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solutio (1. 50 D. 46, 1). Die befreiende Wirkung tritt jedoch nach justinianischem und und gemeinem Rechte beim Erbschaftsantritt cum beneficio inventarii nicht ein.

Das moderne Recht unterscheidet zwischen endgültiger und vorübergehender Vereinigung und läßt nur bei der ersteren das Erlöschen, dagegen bei der letteren ein bloßes Ruhen der Obligation eintreten. Eine vorübergehende Vereinigung tritt in den Fällen ein, in denen die Obligation in einem Papiere verförpert oder im Grundbuch eingetragen worden ist. Daher erlischt die Obligation nicht, wenn der Aussteller eines Inhaberpapiers oder der Wechselschuldner das Papier erwirbt, denn durch Veräußerung des Papiers trennt er Forderung und Schuld und führt er daher das Wiederaufleben der Obligation herbei. über die Hypothek des Eigentümers vgl. im Sachenrecht. Im Falle des Erbganges tritt zwar Konfusion ein, doch wird sie durch Anordnung der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßkonkurses ausgeschlossen (§§ 1973, 1991 BGB).

3. Durch den fog. concursus duarum causarum lucrativarum (1. 61 D. 46, 3) ging nach römischem und gemeinem Rechte die auf Leistung einer bestimmten Sache gerichtete Obligation unter, wenn dem Gläubiger dieselbe Sache von anderer Seite so zugeführt wurde, daß der Gläubiger kein Vermögensopfer erlitt. Das BGB hat hierüber keine Bestimmung. Es muß aber auch nach ihm die Forderung erlöschen, wenn der Zweck, dem die Forderung diente, ohne Beeinträchtigung der Vermögenslage des Gläubigers auf irgend= einem Wege erreicht wird.

§ 95. Die positiven Vertragsverletzungen.

Das BGB verpflichtet zum Schadensersa k

1. denjenigen, dessen Leistung infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich wird (§ 280),

2. denjenigen, der mit seiner Leistung in Verzug gerät (§ 286). Diese allgemeinen Grundsäge kommen bei allen per= sönlichen Verpflichtungen zur Anwendung, gleichviel auf welchem Schuldgrunde sie beruhen. Das BGB aber hat ferner besondere Bestimmungen gegeben für den Fall, daß eine auf Grund gegen= seitigen Vertrags geschuldete Leistung unterbleibt, weil sich der Schuldner im Verzuge befindet (§ 326) oder weil sie infolge eines vom Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich ist (§ 325). Hier wird dem Gläubiger die Wahl gestellt, Schadensersag wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten.

Man hat gemeint, daß das BGB damit nur die Fälle negativer

Vertragsverlegung treffe, d. h. die Fälle, in denen der Schuldner unterlasse, was er tun sollte, daß aber die Fälle positiver Vertragsverlegung, d. i. alle Fälle von Vertragswidrigkeiten, die in positivem Tun bestehen, in denen der Schuldner tue, was er unterlaffen solle, nicht berücksichtigt worden seien. Man hat als Beispiele solcher positiven Vertragsverlegungen angeführt: es handelt jemand der Vertragspflicht zuwider, die an ihn verkauften Lampen nicht nach einem bestimmten Lande weiterzuverkaufen, oder nicht in einem Konkurrenzgeschäft tätig zu sein u. a. m., und darauf hingewiesen, daß hier eine Lücke im Geseze vorhanden sei, die unmöglich beabsichtigt sein könne.

Aber jene Meinung ist jedenfalls insoweit eine irrige, als es dem Gesez angeblich an einer Bestimmung fehlen solle, die im Falle posi= tiver Vertragsverlegung eine Schadensersaßpflicht ausspräche. Man braucht nicht zu der künstlichen und unrichtigen Konstruktion zu greifen, daß die positive Vertragswidrigkeit die Vertragserfüllung unmöglich mache,1) man braucht auch nicht2) zu einer analogen Anwendung des § 286 zu greifen, der das schuldhafte Unterlassen mit einer Schadensersaßpflicht trifft und damit angeblich jedes schuldhafte Zuwiderhandeln treffen wolle. Denn die Schadensersagpflicht ist, wie die herrschende Meinung (so auch RG 52, 18; 53, 202) mit Recht annimmt, in § 276 mit den Worten ausgesprochen: „Der Schuldner hat Vorsaz und Fahrlässigkeit zu vertreten."

