch nach neuem Recht, da nach ihm die Vorschriften über den

Kauf auf den Tausch entsprechende Anwendung finden (§ 515). Es haften also beide Teile für Mängel im Recht und für Mängel der Sache.

Das Wechseln von Geld kann Tausch oder auch Kauf sein.

§ 116. Miete.

I. Begriff. Während das römische Recht als locatio conductio rei jeden Vertrag bezeichnete, durch welchen der eine Kontrahent dem anderen die Benuzung eines Gegenstandes gegen Bezahlung überließ, unterscheidet man im gemeinen und im neuen Rechte (§§ 535, 581) Miete und Pacht, je nachdem nur der Gebrauch oder auch der Fruchtgenuß überlassen ist.

Die modernen Gesetzgebungen und mit ihnen das BGB (§ 581 ff.) geben denn auch der Pacht, insbesondere der Pacht landwirtschaftlicher Grundstücke, eine von der Miete in einigen Beziehungen abweichende Regelung. Die überlassung des Genusses von Rechten sieht das BGB immer als Pachtvertrag an (§§ 535, 581). Die überlassung der bloßen Räume zu dem Zwecke, in ihnen ein Gewerbe zu betreiben, ist Miete; wird aber das dem einen zustehende Recht zu einem bestimmten Gewerbebetriebe (z. B. die Fährgerechtigkeit an einem öffentlichen Flusse) überlassen, so ist ein Pachtvertrag vorhanden. Ein Haus ist verpachtet, wenn es zum Vermieten, vermietet, wenn es zum Wohnen überlassen ist.

Das Rechtsverhältnis der Miete oder Pacht kann nur durch Vertrag entstehen: die Einquartierung von Truppen ist eine öffentlich-rechtliche Last. Der Vertrag war schon im römischen Rechte Konsensualkontrakt. Wesentlich ist ihm die zeitliche Begrenzung des eingeräumten Rechts und die Festsetzung eines sog. Miets- oder Pacht zinses, der nach römischem Rechte nur in Geld und nur bei der Pacht in einer Quote der Früchte bestehen konnte (colonia partiaria), und auch nach neuem Recht, wie das in § 535 gebrauchte Wort „Miet 3 in 3" beweist, nur in Geld oder ähnlichen vertretbaren Sachen bestehen kann. Daher ist die überlassung eines Gebrauchs, 3. B. gegen Leistung von Diensten (an einen Hausmeister, Gärtner) nicht Miete.

II. Form des Vertrags. Der Vertrag ist nach altem und neuem Rechte formsrei. Ist er aber über ein Grundstück auf länger als ein Jahr geschlossen, so unterliegt er nach neuem Rechte (§ 566) der Schriftform. Verabsäumung dieser Form hat zur Folge, daß der Vertrag jedenfalls ein Jahr ausgehalten werden muß, daß er im übrigen aber auf unbestimmte Zeit gilt. Er endet also keineswegs mit Ablauf des ersten Jahres von selbst, sondern unterliegt für das

Ende des ersten Jahres und für die Zeit darüber hinaus der (geset= lichen) Kündigung.

III. Gegenstand. Gegenstand der Miete tönnen nach neuem Rechte (§ 535) nur förperliche (bewegliche wie unbewegliche) Sachen, Gegenstand der Pacht können auch Nechte sein. Es kann jemand auch seine eigene Sache gültig mieten, wenn ein anderer das Recht auf den Gebrauch der Sache hat (z. B. infolge Pfandbestellung, Nießbrauchs). Wußte der Mieter nicht, daß die Sache seine eigene, so ist der Mietvertrag ungültig.

IV. Pflichten des Vermieters. Der Mietvertrag wird nicht durch einmalige Leistung und Gegenleistung erfüllt, sondern begründet eine während der Vertragszeit fortdauernde Verpflichtung zu Leistung und Gegenleistung. Der Vermieter hat also

A. nach altem und neuem Rechte nicht nur die Pflicht, die Sache rechtzeitig und in brauchbarem Zustande zu übergeben, sondern er hat ferner die Pflicht, die Sache während der ganzen Vertragsdauer in demjenigen Zustande zu er halten, der dem Mieter den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache ermöglicht. Ob die Unbrauchbarkeit der Sache durch das Verhalten des Vermieters oder durch den vertragsmäßigen Gebrauch von seiten des Mieters oder durch einen Zufall herbeigeführt ist, macht keinen Unterschied, da in jedem Falle der Mieter den Gebrauch entbehrt (§ 536).

