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hereditas adimi non potest gilt noch im Justiniancischen Rechte. 2. Widerrufserklärungen in Betreff der testamentarischen hereditas haben rechtliche Wirkung, in so fern sie den positiven Inhalt einer Vermächtnißauflage in sich fassen. a. Bestätigtes ruptum agnatione testamentum. 51) b. Späteres perfectum testamentum, mit dem Willen der Geltung des Inhalts des früheren. c. Das testamentum prius imperfectum. d. Das f. g. testamentum posterius imperfectum des Theodos. 52) 3. Resultat. a. Zusammenfassung der Grundsäge unseres heutigen Rechts. b. Erklärung der 1. 27. C. de testamentis. III. Willens ademtion.-53) (Zweiter Abschnitt. Inhalt der Testamente und dessen Realisirung). I. Utilis institutio. Zusammenschmelzung des civilen und prätorischen Rechtsstoffes zu einer einzigen Masse des practischen testamentarischen Erbrechts. 1. Die Institution. 54) 2. Die Substitution. 3. Die Pupillarsubstitution. 4. Stellung der sec. tab. zwischen der c. t. und intestati b. p. — II. Einsehbarkeit des postumus alienus. — 55) III. Prä torische Berechtigung des bedingt Instituirten. A. Der Grundgedanke: iudicium defuncti sequendum. — 56) B. Vorausseßung der utilis institutio. 1. Anwendbarkeit bei einem dies incertus und certus. 2. Bedingte Jnstitution eines mit einem Universalfideicommiß Belasteten. 57) C. Ertheilung bezw. Nichtertheilung des provisionellen Besites. 1. Rechte auf Grund geleisteter Caution. 2. Im Fall der Nichtleistung der Caution: Bestellung eines Curators. 3. Berücksichtigung des Creditoreninteresses. 58) D. Cautionsleistung. 1. Inhalt der Stipulation. 2. Causae cognitio und Rechtsstreit (früher: Präjudicium) über den Cautionsleistungsanspruch. 3. Justinianeisches Recht. E. Wegfall der Bedingung. - Schlußbemerkung.

Lib. XXXVII. Tit. 12. Si a parente quis manumissus sit. §. 1620.

59) Verweisung.

Lib. XXXVII. Tit. 13. De bonorum possessione ex testa

mento militis.

§. 1621.

60) Verweisung.

Lib. XXXVII. Tit. 14. De iure patronatus.

§. 1622.

Das römische Patronatrecht.

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61) Einleitung. 62) (Erster Abschnitt. Die alten Zeiten). I. Die alten Rechtsbegriffe. A. Das Gebiet der potestas und vindicta. 1. Potestas. a. Ursprüngliche Bedeutung: Herrschaft über Menschen. b. Die Sklaven stehen als Menschen in der potestas, als Sachen im dominium. Die uns bei Italikern und Griechen entgegentretende Sklaverci ist kein urindogermanisches Institut. Altlatinischer Grundsaß, daß der civis seinen Sklaven durch sollennen Freilassungsact zum civis (Lagergenossen) macht. Absolute Gewalt des Trägers de potestas; Recht des animadvertere" und „statuere". 63) 2. Vindicta. a. Vindicta wegen Unthaten". b. Vindicta bei Privatstreitigkeiten. c. Vindicta als der durch den sollennisirten Kampf die Angelegenheit zum definitiven Abschluß führende Rechtsact: in iure cessio. d. manumissio vindicta. 64) B. Die manus. 1. Die verschiedenen Ver= wendungen dieses Begriffs. 65) 2. Insbesondere die ehea. Das in manliche manus und das in mancipio esse. cipio esse. b. Das in die manus Kommen der Frau. 66) c. Entwicklung des Quasipatronats. a. Mancipation zum Zweck der Manumission. 8. Inhalt des Patronats : Verhältniß der Schußverwandtschaft und Erbrecht (redire der bona). y. Verwendung der fiducia bei der Mancipation: extraneus manumissor und parens manumissor. -67) II. Das legitime patronatische Erbrecht. Der Grundsaß: cognationis iure succeditur libertis. A. Die patronatisch-agnatische Erbklasse. 1. Die vier Hauptprincipien. a. Die Berechtigten: patronus und liberi patroni. b. Nur der proximus quisque. e. Berufung nach Köpfen. d. Aufhebung durch capitis deminutio. 2. Zusammenhang von

