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dd. Exheredation von Instituirten; ee. Exheredation von Substituirten. 8. Instituirbarkeit der aus erst künftig zu begründenden ehelichen Verhältnissen zu erzielenden postumi sui. aa. Vorfrage, ob man heirathen könne; bb. Instituirbarkeit des mit einer Bestimmten, als seiner Frau, zu erzeugenden postumus suus. 3) y. Gewährung der Immission an den Venter des postumus suus: „vice contra tabulas bonorum possessionis". aa. Gewährung an den aa. präterirten, ßß. instituirten. bb. Gewährung ab intestato: unde legitimi und unde liberi. d. Gewährung an den aus der Gewalt Getretenen. aa. Postumi alieni kann man civilrechtlich nicht be= denken; aa. Geltung dieses Saßes für hereditates, Legate und Fideicommisse; ßß. Beschränkungen des Saßes bei Fideicommissen. — 4) bb. Prätorische Gewährung des Immissionsrechtes an den Venter des zum Kreise der liberi gehörigen postumus alienus. cc. Vorausseßung hiefür ist: die prätorische Zulassung der Instituirbarkeit eines zum Liberi - Kreise gehörigen postumus alienus. 5) c. Gewährung des Immissionsrechtes über den Kreis der Liberi hinaus. a. Zu Gunsten des Postumus, der als Geborener Inofficiositätsrecht hat. 6) P. Zu Gunsten der außerhalb des Descendentenkreises stehenden postumi alieni. aa. Ab intestato; bb. Bei der testamentarischen Succession. — 7) 2. Das geltende Recht. a. Justinians Bestimmungen in der 1. un. C. de incert. pers.; a. nach dem griechischen Referat; A. nach dem Referat der Institutionen. 8) b. Hinterlassungen an zukünftige uneheliche Kinder. —9) II. Wirkungen. Zusammenfassung der die postumi betreffenden Rechtsentwicklung. A. Bedeut= ung der provisorischen Einweisung. B. Schuß des Kindes und Schuß der Güter. 1. Dauer der Immission. 2. Bestellung eines Curator. — 10) C. Alimentation der Schwangeren. 1. Bedeutung des für die Alimenta= tion sprechenden Favor. 2. Alimentenfeststellung durch den Curator. 3. Alimentationsgewährung an den Venter eines Kindes, welches gehört: a. zu den sui und liberi; b. zu den Descendenten mit materiellem Notherbenrecht; c. zu den nichtdescendentischen Nachgeborenen. —11) III. Neuere Praxis und neuere Legislationen.

Lib. XXXVII. Tit. 10. de Carboniano edicto.

§. 1618.

Berschiebung des Legitimitätsabläugnungsstreites bis zur Kindesmündigkeit.

12) I. Vorausseßung in Betreff des Kindes: das Stehen im Kreise der liberi. A. Der suus heres. Motivirung der Statusbestreitung. 1. Kindesunterschiebung. 2. Nichterzeugung vom Ehemann der Mutter. a. Stellung zur Kindesunterschiebungsfrage. b. Bedeutung des vor der Kindesgeburt geschworenen Eides. 13) 3. Bestreitung zusammen der Kindeseigenschaft und des Freiheitsstatus. 4. Bestreitung bloß des Suitätsstatus. 5. Fraglichmachung, ob eine Adoption richtig erfolgt sei. — 14) B. Zulassung der Nichtsui. 1. Der Emancipirten. 2. Der Kinder in Betreff der mütterlichen Erbschaft, und der geschwisterlichen Güter. — 15) II. Aptirtsein der Carboniana an eine ordinaria b. p. Die eigentliche Carboniana ist auf den Kreis der „liberi" beschränkt. A. Begründung der Carboniana aus der c. t. b. p. 1. Getrennter Fristenlauf für beide. 2. Ausgeschlossenwerden der Carboniana durch die Exheredation. 16) 3. Ausgeschlossenwerden durch die Institution. deutung dieses Sates. b. Ausnahme: der instituirte Postumus. B. Begründung der Carboniana aus der b. p. intestati. 17) III. Grundidee des Carbonianischen Instituts. A. Die bloße Streitdilation. 1. Für Instituirte und Vermächtnißnehmer. 2. Für mütterliche Intestaterbschaften. 3. Für entferntere Intestatberechtigte. B. Die Carbonianische Einweisung. 1. Ihre drei Elemente: Streitdilation, Besißzutheilung, Alimentationsberechtigung. 18) 2. Realisirung der Streithinausschiebung. a. Beim Emancipirten. b. Beim suus heres. a. Grund der Vorschrift, die ordinäre b. p. zu agnosciren. 8. Folge des Repudiirens oder Omittirens (fr. 7. §. 8. h. t.). - 19) 3. Der Grundzweck der Carbonianischen Einweisung ist: Schutz des suus heres.20) IV. Verfahren bei der Carbonianischen Einweisung. A. Der Zweck der Einweisung. 1. Ver

