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bb) Wenn das Kind behauptet, sein Vater sei vom Großvater so emancipirt worden, daß es in seines Va ters Gewalt gekommen sei [fr. 8. §. 1. h. t.: emancipatus decessit intestato superstite filio impubere qui se ei suum esse dicit], während der Großvater den Enkel als in seiner Gewalt retinirt darstellt [ego contendo ante emancipationem conceptum atque ideo in mea potestate esse; vgl. Ziff. 4.], und also die [möglicherweise durch decretalis b. p. (vgl. Bd. III. dies. Ser. S. 128.) vom Sohn an den Enkel gelang ten] bona reclamirt [et bona emancipati ad me pertinere]. Hier wird dem Kinde, unter Anerkennung seiner Kindeseigenschaft, auch nur sein Suitätsstatus be stritten [et quidem hunc filium esse constat: sed hactenus de statu eius quaeritur, quod (del. vel ins. quaeritur; Mommsen) in potestate patris fuerit nec ne]. Nach dem Buchstaben war hier das Carbonianum nicht zuständig, es wird aber doch zuges standen: sententia tamen edicti procul dubio ex Carboniano admittitur.

5) Auch in Folge der Fraglichkeit, ob eine richtige Adoption vorliege, kann dem Kinde seine Qualität als suus heres abgestritten werden. a) Entweder so, daß im Gegensaß zum Kinde, welches die Stellung des suus heres gegenüber seinem (jeßt erblasferischen) natürlichen Vater in Anspruch nimmt, behauptet wird, es sei in fremde Adoption gegeben worden, habe also die Stellung des suus heres gegen seinen natürlichen Vater verloren 76). b) Oder so, daß umgekehrt das Kind

76) Fr. 7. §. 1. h. t. (Julian.); Item si impubes in adoptionem datus esse dicatur et ideo negetur naturalis patris hereditas ad eum pertinere, quia et hoc casu

behauptet suus heres feines (jegt erblasferischen) Adop tivvaters geworden zu sein, und ihm gegenüber behauptet wird, daß die Adoption der Rechtsgültigkeit entbehre 77).

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14. B. Die gewöhnliche Vorausseßung der römischen Juristen beim Carb. ed. ist die, daß der Unmündige, auf Grund dessen, daß die Statusbestreitung eine unrichtige sei, suus heres des Erblaffers zu sein behauptet, und demgemäß die hereditas al8 civilrechtlich ihm zugefallene reclamirt. Es kann aber doch kein Zweifel sein, daß das Gebiet des Carbonianum, wenn auch davon in den Quellen wenig die Rede ist, über diese gewöhnliche Vorausseßung hinausreicht.

1) Der Fall, daß ein unmündiges Kind emancipirt und ihm dann nach dem Tode seines Vaters sein Kindesstatus bestritten wird, so daß es als unberechtigt zur c. t. erscheinen würde (ein gewiß selten vorkommender Fall), wird in den Quellen direct gar nicht erwähnt. Aber, da der Prätor,,et sui iuris factos liberos inducit in bonorum possessionem" (fr. 1. §. 6. de b. p. c. t.), so ist ohne Frage diesem zu den „liberis" gehörigen Emancipirten der Schuß des Carbonianum edictum zuzugestehen 78). Ebenso kann auch der Fall

quaeritur an iure filii hereditatem optinere possit, locus erit Carboniano edicto.

77) Fr. 7. pr. h. t.: Si impubes negetur iure adoptatus et ideo paternae hereditatis ei controversia fiat, non erit iniquum simile Carboniano decretum interponi. Im Carbonianischen Edict war offenbar nur von dem auf natürlichem Wege suus heres Gewordenen die Rede, dem „ähnlich“ hier die Stellung des künstlich durch Adoption diese Stellung Erlangenden behandelt wird.

78) Ziff. 15. Nr. A. 1. c. wird ein Fall zur Besprechung

so vorgekommen sein, daß dem unmündigen Kinde eines emancipirten und schon gestorbenen Sohnes nach dem Tode des Großvaters (vgl. Ziff. 3. Nr. d) die Kindes eigenschaft bestritten wird, auf Grund dessen es zur Carb. b. p. zugelassen ist 79).

2) Man ist aber weiter ganz über den Kreis der durch die contra tab. b. p. vereinigten liberi [trog jener Regel Ziff. 12. i. A.: daß die Carboniana nur den auf die c. t. Berechtigten zustehe und dem von der c. t. Repellirten nicht zustehe] hinausgegangen. a) Man hat auch in Betreff der mütterlichen Erbschaft eine Hinausschiebung des das Kind betreffenden Legitimitätsstreites als möglich anerkannt. Offenbar ist das legi: time Orphitianische Erbrecht des Kindes und die dem gemäß stattfindende b. p. unde legitimi sowie in legs ter Linie die b. p. unde cognati dieses Kindes die

kommen, der auf der Supposition des Vorhandenseins eines Emancipirten beruht.

