Page images
PDF
EPUB
[ocr errors]

ject sind, die Vorausseßung hierfür ist nicht Mangel einer negligentia des Verleßten Ausnahmsweiser Anspruch auf Ersatz des damnum praeteritum, wenn der Verlegte propter aliquod impedimentum sibi non prospexit. (1. 6. 7. §. 1. 2. - 1. 9. pr., 1. 9. §. 1 -3. h. t.). S. 9-31.

[ocr errors]

3) Das prätorische Edict über damnum infectum. I. Hauptfall der c. d. infecti: Einsturz eines Gebäudes. Ge= danke der Caution in diesem Fall. Analogie der Noralklagen: defendere oder carere; Verschiedenheit der actiones noxales und der c. d. infecti in Bezug auf Uebernahme wie Verweigerung der defensio. S.

31-42.

4) Sonstige Fälle der c. d. infecti wegen anderer lebloser Sachen. II. Zweiter Hauptfall: Schaden durch die Thätigkeit eines Menschen 1) Facere in alieno a) in privato. Form der Geltendmachung des Cautionsanspruchs; Berechtigung zum facere in alieno kraft ding= lichen oder kraft persönlichen Rechts. b) in publico. 2) Facere in suo (facere in suo mit Immission : actio negatoria; ohne Immission formell erlaubt: c. d. infecti, nicht, wenn blos factischer Vortheil entzogen. 1. 24. §. ult. 1. 26. h. t.) a) Facere mit Veränderung des bisherigen Zustands des Grundstücks. b) Facere als fortgesezte Benußung einer vorhandenen Anlage ohne Aenderung des Zustands des Grundstücks. Beschränkung des Rechts auf Cautionsleistung wegen facere in suo. S. 42-63.

[ocr errors]

§. 1677.

II. Geschichtliche Entwicklung der c. d. infecti.

5) Verschiedenes Mter der Caution wegen Schadens durch leblose Sachen und durch facere. Beweis für das höhere Alter der letteren aus Lex Rubria, 1. 9. §. 1. h. t., Plinius Erklärung scheinbar entgegenstehender

[ocr errors]

Stellen. S. 63-70.

།་

6) Schuß gegen die durch aedes ruinosae drohende Gefahr vor Erlaß des Edicts des praetor urbanus über damnum infectum. Bedürfniß eines solchen Schutes.

[ocr errors]

Verschiedene Ansichten über den ältern Rechtszustand (Gai. IV. 31.). Widerlegung der Meinung, daß die von Eajus erwähnte legis actio propter damnum infectum die legis actio per pignoris capionem ge= wesen sei. Die Bestimmung des ältern Rechts war eine von der des prätorischen Edicts materiell verschiedene und es bestand nicht die Verpflichtung zur Leistung der c. d. infecti; 1. 5. D. 43. 8. G. 71-87. 7) Im ältern Recht besteht die Verpflichtung zur Reparatur des baufälligen Gebäudes, aber sie ist nicht durch Klage erzwingbar: der Bedrohte kann nur die Reparatur selbst vornehmen auf Kosten des Verpflichteten; auf Ersag der Reparaturkosten geht die legis actio, von welcher der Beklagte sich durch Dereliction des Eigenthums befreien kann. S. 87-99.

8) Sitte der freiwilligen Cautionsleistung wegen der angeblich drohenden Gefahr, wodurch die Verpflichtung zu repariren bezüglich den Bedrohten zur Vornahme der Reparatur zuzulassen abgewendet wird. An diese Sitte knüpft der Prätor an: an Stelle der Reparaturpflicht tritt die Cautionspflicht mit der Alternative durch Dereliction frei zu werden. - Ursprung dieser Neuerung im Edict des praetor peregrinus, Lex Rubria. S. 99-111.

§. 1678.

III. Voraussetzungen für den Anspruch auf c. d. infecti. 1. Objective Vorausseßungen.

9) Allgemeines Princip. Der Bedrohte muß selbst thätig werden, Nichtfordern der Caution ist Mangel an diligentia. Conventionalcaution. Paries communis.

Caution bei richterlicher Verurtheilung. S. 111-126.

10) Voraussetzungen, unter welchen ein rechtlicher Anspruch auf c. d. infecti begründet ist. (Zusammenhang zwi= schen der Frage, wann die Caution gefordert werden kann und wann aus der geleisteten Caution ein Ersaßanspruch zusteht.) Damnum futurum vitio aedium loci operis.

I. Damnum futurum. 1. Künftiger Schaden: regel= mäßig nicht nothwendig, daß der Schaden wirklich droht. 2. Wirklicher Vermögensschaden, nicht Entziehen eines factischen Vortheils. 3. Art des Schadens. 4. Ein Grundstück muß activ und passiv der Leiter des Schadens sein. S. 126–135.

11) II. Vitio aedium loci operis. Begriff von vitium. Zweitheilung: vitium aedium et operis.

A. Vitium aedium. Damnum quod iniuria fit im Gegensaß zu dem, cui occurri non potest (1. 24. §. 3-5. 8-11.); accidens extrinsecus im Gegensaß zum vitium naturale (1. 24. §. 2.); vitium aedium et loci (nicht zwei Fälle, sondern Fehler= haftigkeit des Gebäudes, welche ihren Grund entweder im Boden oder in der Superficies hat). S. 135-146.