a. Be

meidung einer minus idonea defensio. Motive, die für und gegen die Streitdilation sprechen. 2. Interesse des (wirklichen oder fingirten) suus heres. B. Der Gegner. - 21) C. Die Satisdation. 1. Der Unmündige leistet die Caution. 2. Der Unmündige leistet die Caution nicht. a. Der Gegner cavirt, und erhält damit die Administration. 22) b. Der Gegner cavirt nicht, und es wird ein Curator ernannt. a. Die ser erhält die Administration. p. Einzelnheiten der Rechtsstellung dieses Curators. y. Proceßführung. aa. Gegensaß des actiones exercere und defendere seitens der Curatoren zu dem ficticischen Klagen und Belangtwerden des bonorum possessor Carbonianus. 23) bb. Rechtsstellung des curator Carbonianus zum actiones exercere und defendere (fr. 5. §. 1. b. t.). 24) D. Ende der provisorischen Maaßnahmen. 1. Der Carbonianisch Eingewiesene erhält die Beklagtenrolle. 2. Einrichtung des Processes nach erlangter Mündigkeit. a. Beklagtenrolle auf Grund der früher geleisteten Satisdation. b. Beklagtenrolle auf Grund der nach dem Mündigwerden geleisteten Satisdation. c. Im Fall nicht geleisteter Satisdation: Besiztranslation. 25) V. Heutige Verwendung des Carbonianischen Instituts. Bedeutung 1. der Carbonianischen Einweisung ; 2. der Streitdilation; 3. der Einseßung eines Curators über die Erbmasse.

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Lib. XXXVII. Tit. 11. De bonorum possessione secundum

tabulas.

§. 1619.

Das prätorische testamentarische Erbrecht.

26) Rückblick. 27) Das confirmatorische Element der sec. tab. b. p. (bes. auch von der b. p. secundum nuncupationem). - 28) (Erster Abschnitt. Aeußere Erfordernisse der Testamente. Erster Unterabschnitt. Vorjustinianeisches Recht. I. Tabulae testamenti. A. Leßter Wille. 1. Materie. 2. Sollenner Wille. 3. Supremae tabulae. a. Nichtanwendbarkeit der Regel von eo genere dissolvi quo

