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keit ergab sich übrigens für den Fortseßer auch noch dar aus, daß der seelige Glück nicht nur mitten in der Ausführung einer Streitfrage (f. S: 119. dieses Bandes), sondern bei nachträglichen Bemerkungen zu der bereits vor fast dreißig Jahren im VIten und VIIten Bande ab gehandelten Lehre de inofficioso testamento stehen geblieben war, ohne daß sich die geringsten Notizen vorfanden, woraus man hätte abnehmen können, wie weit er hierin zu gehen beabsichtigte. Nur die Aeusserungen des Verstorbenen S. 8789, die in der Note 99 da selbst angeführte. Literatur und die - wohl etwas zu weitläuftig angelegte Controverse im §. 1421, konnte hierüber einigermaßen zum Fingerzeige dienen. Ich zog daraus den Schluß, daß Glück die Absicht gehabt, zu allen in dem vorerwähnten Titel berührten wichtigeren Rechtsfragen, mit Berücksichtigung der inzwischen hinzugekommenen Literatur, und in dem gründlicheren Sinne, worin besonders die leßten zwanzig Bände des Commentars gearbeitet sind, Nachträge und Berichtigungen zu geben. Gelehrte Freunde, mit denen ich mich hierüber besprach, und auch der Sohn des Verstorbenen, Herr Appellations-Gerichts- Assessor Glück zu Ansbach, theilten meine Ansicht. Allein auch davon ganz abgese hen, so blieb nach meiner festen Ueberzeugung hier nichts übrig, als entweder sich zu zahlreichen und systematisch geordneten Nachträgen zu entschließen, oder den Titel de

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liber. et postum. hered. inst. vel exhered., dessen we-
sentlicher Inhalt ja ebenfalls schon im tit. de inoff. test.
von Glück mit erörtert ist, ganz ausfallen zu lassen,
womit indessen schwerlich irgend ein Leser einverstanden
gewesen seyn würde. Denn von Präterition und
Exheredation

G

dem hauptsächlichsten Gegenstande des

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Tit. de lib. et postum. kann nicht gehandelt were
den, ohne das Recht der Nov. 115. und dessen Ver-
hältniß zu dem frühern Impugnativmittel-System gehös
rig festzustellen. Nur darf man damit nicht den Ans
fang machen, wenn man nicht von vorne herein Alles
verwirren will. Und in diesen Fehler ist mit manchen
andern Juristen auch Glück verfallen. Er mengt seine
Ansicht über die Nov. 115. allenthalben bei Erklärung
von Pandektenstellen und Controversen über das testa-
mentum inofficiosum mit ein. Dies hat denn eine fast
unleidliche Zerstückelung der Lehren veranlaßt, nicht wes
nig Wiederholungen, aber auch wieder manche Auslas-
sungen zur Folge gehabt, bisweilen eine richtige Auffass
sung der Pandektenstellen gehindert, noch öfter auf Deuts
lichkeit des Vortrags nachtheilig eingewirkt. Unstreitig
würde Glück diesen Fehler jezt durch eine ungemischte
Darstellung des Notherbenrechts vor der Nov. 115. (fo
weit hierbei nicht eine Verweisung auf frühere Ausfüh
rungen genügen konnte) gut zu machen gewußt haben,
wie auch in anderen Materien von ihm geschehen ist,

und nur solche Leser können dies mißbilligen, welche meinen, es sey genug, daß eine Sache einmal, schlecht oder gut, besprochen sey, oder nur Verlangen darnach tragen, daß ein Werk sv bald als möglich vollendet werde, gleichviel wie dies geschehe! Um so weniger wird es dem Fortseßer verargt werden können, wenn er sich für die folgende Darstellung eine reine Grundlage zu verschaffen suchte; daß dabei frühere, richtige Erörterungen möglichst berücksichtigt sind und von diesen nur, soferne der Zusammenhang es unumgänglich erforderte, etwas wieder aufgenommen ist, wird eine Vergleichung bald ergeben.

Die von dem seeligen Glück sehr häufig benußten Basiliken und deren Scholien werden von manchen neues ren Juristen fast wegwerfend behandelt. Mit diesen uns billigen Urtheilen kann ich durchaus nicht übereinstim men. Wer sich nur an Einzelnes hält, wird hier freiz lich Stoff genug zum Ladel finden, indem allerdings in den Basiliken bisweilen der Sinn des Originals geras dezu verfehlt ist und die Scholien mitunter ganz gedans kenlos zusammen getragen scheinen. Doch bei den legs ten kommt gewiß Manches auf Rechnung der elenden Ausgabe, und überhaupt beziehen sich diese Ausstellung gen doch immer nur auf Einzelnes. Wer die griechischen Interpreten durch langen Gebrauch kennt, wird darin

mit mir eines der allervorzüglichsten Hilfsmittel für die Auslegung der Justinianischen Compilation erblicken, und sie sind daher, vielleicht häufiger noch als von Glück, in der Fortsetzung benußt. Ich halte es um deswillen denn auch mit Anderen für einen Vorzug der neueren Leipziger Ausgabe, daß bei den einzelnen Stellen auf ́ die Basiliken und die Scholien hingewiesen ist; möchte man sich indessen dabei weniger auf die oft ganz unrichs tigen Nachweisungen in Haubolds Manuale Basilicorum verlassen haben. An einer Stelle des Commentars findet sich dazu ein Beleg, und ich könnte das daselbst angeführte Beispiel leicht mit sehr vielen anderen vers mehren. Indessen ist es mir hierbei nicht um Ladel zu thun, sondern ich hege nur den Wunsch, daß der durch jene Nachweisungen beabsichtigte löbliche Zweck bei den noch fehlenden Theilen und bei künftigen Ausgaben so vollständig wie möglich erreicht werde.

Eine Berufung auf Lehrbücher darf in einem Werke dieser Art nicht fehlen. Aus ihrer Vergleichung läßt sich am leichtesten erkennen, ob etwas gemeine Meinung fen, oder wenigstens wohin sich die Mehrzahl der Juristen neigt; bisweilen findet sich in denselben auch eine neue Ansicht, oder eine neue Begründung, øder doch eine vorzüglich gelungene Darstellung des Bekanns ten; in anderen Fällen will man, wegen einer noch

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nicht näher auszuführenden Lehre, vorläufig auf ein Buch verweisen, worin sich diese Lehre mit ihren Bes legen in einer deutlichen Uebersicht findet. Indessen hat mein Vorgänger sich viel häufiger auf Lehrbücher bezogen, als die angegebenen Zwecke es nöthig machen, und als man es in der Fortseßung finden wird.

Halle im Februar 1832.

Dr. C. F. Mühlenbruch.

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