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3) Die stimmberechtigten Beisitzer des Senats
Das Stimmrecht dieser Klasse von Senatsmitgliedern

Die Ansichten des Festus, Valerius Maximus und Gellius
über die Personen, aus welchen diese Klasse bestand
Weder die Ansicht des Festus, noch die des Valerius kann
als eine für alle Zeiten gültige Regel angesehen werden
Die Angabe des Valerius ist für keine Zeit richtig
Unterscheidung zweier Perioden rücksichtlich der Zusam-
mensetzung der in Rede stehenden Klasse, und Be-
stimmung ihrer Grenzen.

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38

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31

Das Verhältniss des ordo senatorius, des ordo equester
und der equites equo publico zu einander

Die Sullanische Verfassung nach ihrem Einfluss
auf die Zusammensetzung des Senats

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4) Die Magistrate im Senat

Das ius sententiae dicendae in seiner eigentlichen Bedeu-

tung

Die bei der Umfrage beobachtete Ordnung

Die Sitze der Magistrate

Die höhern Magistrate und die Tribunen haben das ius
sententiae dicendae nicht

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Die dritte Periode. Das ius referendi der Tribunen 127

Die legislativen Plebisscite bedürfen keiner patrum auctori-
tas nach dem Valerischen Gesetz vom J. 305
Was den Tribunen das ius referendi verschaffte
Die Initiative der Consuln bei Senatsverhandlungen be-
schränkt

Die Stellung der tribunicii in dieser Zeit
Die vierte Periode.

nium

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Wie der Senat in der Blüthezeit der römischen Re

publik zusammengesetzt war, und inwiefern die einzelnen Klassen seiner Mitglieder sich rücksichtlich ihrer Berechtigung von einander unterschieden; dies darzustellen, so vollständig es die Quellen erlauben und so überzeugend als es das bescheidene Maass meiner Fähigkeiten nur immer gestattet, war meine Absicht, und alle Abweichungen vom Thema, die gerade antiquarische Abhandlungen so oft unlesbar machen, sollten streng vermieden werden. Indessen bald genug überzeugte ich mich, dass ein so strenges Festhalten an meinem Plane unausführbar sei, und dass Umwege nicht vermieden werden können, wo der gerade Weg zum Ziel gesperrt ist. Gäbe es freilich eine Verfassungsgeschichte, oder überhaupt eine Geschichte, in der kein einzelner Punkt von den Quellenschriftstellern mit Stillschweigen übergangen, in der alle Theile mit. gleicher Bestimmtheit und Einstimmigkeit überliefert wären; dann wäre die Arbeit leicht, Kritik und Combinationen wären ein unnützer Ballast, und eine lichtvolle Anordnung und fliessende Sprache das einzige Verdienst des Historikers. Eine solche Beschaffenheit der Quellen aber ist selbst für die Geschichte unserer Zeit nur ein frommer Wunsch und wird es immer bleiben; immer werden in jeder Geschichte einzelne Punkte sich finden, die von den gleichzeitigen Geschichtschreibern nicht beachtet, immer solche, die von ihnen abweichend dargestellt worden sind. Rathlos würden dann ihre Nachfolger sein, wenn nicht ein anderes

Mittel sie in den Stand setzte, durch Combinationen die Lücken zu ergänzen und durch Anwendung der Kritik die Widersprüche zu lösen. Jede Verfassung ist ein Organismus, dessen einzelne Theile sich gegenseitig bedingen und dessen Entwickelung naturgemäss erfolgen muss; kennt man also die Grundzüge einer Verfassung, so kann man mit Fug auf die Gestalt der übrigen Theile schliessen, und liegt der ganze Organismus deutlich vor, so ist der nicht vermessen zu nennen, welcher den Gang der Entwickelung unter gegebenen Umständen bestimmen zu können vermeint. Auch ich bin in der vorliegenden Abhandlung oft in dem Falle gewesen, mich dieses Mittels. bedienen zu müssen, und habe derartige Digressionen nie gescheut, zufrieden wenn die Umwege sich nicht als Abwege erwiesen, und wenn mir und meinen Begleitern auf denselben das Ziel sich auch nicht einen Augenblick aus den Augen verlor. So gehört gleich der Gegenstand des ersten Abschnitts genau genommen nicht zum Thema, und dennoch musste er behandelt werden. Wer nämlich die zu irgend einer Zeit bestehende Einrichtung darstellen will, kann sich des Geschäfts unmöglich entschlagen, den Anfangs- und Endpunkt des Zeitraums genau zu bestimmen, für den seine Darstellung gültig sein soll. Nun war zwar der Endpunkt dieses Zeitraums bald gefunden, denn durch die von Augustus gänzlich veränderte Stellung der Magistrate, durch das von ihm und seinen Nachfolgern ausgeübte Ernennungsrecht und durch die Festsetzung eines besondern senatorischen Census musste die Zusammensetzung des Senats nothwendig ganz anders werden; nicht so war es aber mit dem Anfangspunkt der Periode. Der Senat in der Gestalt, wie wir ihn finden in der Blüthezeit der Republik, bestand noch nicht unter den Königen, er erhielt diese Gestalt auch nicht unmittelbar nach der Vertreibung der Könige; wir müssen also irgend einen Zeitpunkt während des Bestehens der Republik auf

finden, von dem mit Grund die den spätern Zeiten eigenthümliche Art der Zusammensetzung des Senats sich herschreiben lässt, und dies vermögen wir nicht, ohne das vorher bestehende Verhältniss, wenn auch nur in den Hauptzügen, uns vor die Augen zu führen.

1. Die lex Ovinia.

In der Blüthezeit der römischen Republik bestand der Senat im Wesentlichen aus denen, die ein Staatsamt bekleidet hatten, und wenn diese Männer auch nur erst nach der wirklich durch die Censoren erfolgten Aufnahme in den Senat ordentliche Mitglieder desselben wurden, so besassen sie doch immer ein Anrecht an diese Ehre, welches nur dann unbeachtet bleiben konnte, wenn sie derselben entweder unwürdig waren, oder doch den Censoren es zu sein schienen. Ein gleich in die Augen fallendes Merkmal der spätern Einrichtung ist damit gegeben, das nämlich, dass der Kern der Senatoren diese Ehre zunächst der Wahl des Volks und dann seiner Würdigkeit, niemals aber, wenigstens dem Rechte nach, der Gunst irgend eines Magistrats verdankte. Nun hat Rubino in seinem trefflichen Werke: „Untersuchungen über römische Verfassung und Geschichte" p. 148, auf das Ueberzeugendste nachgewiesen, dass es gänzlich in der gesetzlich unbeschränkten, wenn auch factisch durch viele Rücksichten gebundenen Willkühr der Könige stand, wen sie in den Senat aufnehmen oder nicht aufnehmen wollten. Nichts als ein consilium regium war der Senat; ohne Potestät, ohne Imperium, ohne alle Selbstständigkeit, ohne irgend ein Mittel, seinen Willen durch sich selbst geltend zu machen, eine Versammlung von Privaten, welche neben dem Könige der eignen Auspicien entbehrte, hatte er, so lange dieser regierte, kein anderes Recht als zu erwarten, dass er bei bedeutenderen Staatsangelegenheiten von ihm

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