1. Jst also die Sache mit einem Fehler behaftet, welcher ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert, so steht jedenfalls nach neuem Rechte dem Mieter der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages, d. h. auf Herstellung der Sache zu, und nach altem wie neuem Recht ist der Mieter von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses befreit. Einen Anspruch auf Schadensersat aber hatte der Mieter nach altem Rechte, wenn der Vermieter die fehlende Eigenschaft zugesichert oder den Mangel, wenngleich nur aus schuldhafter Unkenntnis, nicht angezeigt (1. 19 § 1 D. 19, 2) oder ihn selbst verschuldet hatte. Das neue Recht geht weiter: nach ihm besteht der Schadensersahanspruch, wenn der Vermieter den Mangel verschuldet (§§ 276, 538) oder mit der Beseitigung des Mangels in Verzug gerät und selbst dann, wenn der Mangel schon zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhanden war, gleichviel, ob der Vermieter den Mangel tannte oder nicht, ihn tennen mußte oder nicht, also ohne Rücksicht auf ein Verschulden.

Dieses Recht steht dem Mieter neben dem Rechte auf Verweigerung der Gegenleistung zur Wahl. Beim Verzuge des Vermieters kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersat feiner Aufwendungen verlangen.

Engelmann, D. bürgerliche Recht Deutschlands. IV. Aufl.

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Kauf auf den Tausch entsprechende Anwendung finden (§ 515). &3 haften also beide Teile für Mängel im Recht und für Mängel der Sache.

Das Wechseln von Geld kann Tausch oder auch Kauf sein.

§ 116. Miete.

1. Begriff. Während das römische Recht als locatio conductio rei jeden Vertrag bezeichnete, durch welchen der eine Kontrahent dem anderen die Benuzung eines Gegenstandes gegen Bezahlung überließ, unterscheidet man im gemeinen und im neuen Rechte (§§ 535, 581) Miete und Pacht, je nachdem nur der Gebrauch oder auch der Fruchtgenuß überlassen ist.

Die modernen Gesetzgebungen und mit ihnen das BGB (§ 581 ff.) geben denn auch der Pacht, insbesondere der Pacht landwirtschaftlicher Grundstücke, eine von der Miete in einigen Beziehungen abweichende Regelung. Die überlassung des Genusses von Rechten sieht das BGB immer als Pachtvertrag an (§§ 535, 581). Die überlassung der bloßen Räume zu dem Zwecke, in ihnen ein Ge= werbe zu betreiben, ist Miete; wird aber das dem einen zustehende techt zu einem bestimmten Gewerbebetriebe (z. B. die Fährgerech= tigkeit an einem öffentlichen Flusse) überlassen, so ist ein Pachtvertrag vorhanden. Ein Haus ist verpachtet, wenn es zum Vermieten, vermietet, wenn es zum Wohnen überlassen ist.

Das Rechtsverhältnis der Miete oder Pacht kann nur durch Vertrag entstehen: die Einquartierung von Truppen ist eine öffentlich-rechtliche Last. Der Vertrag war schon im römischen Rechte Konsensualkontrakt. Wesentlich ist ihm die zeitliche Begrenzung des eingeräumten Rechts und die Festsetzung eines sog. Miets- oder Pacht zinses, der nach römischem Rechte nur in Geld und nur bei der Pacht in einer Quote der Früchte bestehen konnte (colonia partiaria). und auch nach neuem Recht, wie das in § 535 gebrauchte Wort „Miet 3 in 3" beweist, nur in Geld oder ähnlichen vertretbaren Sachen bestehen kann. Daher ist die überlassung eines Gebrauchs, 3. B. gegen Leistung von Diensten (an einen Hausmeister, Gärtner) nicht Miete.

II. Form des Vertrags. Der Vertrag ist nach altem und neuem Rechte formsrei. Ist er aber über ein Grundstück auf länger als ein Jahr geschlossen, so unterliegt er nach neuem Rechte (§ 566) der Schriftform. Verabsäumung dieser Form hat zur Folge, daß der Vertrag jedenfalls ein Jahr ausgehalten werden muß, daß er im iibrigen aber auf unbestimmte Zeit gilt. Er endet also feineswegs mit Ablauf des ersten Jahres von selbst, sondern unterliegt für das

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