Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht mit besonderer Berücksichtigung der Rechtshülfe, Volume 11Ferdinand Böhm, Theodor Niemeyer Palm & Enke, 1902 - Conflict of laws |
Other editions - View all
Common terms and phrases
Abkommen Amtsgericht annektierten Annexion Antrag Anwendung Aufhebung der ehelichen aufser ausländischen Rechtes ausländischer Urteile Band Behörden Beklagten Berufungsgericht Beschlufs besondere beständige Trennung Bestimmungen betr betreffend bezüglich blockade Bundesrat Bürgerlichen Gesetzbuch Clunet Code civil Collaro dafs daher daſs Deutschen Reiche Dezember Domizil droit international Ehegatten Ehehindernis ehelichen Gemeinschaft Eheschliefsung Entscheidung Entwurf Erblasser ergiebt Erklärung ersten Fall Forderung Frage französischen freiwilligen Gerichtsbarkeit fremden Gebiete geltenden gemäfs Gerichtshof Gesetz Gesetzgebung Grund Grundsatz Güterrecht Inlande Instanz internationalen Privatrechts Jahre Januar Juli Juni Justizministeriums Kläger Klägerin Kollisionsnormen Konsuln Konvention Landes Landgericht lex fori lichen mafsgebend mufs Nationalität Naturalisation neutral November Oberlandesgerichts Option Parteien Personen Princip prize Regierung Reichs-Gesetzblatt Reichsgerichts Reichsgesetzes Richter rumänischen Sache Scheidung Schiedsgericht Schiedsspruch Schiffe Schweiz schweizerischen soll sowie Staatsangehörigkeit Strafrecht Südafrikanischen Republik Teil Thatsache Tisch und Bett Trennung von Tisch unserer Unterthanen Urkunden Vereinigten Staaten Verfahren Vertrag vessel vorliegenden Vormundschaft Vorschriften Wohnsitz Zeitschrift zulässig Zuständigkeit Zustellung Zwangsvollstreckung
Popular passages
Page 412 - made the following exceptions: "4. Spanish merchant vessels in any ports or places within the United States, shall be allowed till May 21, 1898, inclusive, for loading their cargoes and departing from such ports or places; and such Spanish merchant vessels, if met
Page 401 - punished. Art. 12. The United States of America acknowledge and protect, in hostile countries occupied by their forces, religion and morality; the persons of the inhabitants, especially those of women; and the sacredness of domestic relations. Offenses to the contrary shall be rigorously punished. SECTION
Page 410 - be maintained by a force sufficient to render ingress to or egress from the port dangerous. If the blockading vessels be driven away by stress of weather, but return without delay to their stations, the continuity of the blockade is not thereby broken; but if they leave their stations voluntarily, except for purposes of the blockade, such as chasing
Page 406 - (2) Articles that may be and are used for purposes of war or peace, according to circumstances. Articles of the second class, when actually and especially destined for the military or naval forces of the enemy,
Page 526 - Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen. in diesem Sinne zahlreiche Bestimmungen angenommen, die dem Zwecke dienen, die Gebräuche des Landkriegs näher zu
Page 534 - Seine Majestät der König der Hellenen, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Grofsherzog von Luxemburg, Seine Hoheit der Fürst von Montenegro, Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Page 527 - Art. 2. Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Art. l zu organisieren, wird als
Page 528 - des eigenen Heeres gelten. Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnisse mit der Militärbehörde festgestellt. Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuß, nach Abzug der Unterhaltskosten, ihnen bei der Freilassung ausbezahlt werden. Art. 7. Die Regierung, in deren Gewalt
Page 403 - meters wide. The ships designated in article 22 shall be distinguished by being painted white outside, with a horizontal band of red about 1
Page 533 - Art. 55. Der Staat, von dem die Besetzung ausgeht, betrachtet sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Anlagen, die dem feindlichen Staate gehören und in dem besetzten Gebiete liegen. Er ist verpflichtet, den Grundstock dieser Güter zu schützen und sie nach den Regeln des