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RÖMISCHE

STAATSVERWALTUNG

VON

JOACHIM MARQUARDT.

ZWEITER BAND.

MIT EINER LITHOGR. TAFEL UND 13 HOLZSCHNITTEN.

LEIPZIG

VERLAG VON S. HIRZEL.

1876.

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VORWORT.

Die Bearbeitung der römischen Alterthümer macht in Beziehung auf die Auswahl und Anordnung des Stoffes so erhebliche Schwierigkeiten, dass man sich lange damit begnügt hat, bei derselben entweder die lexicalische Form zu wählen, oder diejenigen Beschränkungen eintreten zu lassen, welche für besondere Zwecke, z. B. für ein juristisches Compendium sich von selbst ergeben. W. A. Becker unternahm zuerst den Versuch, das gesammte Material in seinem inneren Zusammenhange zur Darstellung zu bringen, allein sein Tod unterbrach die Arbeit, ehe sie weit genug vorgeschritten war, um seinen Plan erkennen zu lassen. Ich war daher, als ich die Vollendung derselben übernahm, genöthigt, selbständig zu verfahren, und da ich bei der vorliegenden neuen Ausgabe des Handbuches die gleiche Verantwortung übernehmen muss, so halte ich es für angemessen, im Anschluss an die Erörterungen Mommsens in der zweiten Vorrede zum ersten Bande über meine Auffassung der mir zufallenden Aufgabe auch meinerseits Rechenschaft abzulegen.

Die Disposition, welche sich mir für den ganzen Gegenstand ergeben hat, ist folgende:

Erster Haupttheil. Die Staatsgewalt, d. h. die Organe der Regierung: die Volksversammlung, der Senat, die Magistrate (Handbuch Th. I. II. III.).

Zweiter Haupttheil. Das Object der Regierung, d. h. das römische Reich in seiner Organisation für die Verwaltung (Handbuch Th. IV.).

Dritter Haupttheil. Die Verwaltungszweige. Dieser Theil, welcher den Inhalt des V. und VI. Bandes ausmachen wird, scheint mir für die Characteristik des römischen Staates von besonderer Wichtigkeit. Nach römischer Theorie hat nämlich die Staatsgewalt nur vier Aufgaben,

1. die Sicherung des Staates gegen feindliche Angriffe,
2. die Beschaffung der Geldmittel, deren der Staat bedarf,
3. den Rechtsschutz der Einwohner,

4. die Erhaltung des göttlichen Segens, ohne welchen der Staat nicht bestehen kann.

Vergleicht man in dieser Beziehung den römischen Staat mit irgend einem modernen Staate, z. B. dem Königreiche

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