12) B. Vitium loci. Keine Caution wegen vitium loci allein. 1. 10. 20. 18. §. 4. h. t. (vitium aedium

et loci), l. 15. §. 3. 10. 1. 24. pr. h. t. (vitium operis et loci), l. 38. §. 1. 1. 9. §. 2. h. t. S. 146-162.

13) C. Vitium operis. Begriff von opus (1. Facere als solches. a) auf Herstellung einer Anlage gerichtet. b) nicht darauf gerichtet. 2. Resultat des facere unter 1. a, Anlage).

1. Facere in alieno privato.

Nach Vornahme der Handlung keine Hilfe mehr. Zwang zur Cautionsleistung durch Untersagung der Ausübung des Rechts zum facere. Form der Geltendmachung des Rechts auf Caution. Beklagter nur der Thäter. S. 162-168.

14)

15)

16)

2. Facere in publico. a) Verlangen der Caution
gegenüber dem facere als solchem. Beklagter nur
der Thäter, Zwang nur durch Verhinderung des
facere. Anspruch auf Caution nur da, wo das
Verhalten des Gegners formell berechtigt ist; In=
terdicte zum Schuß des usus publicus abhängig
von Leistung der Caution. b) Verlangen der Cau-
tion gegenüber dem opus iam factum (1. un. §. 5.
D. 43. 15.). Beklagter qui factum habet, Zwang
durch missio in possessionem. S. 168-182.
3. Facere in suo.
a. Allgemeine Grundsäge.

facere

facere

Cautionspflichtig: bei

bei opus iam factum; Zwang: bei bei opus iam factum. S. 182-193. b. Voraussetzungen, unter denen bei facere in suo die Caution verlangt werden kann (Lehre vom Nachbarrecht). Nicht da, wo actio negatoria begründet ist. Wann ist die actio negatoria zwi schen Grundstücksnachbarn begründet? Jhering. a. Anwendungsgebiet der actio negatoria. Fälle der Immission. Begriff von immittere. Unterschied zwischen unmittelbarem und mittelbarem immittere. 1) bei unmittelbarer Immission die nackte Eigenthumsconsequenz streng durchgeführt, einerlei ob die Immission schädlich und lästig ist oder nicht; actio negatoria auch vor wirklicher Grenzüberschreitung; hier ist für die c. d. infecti fein Plaz. 2) bei mittelbarer Immission act. neg. nicht vor wirklicher Immission, hier aber c. d. infecti und daneben dann noch act. neg.; auch nach Immission nicht immer act. neg. Welche mittelbaren Immissionen muß der Nachbar dulden? Quellenstellen. Verschiedene Ansichten über das aus diesen Stellen zu entnehmende Princip. Mittelbare Jmmissionen müssen geduldet werden, wenn sie entweder gar nicht schädlich und lästig sind und

[ocr errors]

17)

18)

dann auch in dem Fall, wo sie Folge außergewöhnlicher Vorrichtungen sind, oder wenn sie zwar schädlich und lästig, aber durch die gewöhnliche allgemein nothwendige und unentbehrliche Benuzung des Grundstücks, woraus sich zugleich das nothwendige Maß der Einwirkung ergiebt, geboten sind: die act. neg. ist nur da begründet, wo durch außergewöhnliche Benugung in schädlicher oder lästiger Weise eingewirkt wird. S. 193-231.

P. Anwendungsgebiet der c. d. infecti. Fälle, wo ohne Immission eingewirkt wird und die act. neg. ausgeschlossen ist. Das facere in suo ohne Immission ist formell erlaubt, unter Umständen aber doch nur gegen c. d. infecti, nämlich dann, wenn durch die Handlung oder Anlage in schädlicher (nicht blos lästiger) Weise auf die Substanz des Nachbargrundstücks eingewirkt wird. S. 231-237.

7. Die c. d. infecti in ihrer Anwendung neben der act. neg. als Vorläuferin und Ergänzung derselben. Die actio neg. geht nicht auf Schadensersaß: wegen des befürchteten Schadens fann c. d. infecti verlangt werden. 1. 17. §. 2.

D. 8. 5. 1. 28. 29. D. 8. 2. S. 237-250.

19) III. Mangel einer andern Hilfe, Subsidiarität der c. d. infecti. Die Caution ist unzulässig 1) da, wo der Bedrohte es selbst in der Hand hat den Eintritt des Schadens zu verhüten und wo er einen Anspruch auf oder eine Verpflichtung zur Beseitigung der Urfache des drohenden Schadens hat, 2) da, wo eine Klage auf Erfaz des eingetretenen Schadens gegeben ist, vorausgeseßt, daß das Zustehen dieser Klage jeßt schon feststeht und daß diese Klage nicht mehr Vorausseßungen hat als die actio ex stipulatu damni infecti. a) Ersagklage gegen denjenigen, der sonst cautionspflichtig wäre. b) Ersagklage gegen einen

« PreviousContinue »