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grundes zur förmlichen Giltigkeit des Testaments durch aus nicht nöthig sondern weil nur dadurch das Urtheil über den Rechtsbestand der Disposition eine bez stimmte Grundlage und eine bestimmte Richtung erhält 10). Doch muß die Angabe eines Grundes genügen, welcher im Allgemeinen wohl geeignet ist, eine solche Maaßregel zu veranlassen. Den besonderen Grund anzugeben, weshalb er z. B. die Anordnung einer Curatel nicht für genügend, oder den Notherben dadurch für gefährdet hält, hat er nicht nöthig. Es würde dies doch in manchen Fällen bedenklich erscheinen, und leicht ein Grund werden können, eine höchst zweckmäßige Maaßregel nicht anzuwenden; z. B. wenn der Vater Ursache hat, dem näch sten Agnaten, welchem allem Ansehen nach die Curatel übertragen werden wird, nicht zu vertrauen. Der Bes weis der Wahrheit des Grundes liegt hier übrigens dem eingesetzten Erben ob 11), soweit ein solcher Beweis überhaupt erforderlich ist 12).

10) Dadurch wird denn auch die Controverse unnöthig: ob in dubio für eine exheredatio mala mente oder bona mente zu präsumiren sey? (f. LINCKE diss. §. 21.). Hält man indessen auch die Anführung der Ursache für unnöthig, so wird man doch eine exheredatio notae causa annehmen müssen, wenn die Enterbung auch unter Zuwendung eines sehr beträchtlichen Vermächtnisses erfolgt wäre, aus den Umständen aber nicht erhellt, daß durch die Ausschließung das Beste des Notherben bezweckt sey. FROMMANN diss. cit. §. 6. p. 23. REINHARTH 1. 1. §. 31.

11) Denn von dem Grundsaß des älteren Rechts: der Notherbe müsse beweisen, se immerentem esse exheredatum, kann hier keine Anwendung gemacht werden, da dieser sich nur auf die Ausschließung wegen Unwürdig

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III. Was endlich den subjectiven Umfang des Rechts
der Enterbung aus guter Absicht anbetrifft, so läßt sich
als die gemeine Meinung ansehen, daß alle Pflichttheils,
berechtigte, also auch Ascendenten und Geschwister, selbst
die überlebende Ehegattin in Ansehung der ihr gebühren
den statutarischen Portion, auf diese Art von der Erb
schaft ausgeschlossen, oder sonst in ihrem Notherbenrechte
beschränkt werden können 13). Nur in Ansehung der
Geschwister bezweifeln Einige die Zulässigkeit einer bona
mente exheredatio, weil der Vorzug einer turpis per-
sona mit einer gutgemeinten Enterbung nicht wohl ver-
träglich sey 14). Indessen ist zu erwägen, daß unter den
hier gemeinten turpes personae doch auch die mit einer
levis nota Behafteten begriffen waren, z. B. die Frei-
gelassenen Coben S. 384 Note 65 a. E.), welche es Vers
traueris, das der Erblasser in ihre Redlichkeit und Fähigkeiten
sezte, im hohen Grade würdig seyn konnten; und eben so
verhällt es sich mit den Personen, welche man jezt zu den

keit bezog; ohnehin mußte ja der eingefeßte Erbe stets
die im Testamente angeführten Enterbungsursachen bewei-
sen. S. oben S. 1423. S. 126 fg. Vgl. insonderheit
auch Glück a. a. D. S. 264-266.

12) Meistens wird ein solcher Beweis unnöthig seyn. Doch
den Beweis der Prodigalität wird der Erbe nicht führen
dürfen, da die bloße Versicherung des Vaters schon
nach Röm. Recht schwerlich dazu genügte (S. oben
S. 201.; am wenigsten wird man sich h. z. T. dabei bes
ruhigen dürfen.

13) LINCKE diss. cit. §. 9. 10. FROMMANN diss. cit. §. 7.
p. 31 sqq. REINHARTH diss. cit. §. 29. SCHULTE diss.
cit. §. 15.

14) Glück a. a. D. S. 261. Nr. c. Ihm stimmt bei Vas
lett a. a. D. S.105.