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hereditas und tutela. - 68) 3. Das Band zwischen Patron unt Libertus beruht auf dem Act der Freilassung, mag der= selbe sponte oder necessitate erfolgt sein. 4. Anwendung des Sages: in legitimis hereditatibus non datur successio. 5. Richtung dieses agnatischen patronatischen Erbrechts nur gegen den Freigelassenen selbst. B. Die patronatisch-gentilicische Erbklasse. 1. Die drei Stufen: familia patroni (gegen die liberi liberti) und gentilicia stirps sowie patricia gens (gegen liberti und liberi liberti). 2. Quellenmaterial hierüber. 3. Civilistische Schwierigkeit in der Begründung des Erbrechts gegen die liberi liberti.

69) (Zweiter Abschnitt. Die Grundgedanken des Inftituts; Behörde für die Patronatsangelegenheiten). I. Die Behörde. II. Der Grundgedanke für die Beziehung der lebenden Personen untereinander: Dankbarkeit als Rechtspflicht für die Wohlthat der ertheilten Freiheit. A. Für das ge= währte Beneficium muß der Freigelassene gratus, officious sein; obsequium, honor prästiren. B. Aufgeben des vermögenswerths des Sklaven im Freilassungsacte. 1. Substantielle Freilassung. a. Leistungen des Sklaven an Dritte als Preis der Freilassung. b. Leistungen des Sklaven an den dominus als Freilassungspreis. Begriff einer Freilassung, die nicht gratuita ist, und bei der doch der Herr den Sklavenwerth „de suo impendit". — 70) 2. Nichtsubstantielle Freilassung. a. Der suis nummis emptus servus. a. Bedeutung des der Redemption zum Grunde liegenden materiellen Geschäfts. ß. Die Kaisergesetzgebung gewährt dem Sklaven ein Anrecht auf Freilassung gegen den Redemptor. y. Der manumittirende Redemptor wird formell Patron. 71) b. Der vom dominus nummos accipiens „ut manumittat" Freigelassene. a. Auch hier liegt nichtsubstantielle Freilassung vor. 8. Klage des Geldgebers. Erzwingbarkeit des Freiwerdens seitens des Sklaven. 3. Völlige Vereinbarkeit der hier in Betracht kommenden Quellenstellen. 72) III. Der Zusammenhang in den Grundelementen des Patronatrechtes. - 73) IV. Die ingrati accusatio. A. Umfang. 1. Geringere Beleidigungen. 2. Thätlichkeiten. 3. Strafbares benachtheiligendes Verhalten. 4. Lebensnachstellung. B. Das

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Verfahren. 1. Extraordinaria cognitio. 2. Der Freilassende als Ankläger. 3. Des Manumittenten Sohn als Ankläger. 4. Stellvertreter beim Verfahren. 5. Einflüsse des Verfahrens auf andere Verhältnisse. 6. Anderweite Delicte des Freige Lassenen.

