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chen Schul- und Erziehungswesens, mit besonderer Rücksicht auf die Provinz Pommern" unter andern wichtigen und prüfungswürdigen Vorschlägen, S. 242. auch den folgenden gethan:

Man setze an die Stelle der Poëten (im Vorhergehenden sind Virgil und Horaz namentlich angeführt) und der schweren Lateiner das kursorische Lesen und Uebersetzen eines guten lateinischen Kompendiums des Naturrechts und des positiven römischen Rechts, nehme bei dem Jetztern einige Stellen des darin allegirten Textes der Gesetze mit, anfänglich die leichtern, in der Folge die schweren.

Hätte dieser Vorschlag, welchen ich, meiner gegenwärtigen Absicht gemäfs, aus den übri

gen allein ausleben zu dürfen, Ew. Exzellenz ganz gehorsamst um Erlaubnis bitte, irgend einen andern gelehrten, aber weniger bedeutenden Urheber, so würde ich vielleicht sehr gleichgültig dabei geblieben sein. Jetzt aber, da derselbe sein Dasein einem Manne verdankt, dem es gar nicht an Mitteln seine Vorschläge zu realisiren fehlt, und da es darauf angelegt zu sein scheinet, das Studium der vollkommensten und bewundernswürdigsten Werke des gelehrten Alterthums aus den Schulen und Gymnasien aller Preussischen Staaten zu verdrängen, jetzt, sage ich, kann ich es nicht unterlassen, als ein inniger, jedoch nicht blinder, Verehrer und Bewunderer jener Werke öffentlich aufzutreten und Ew. Exzellenz inständigst zu ersuchen, Ihr ganzes von Sr. Königl. Majestät, unserm erhabenen Monarchen und wohlthätigen Beschützer der öffentlichen Lehr- und Erziehungsanstalten erhaltene

Ansehen, nicht auf die Abschaffung oder Einschränkung, sondern vielmehr auf die Erhaltung und Beförderung jener ehrwürdigen Denkmäler des menschlichen Geistes zu verwenden, deren Verlust wahrlich durch keine juristischen Kompendia ersetzt werden könnte.

Es ist mir sehr begreiflicht, wie Ew. Exzellenz aus besonderer Vorliebe zur ju ristischen Litteratur, deren Gebiet durch Ihre Bemühungen so ansehnliche Erweiterungen gewonnen hat, auf das Problem haben verfallen können, ob nicht, anstatt der alten Klassiker, die für Sie entweder keinen oder nur verhältnifsmässig geringen Werth haben, die Erklärung juristischer Bücher in den Gymnasien eingeführt werden könnte. Dafs aber unter hundert Schulmännern, die ächte Kenner der gelehrten Werke des Alterthums find, auch nur ein einziger angetroffen werden sollte, der Ew. Exzellenz in

diesem Punkte aus wahrer Ueberzeugung beistimmen könnte, davon kann ich mir keine Vorstellung machen. Denn jene Idee widerspricht dem Hauptgrundsatz aller öffentlichen Erziehung und Bildung, nach welchem der zu ertheilende Unterricht so gemeinnützig als möglich eingerichtet werden mufs. Nun ist aber die Interpretazion der klassischen Schriftsteller, vornehmlich der Dichter, und unter diesen besonders der philosophischen und moralischen Dichter, für den jungen Studirenden (von Bürger- und Handwerksschulen ist hier gar nicht die Rede, sondern blofs von Gelehrtenschulen øder Gymnasien), er mag sich den schönen Wissenschaften oder der Weltweisheit, der Arzneikunde oder der Gottesgelahrheit, oder auch den Rechten widmen wollen, nach dem Urtheile der gröfsten Alterthumskenner und Pädagogen, die beste und nützlichste Uebung der Verstandeskräfte. Läfst sich

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dergleichen wohl mit Recht von der Erklärung juristischer Bücher behaupten, die für den grössten Theil der jungen Studirenden, die in den Gymnasien gebildet werden sollen, nicht das geringste Interesse haben können?

Wenn nun die jungen Juristen es auf den Gymnasien so weit bringen könnten, dafs sie den Virgil und Horaz meisterhaft übersetzten, und in der Kritik und Analyse der lateinischen Poëten, selbst mit glücklicher Nachahmung dieser Muster, grofse Fortschritte gemacht hätten, (Ew. Exzellenz geben in der oben erwähnten schon im Jahr 1797 in Stettin geschriebenen Abhandlung, die mir selbst fast unerwartete, obgleich ehrenvolle Versicherung, viele junge Leute der Art zu kennen) sollten denn nicht dergleichen junge Leute eine kritische Kenntnifs der römischen Gesetzbücher auf den doch jetzt noch vorhandenen Universitäten von einem Profes

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