Was jedoch das Rücktrittsrecht anlangt, so fehlt es dem BGB in der Tat an einer ausdrücklichen Vorschrift. Aber es unterliegt teinem Bedenken, hier dem Reichsgerichte (Bd. 54 S. 98) zu folgen, das die analoge Anwendung des § 326 für geboten erachtet, indem es ausführt, daß diese Vorschrift nicht nur für den einen Fall schuldhafter Vertragsverlegung, nämlich für den Fall schuldhafter Unterlassung, sondern für alle Fälle schuldhafter, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender, Zuwiderhandlungen gegeben sei. Doch sei es Tatfrage, ob nach Lage des Falles das Wahlrecht des Vertragstreuen zwischen Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung von einer vorherigen Fristbestimmung abhängig gemacht werden müsse. In jedem Falle kann hiernach der Vertragstreue Schadensersatz wegen Nichterfüllung, nicht nur Schadensersag wegen verspäteter Erfüllung verlangen.

1) Goldmann-Lilienthal:

Das BGB systematisch dar2. Aufl. Bd. I S. 333. Schöller in Gruchots Beiträgen b. 46 S. 26 ff.

gestellt.

Mit Staub: Die positiven Vertragsverlegungen. 1904.

B. Besonderer Teil.
Die einzelnen Schuldverhältnisse.
I. Die Dbligationen aus Rechtsgeschäften.

1. Die einseitigen Rechtsgeschäfte.

A. § 96. Die Auslobung.

Eine Auslobung nimmt derjenige vor, der „durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges aussett". Diese Begriffsbestimmung des § 657 BGB entspricht dem bisherigen

Rechte.

Die Auslobung ist ein Institut gemeinen deutschen Gewohnheitsrechts. In diesem standen die Vertragstheorie, welche die Auslobung selbst als bloßes Angebot auffaßt und eine Verpflichtung erst mit der Annahme der Offerte entstehen ließ, und die Polli zitationstheorie, welche in der Auslobung eine einseitige verbindliche Willenserklärung erblickte, einander gegenüber. BGB hat sich der Theorie des einseitigen Ver= sprechens angeschlossen.

Das

Der Anspruch auf die Belohnung ist daher erworben mit der Vornahme der zu belohnenden Handlung, gleichviel, ob der Handelnde von der Auslobung Kenntnis und den Willen hatte, die Belohnung zu erlangen, oder nicht (§ 657). Die Auslobung ist daher in dem Augenblicke für den Auslobenden bindend, in welchem die öffentliche Bekanntmachung geschehen ist. Diese sofort eintretende Verpflichtung hat mit der Widerruflichkeit der Auslobung nichts zu tun. Der Auslobende kann daher die Auslobung zurücknehmen, aber er kann nicht einen auf die Belohnung schon entstandenen Anspruch aufheben. Der Widerruf steht ihm daher nur bis zur Vornahme der Handlung zu (§ 658). Das Recht des Widerrufs ist mit der Auslobung an sich gegeben, es bedarf daher zu seiner Beseitigung

eines Verzichts. Der Verzicht erfolgt entweder ausdrücklich in der Auslobung selbst oder stillschweigend dadurch, daß der Auslobende für die Vornahme der Handlung eine Frist sezt. Der Widerruf ist wirksam nur, wenn er in derselben Weise bekannt gemacht wird wie die Auslobung selbst oder wenn er durch besondere Mitteilung (gegenüber dem mit der Vornahme der Handlung Beschäftigten) er= folgt (§ 658).

Unter mehreren aus der Auslobung Berechtigten geht derjenige vor, der die Handlung zuerst vorgenommen hat. Bei gleichzeitiger Vornahme ist die Belohnung zu teilen, und ist die Teilung nach Lage der Umstände nicht angängig, so entscheidet das Los (§ 659). Eine der Billigkeit entsprechende Verteilung soll auch dann stattfinden, wenn mehrere zu dem zu belohnenden Erfolge mitgewirkt haben (§ 660).

Die eine Preis bewerbung bezweckende Auslobung hat die Besonderheiten, daß zu ihrer Gültigkeit nicht bloß die öffentliche Bekanntmachung, sondern auch eine Fristbestimmung (damit also der präsumtive Widerrufsverzicht) erfordert wird, daß über die Zuerkennung des Preises die in der Auslobung bezeichnete Person oder der Auslobende entscheidet, und daß dieser die übertragung des Eigentums an dem Werke nur verlangen kann, wenn dies in der Auslobung bestimmt ist.