79) Bei diesen Emancipirten liegt rücksichtlich des Erbschaftsstreites die Sache wesentlich anders als beim suus heres. Während, unter Vorausseßung der mit Unrecht erfolgten Statusbestreitung, der suus heres die hereditatis petitio als ipso iure ihm angefallene hat, steht einem Emancipirten, abgesehen von der Carboniana b. p., lediglich die ordinaria c. t. b. p. mit den daraus entspringenden Rechtsmitteln offen: der suus hat auf der Basis seines heres - seins, der Emancipirte bloß auf der Basis seines bonorum possessorseins Anrecht auf die Carboniana; fr. 20. de inoff. test. 5. 2.: totiens enim ea indulgenda est, quotiens, si vere filius esset, heres esset aut bonorum possessor, ut interim et possideat et alatur et actionibus praeiudicium non patiatur.

Basis gewesen, auf der man dies zugelassen hat. In dieser Zulassung liegt aber schon der Gedanke, daß überhaupt den erbberechtigten cognatischen Descendenten das Beneficium der Erbschaftsstreites-Hinausschiebung für den Fall der Bestreitung ihrer Kindesqualität offenstehen müsse. Freilich fühlten sich die Römer an den Kreis der zur c. t. b. p. ver einigten liberi insoweit gebunden, daß sie das volle Carbonianum edictum, im Sinne einer durch das prätorische Decret gewährten Besißeinweisung (das ,,Carbonianum decretum"), nicht zugestanden. Aber die Streithinausschiebung bis zur Pubertät gewährten sie; fr. 6. pr. h. t. (Paul.): de bonis matris an decretum interponendum sit, quaeritur: et decretum quidem non est interponendum, dilatio autem longissima danda est, quae in tempus pubertatis extrahet negotium. b) Danach hat man denn auch die Streits hinausschiebung zugestanden, wenn zusammen über die väterlichen und mütterlichen Güter der Streit erhoben wird. Ja auch dann, wenn mehre Kinder ungetheilt in den väterlichen bezw. mütterlichen Gütern sigen geblieben find 80), und nun zusammen über die väterlichen bezw. mütterlichen und über die geschwisterlichen Gü ter 81) der Streit ausbricht; fr. 6. §. 1. h. t.: Plane

80) Vgl. fr. 25. §. 4. fam. erc. (Paul.): Si inter me et te Titiana hereditas communis sit, inter me autem et te et Titium Seiana, posse unum iudicium accipi inter tres Pomponius scribit.

81) Vgl. auch Ziff. 16. Anm. 90. und fr. 3. §. 7. h. t. — Wird dagegen (in Betreff der väterlichen Güter) zweien unmündigen Kindern die status controversia gemacht, so wird Beiden die Carboniana b. p. gegeben, und nach Mündigwerden des einen der Streit

si simul de paternis et de maternis bonis controversia sit vel etiam de fratris, et has controversias in tempus pubertatis differendas esse Julianus respondit. c) Weiter ist man nicht gegangen. Also nur auf jener Basis der dem Kreise der „,liberi" ge währten hereditas und bonorum possessio (Anm. 79.) wird die, Besig und Alimentationsrecht und Streitdila: tion enthaltende, Carboniana b. p. gegeben. Rücksicht: lich der Güter der Mütter findet schon nicht mehr das eigentliche Carbonianum decretum mit Besiß und Alimentationsrecht, sondern lediglich Streitdilation statt. Wenn aber der Sohn, sei es wegen der väterlichen wie mütterlichen Güter, inofficiosi querela anstellt, so wird auch nicht einmal Streitdilation gestattet, sondern der Jnofficiositätsstreit muß sogleich, mit Inbegriff der Legitimitätsfrage des flagenden Kindes, durchgeführt werden 82).

auch noch bis zum Mündigwerden des anderen Bruders hinausgeschoben: ne aliquod praeiudicium fiat impuberi per puberis personam fr. 3. §. 8. h. t. Rücksichtlich des Falles, wenn (in Betreff der väterlichen Erbschaft), beim Vorhandensein von zweien Kindern, einem schon mündigen und einem unmündigen Streit erhoben wird, ist der Text der Quellenstelle bedenklich; Paul. sent. III. 1.: Si fratri puberi controversia fiat, an pro parte impuberis differri causa debeat, variatum est: sed magis est ut differri non debeat. S. über die versuchten Emendationen die Ausgaben v. Arndts, Huschke [J. A. ed. 3. (1874.) p. 454] und Krüger (1878) p. 81.

82) Fr. 20 de inoff. test. (Scaev.): Qui de inofficioso vult dicere, licet negetur filius [also z. B. ein Sohn rücksichtlich der väterlichen Güter, denen gegenüber dieser vom Vater exheredirte (f. Ziff. 15. Nr. 2.)

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