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colligatum est. b. Bedeutung des Sages: hereditatem adimi non posse, legatum adimi posse. - 29) c. Verwendung der doli mali exceptio zum Schuß der materiellen suprema voluntas des Erblasfers. 30) B. Testamentifactio. 1. Feblen der Testamentifaction bei der Testamentserrichtung. a. Der Grundsaß. b. Besonderheit. 31) c. Begünstigung der Soldaten. a. Bestimmung über die wegen Militärvergehen Verurtheilten. p. Allgemeine Stellung des Soldatentestaments zur sec. tab. b. p. [Tit. D. 37. 13.: de bonorum possessione ex testamento militis]. 32) 2. Fehlen der Testamentifaction nach der Testamentserrichtung. a. Wegfall der Teftamentifaction ohne Verlust des caput. b. Wegfall der Testamentifaction mit Verlust des caput (testamentum irritum). a. Magna capitis deminutio. - 33) 8. Minima capitis deminutio. aa. Der testirende filiusfam. wird hinterdrein emancipirt oder in Adoption gegeben. bb. Der testirende Hausfreie läßt sich hinterdrein arrogiren (fr. 11. §. 2. h. t.). Prätorische Aufrechthaltung des Testaments.—34) y. Bedeutung der prätorischen Aufrechthaltung des irritum testamentum. — 35) II. Signirtsein der tabulae. A. Fehlen der civilrechtlichen Errichtungsformen. 1. Fehlen der familiae mancipatio und nuncupatio testamenti. a. Prätorische Aufrechthaltung des non iure factum testamentum. b. Die Rechtskraft a. des iure factum testamentum. 36) p. des vom Prätor aufrecht erhaltenen non iure factum. c. Das Rescript Antonins. 2. Testiren einer Frau ohne Auctoritas des Tutor. 37) B. Auf die tabulae vor dem mortis tempus gerichtete Aufhebungsthatsachen. 1. Vernichtung der Formen der Urkunde. a. Behandlung des Civiltestaments. a. Incision ohne contraria voluntas. 8. Jncision mit contraria voluntas (fr. 1. §. 8. si tab. test. null., fr. 4. de his quae in test. del.). y. Sonderstellung der Soldaten. 38) b. Behandlung der nach prätorischer Vorschrift fignirten tabulae. - 39) c. Das testamentum posterius incisum. 40) 2. Vernichtung der ganzen Urkunde oder einzelner Theile derselben. a. Stellung dieser Zerstörungsthat= sache zur Incisionsthatsache. b. Zerstörungsthatsachen nach der Testamentsconsummation. a. Bedeutung derselben für die

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sec. tab. b. p. factum testamentum.

41) p. Bedeutung derselben für das iure

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42) 3. Formlose Widerrufserklär ung gegenüber einem früheren Testamente. a. Der Sat: hereditas adimi non potest gilt für das civile wie das prätorische Recht. a. Rechtliche Bedeutung der Mißbilligungserklärung, insbesondere der Namensdurchstreichung. aa. Das Senatusconsult. bb. Das Decret des Marcus. 43) 8. Factischer Gegensatz des erblasserischen Willens bei contraria voluntas mit positiv hinweisendem Element auf einen anderweit Berechtigten, und bei contraria voluntas als rein negativer Ademtionserklärung. Besondere Fälle: aa. Durchstreichung der Namen aller Erben; bb. Durchstreichung des Namens Eines von mehren Eingeseßten. 44) y. Legatenzahlung. b. Bloße formlose Widerrufserklärung hat keine Bedeutung, wofern sie nicht mit dem positiven Inhalt einer Fideicommißbegründung verbunden ist. - 45) 4. Das testamentum posterius imperfectum. C. Aufrechthaltung der tabulae signatae, die (durch einen vor dem mortis tempus wieder weggefallenen postumus) rumpirt worden sind. — 46) III. Extiren der tabulae. 1. Stellung des Ertirens zum Proferiren. Int. de tab. exh. 2. Bedeutung des Extirens für die c. t. und ab int. b. p. 3. Ertiren mortis tempore. 4. Bedeutung mehrer vom Erblasser verfaßter Testamentsurfunden. 47) (3weiter Unterabschnitt. Justi nianeisches Recht). I. Willensdefection. A. Das testamentum irritum factum wegen vor dem Tode wieder weggefallener cap. dem. media, und ruptum durch einen vor dem Tode wieder weggefallenen Postumus. B. Das testamentum irritum factum wegen cap. dem. minima. 1. Emancipation und in adopt. Gegebenwerden des testirenden Hausfindes. 2. Sicharrogirenlassen des testirenden Hausfreien. a. Das bestätigte testamentum arrogatione irritum. 48) b. Das unbestätigte testamentum arrogatione irritum. — 49) II. Willenscontrariirung. A. Widerrufsbethätigung. 1. Die 1. 30. C. de testament.: Alternative, ob die Zerstörungsthatsache mit Widerrufswillen stattgefunden hat, oder nicht. 2. Bedeutung des testamentum posterius inci50) B. Widerrufserklärung. 1. Der Sat:

sum.

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