B. Die Ausstellung von Wertpapieren.

§ 97. a. Der Wechsel.

Der Wechsel ist eine Urkunde, in welcher einem be stimmten Gläubiger sowie jedem, an den die Urkunde durch Indossament gelangt, ein Sum = menversprechen gegeben wird.

1. Er ist ein Summenversprechen, d. h. er enthält eine abstrakte, einseitige Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Geldfumme. Er bleibt Formal- (Skriptur-) Obligation auch dann, wenn der Verpflichtungsgrund in ihm zum Ausdrucke gelangt ist. In welch beschränktem Maße der Schuldner aus diesem Verpflich tungsgrunde einen Einwand gegen die Zahlungspflicht herleiten kann, ist oben § 81 erörtert.

Jede auf den Wechsel gesezte Wechselerklärung enthält ein Versprechen und begründet eine Wechselverpflichtung. Die Wechselverpflichtungen sind entweder prinzipale oder subsidiäre. Der Wechsel hat nämlich entweder die Form eines einfachen Zahlungsversprechens oder die eines Zahlungsauftrags. Im ersten

Falle erklärt der Aussteller: Gegen diesen Wechsel zahle ich . . ., im zweiten Falle erklärt er: Gegen diesen Wechsel zahlen Sie ... Jener Wechsel heißt eigener (trockener), dieser gezogener Wechsel oder Tratte; jener gleicht einem Schuldscheine, dieser einer Anweisung.

Wie für die Anweisung, so sind auch für den gezogenen Wechsel drei Personen notwendig: a) der Anweisende oder Traffant, b) der Angewiesene, Bezogene oder Traffat, welcher zahlen, c) der Anweisungsempfänger, Remittent, an welchen gezahlt werden soll. Der Aussteller eines eigenen Wechsels geht stets eine prizipale Verpflichtung ein. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels dagegen ist von vornherein nur Auftraggeber, und auch der Remittent ist von vornherein nur Gläubiger. Aber mit der Begebung des Wechsels von seiten des Traffanten an den Remittenten und durch die Begebung des Wechsels vom Remittenten an eine andere Person (Indossatar) übernimmt der Trassant und übernimmt der Remittent die wechselmäßige Garantie für die Annahme und Zahlung des Wechsels (Art. 8 WO), und die gleiche Garantie übernimmt ein jeder, der den Wechsel durch Indossament weitergibt. Daher erwirbt der Indossatar mit dem Wechsel nur Rechte aus dem Wechsel, eine Wechsel verpflichtung geht er erst ein, indem er den Wechsel weitergibt (Artt. 9, 14). Alle diese Personen, die zuerst nur Rechte erlangen und erst durch die Begebung des Wechsels eine Wechsel= pflicht übernehmen, haften nur subsidiär (im Wege des Regref= s e s), d. h. nur dann, wenn der Hauptverpflichtete den Wechsel nicht annimmt oder nicht bezahlt. Bezahlen aber soll ihn der Traffat. Dieser ist zur Bezahlung des Wechsels vielleicht zivilrechtlich, aber nicht wechselmäßig verpflichtet, er wird Wechselschuldner erst durch die Annahme des Wechsels (Akzept, Artt. 21, 23), dann aber auch Hauptverpflichteter. Bei diesem hat der Gläubiger zunächst die Zahlung nachzusuchen, und nur wenn er sie hier nicht erlangt, kann er einen der Regreßschuldner in Anspruch nehmen. Aber auch diese legteren sind zur Zahlung oder Sicherstellung (Artt. 25, 29, 41) nur dann verpflichtet, wenn der Gläubiger darüber, daß er rechtzeitig beim Hauptverpflichteten Annahme oder Zahlung gesucht (die Wechseldiligenz beobachtet) hat, eine öffentliche Urkunde, den Pro test, hat aufnehmen lassen (Art. 41).

Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten bezeichnen (Art. 6). Dieser sog. Wechsel an eigene Order, welcher dahin lautet: Gegen diesen Wechsel zahlen Sie an meine Order (oder „an die Order von mir selbst") ist im Verkehr gebräuchlicher als der mit benanntem Remittenten und unterscheidet sich von jenem nur dadurch, daß die Begebung des Wechsels an den Remittenten in formloser

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