Anrüchigen zu zählen pflegt 15). Und selbst die personae infames kann man ja nicht durchgängig denen beigesellen, welche das Recht auf Achtung und wahre Ehre vers wirkt haben 16),

Mit der vorstehenden Darstellung ist die Lehre vom römischen Notherbenrecht für beschlossen anzusehen, so weit nicht die folgenden Titel noch zu einzelnen speziellen Erörterungen Veranlassung geben. Ehe wir indessen zu Tit. III. dieses Buchs übergehen, wird es zweckmäßig seyn zu zeigen, wie sich diese Lehre in den vorzüglicheren statutarischen und Particular- Rechten Deutschlands, wors auf bisher nur eine beiläufige Rücksicht genommen wer den konnte, gestaltet hat, und welche Bedeutung ihr für dig deutschrechtlichen Erbverträge zukommt. Doch wird dies dem nächstfolgenden Bande vorbehalten bleiben müssen.

15) z. B. Kinder unehelicher Geburt. Glück im fünften Bande dieses Commentars §. 385. S. 210 fg. Mittermaier Grundsäße des gemeinen deutschen Privatrechts, S. 97. Nr. 1. d. 4. Ausg.

16) z. B. diejenigen,, qui artis ludicrae pronuntiandive causa in scenam prodierunt." Es ist hier der Ort nicht, die heutige Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Röm. Rechts zu untersuchen. Doch kann ich versichern, daß mir ein Fall vorgekommen ist, wo die Erbeinschung einer ehemaligen Schauspielerin wenigstens den Versuch veranlaßte, das Lestament anzufechten. Es kann mithin die Möglichkeit, von der hier vorgetragenen Theorie Gebrauch zu machen, nicht bezweifelt werden.

Glads Erläut. d. Pand: 37. Ch.

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26 Note 57 3.8 u. 12 ft. romische L. römischen.
29 Note 62 3.4 ist sie wegzuftreichen.

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150 3. 16 ft. anschläffen 1. ausschließen.

155 Note 44 3. 28 ift hinter ad h. 1. das Zeichen) zu sehen, dies Zeichen aber ebendas. 3.33 hinter suus est ju tilgen.

191 3. 11 ist zu lesen: Gesezt also auch, u. s. tv.

199 Note 38 3. 5, ft. L. 5. §. 2. I. L. 4. §. 2. D. de hered. instit. 208 3. 1 ft. perente I. parente.

213 3. 10 ft. Gestaltungsformel L Geftattungsformel.

220 3. 6 ft. der 1. des.

233 3. 4 ft. fie I. es.

247 3. 19 fehlt vor dem Abfah das Zeichen 2) und f. dem I. den (also: 2) An den Schlußfaß zc.)

252 3. 25 ft. nur l. uns.

275 3. 19 ft. Agnition I. Agnation.
298 3. 16 ft. S. 283. I. S. 279 fgg.

310 Note 81 3. 2 ft. T. II. I. T. I.

314 3. 17 ist das Zeichen ) hinter u. s. w. zu sehen.

320 3. 10 ft. f. oben Note 7 L. Note 70 S. 305.

321 Note 10 3. 10 ft. nur 1. nun.

327 Note 18 3. 21 ist bei A. FABER hinzuzufügen: Gonject. IX. 14. 330 Note 21 3. 3 ft. AVERRANII I. AVERANII.

333 3.25 ft. erwirkt L. erwirbt.

336 Note 38 3.9 ft. de legat. praest. I. de b. p. c. t. und ebenso auf der folgenden Seite Note 39 3. 12.7

338 Note 42 a. E. ist hinzuzufügen: S. 394.

343 fg. Not. 58. Die hier vorgetragene Meinung ist berichtigt in diesem 37. Bande S. 99 Note 57.

344 Note 60 I. VINNIUS ad pr. J. u. f. w.

348 Not. 75 a. E. ft. S. 49. I. S. 329.

351 3.7 ft. folche Einsetzung I. Erbeseinsehung.

352 3.3 1. actio ad suppl. legitimam.

359 Mote 11 3.9 hinter: an ist das Zeichen "1 zu setzen.

377 3.8 ist das Wort nichtig vor: Erbe zu tilgen.

385 Note 52 zu Anfang ist einzuschalten: L. 15. D. de condit.

instit.

386 3. 11 ft. omnia I. omni.

387 Note 61 3. 2. ft. eigentliche L. eigenthümliche.

415 3. 16 ft. demnach 1. dennoch.

-419 3.4 ft. ab I. al.

Andere Fehler (z. B. daß mehrmals Franke statt France gefekt, von Hugo Rechtsgeschichte zwar stets die eilfte Auflage citirt, aber

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