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74) (Dritter Abschnitt. Die Subjecte des Patronatsverhältnisses. Erster Unterabschnitt. Ursprüngliche Begründung). I. Freiheitsgunst, Herrenrechtsreservation und Freilassungszwang. A. Der favor libertatis. 1. Günstige Interpretation in Bezug auf die Geburtszeit, den Freiheitsbesiz, bedingte Freierklärungen. 2. Die einmal gewonnene Freiheit wird meist nicht wieder rückgängig gemacht. a. Causae probatio; indebite ertheilte Freiheit. b. In integrum restitutio. c. Ademtion der testamentarischen Freiheit. d. Freilassung bei legirter Election aus der Sklavenfamilie. e. Freilassung des fremden aus der Gefangenschaft redimirten Sklaven. f. Manumission in fraudem creditorum; Revocation in servitutem des von einem insolventen Fiscalschuldner Manumittirten. 3. Schuß der physischen Persönlichkeit des Sklaven in Hinblick auf später zu erlangende Freiheit. 75) 4. Schuß der Sklaven in sittlicher Beziehung. 5. Zulassung von Rechtspflichten auf Freilassung. a. Durch Rechtssaß zur Belohnung. b. Durch Vertragsact. c. Durch lettwillige Bestimmung, insbes. Freiheitsfideicommiß. 6. Die Negel: efficacior est legato libertas. Erklärung von fr. 48. §. 1. de vulg. et pup. - 76) B. Die Herrenrechtsreservation (lex manus iniectionis). 1. Feststellung dieser lex, um den künftigen Aufenthalt des Sklaven zu reguliren. — 77) 2. Feststellung dieser lex zum Zweck der Förderung der Freiheitsgunst und zur Unterstüßung der Zwangsfreilassung. a. Sklavinverkauf bac lege ne prostituatur. - 78) b. Der Verkauf hac lege ut manumittatur. Constitutio divi Marci. a. Ursprüngliche Voraussetzung: Verkauf ut post certum tempus manumittatur. Ausdehnung auf den Verkauf überhaupt. 8. Freierklärung vor dem Zeitablauf; lex manus iniectionis; ipso iure-Freiwerden ex constitutione; trotzdem Vornahme der Freilassung; verkäuferischer Widerruf bis zum Zeitablauf. — 79) y. Anwendung auf andere Uebertragungsgeschäfte.

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aa. tradere ut manumittat; ius poenitendi. bb. donare ut manumittat. Feststellung einer Zeitfrist. Bedeutung der lex ut manumittat bei einer Schenkung unter Ehegatten. d. Ersegung des Manumissionswillens durch das Gesez. Nicht bloß der der lex gemäß (substantiell) Freilassende, sondern auch (wenngleich mit beschränkteren Rechten) derjenige erhält den Patronat, dessen Freilassungsact durch das Gesetz ersetzt worden ist. Ausdehnung der const. d. Marci auf den dominus pretium accipiens ut servum suum manumittat (Anm. 30. Nr. b.). 3. Ursprung der lex manus iniectionis. 80) C. Freilassungszwang bei fideicommissa libertas. 1. Die fideicommissarische Verfügung. a. Sie darf nicht in Conflict kommen mit den Patronatsrechten des Freilassers. b. Die mannigfaltigen Gestaltungen des Freiheitsfideicommisses. a. Einzelnheiten. ß. Insbes. von der dem Fideicommissar aufgelegten fideicommissa libertas. Dispositionsbefugniß der Sklaven über Herstellung des Libertinitätsstandes. 81) 2. Die Art und Weise des Freiwerdens. Der mit fid. lib. Belastete muß den wirklichen Freilassungsact noch vornehmen. a. Zwangsverfahren gegen den latitans u. f. w. (SC. Rubrianum u. s. w.) a. Einen Zwang zur Antretung lediglich um der Freiheitsertheilungen willen giebt es nicht. 8. Zwang gegen den mit Universalfideicommiß an den Freierklärten belasteten Erben. b. Verschiedene Stadien ber spes libertatis. a. Der Zustand der debita libertas: liberi quodammodo loco est. 8. Der Zustand des moram 82) 3. Die Patronatsrechte an dem fideicommissarisch zur Freiheit Gelangten. a. Stellung des Latitirenden und Tergiversirenden. libertus orcinus. b. Stellung des Freilassenden. a. Persönliche Seite des Patronats (ius adversus personam liberti). B. Das ius in bonis liberti. 7. Recht auf den honor i. e. S. d. Erklärung des fr. 24. de excusat. 83) II. Manumittent und Manumittirter. A. Einzelfälle. 1. Freilassung eines Sklaven, der in fremdem Nießbrauch, Pfandrecht steht, oder den man schon verkauft hat. 2. Freilassung seitens Deportirter, Relegirter, Fugitivarier. 3. Freiwerden des den Mord seines Herrn Aufdeckenden. 4. Addictio libertatum conservandarum

passus.

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