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B) Hieran angelehnt hat sich der weitere Sag zur Geltung gebracht (hoc iure utimur), daß, wenn dem Sklaven die Freiheit bestimmt ist unter der Bedingung: quinque operas extraneo dare, auch diese Bedingung zulässig sein solle, so daß: si operas praestiterit, necesse sit eum admitti ad libertatem, fr. 57. de cond. et dem. (Pomp.) 58).

b) Leistungen des Sklaven an den dominus alg Preis der Freilassung. a) Wenn der Herr seinem Skla ven als Preis seiner Freiheit ein bestimmtes Quantum von, dem Herrn zu leistenden, operae auflegt, so hat nach Empfangnahme dieser operae der Herr bei der dann vorgenommenen Freilassung den Werth des Sklaven ,,de suo impendit", da auf die operae schon ohnehin sein Herrnrecht ging 59). 59). ß) Ein vom Sklaven erworbenes Peculium besteht in Wirklichkeit nur aus angesammelten operae. Soll für Zahlung dieses Peculium

meine „Wechselbeziehung“ S. 38. A. 3.; Civ. Stud. IV.

G. 183. Vgl. noch fr. 110. de cond. et dem. (Pomp.) 35. 1.: etiamsi invitis heredibus ex peculio statuliber pecuniam Titio det, liber quidem fit: sed Titius qui invitis heredibus sciens accepit, pro possessore videtur eam pecuniam possidere, ut avocare eam hi, qui inviti fuerunt, possint.

58) Pomponius giebt dabei dem Erben noch folgenden guten Rath: itaque et in proposito sapienter faciet heres, si impedierit eum quominus praestet operas: hac enim ratione servus perveniet quidem ad libertatem, sed operis eius extraneus non utetur.

59) Vgl. auch fr. 36. §. 3. 4. ad leg. Falc. 35. 2.: si quid ex operis eius medio tempore consecutus fuerit,

id in pretium eius erogare eum debere propter legis Falcidiae rationem.

oder einer Summe aus diesem Peculium an den Herrn der Sklav frei werden, so ist das an sich nur die Bes stimmung, daß der Herr sein ihm schon gehöriges Geld einzieht. Aber factisch ist es doch anders. Der Herr hat hier den Sklaven gleichsam schon für eigene Rechnung arbeiten lassen. Indem der Herr das Peculium als Preis der Freilassung annimmt, oder indem er vom Sklaven besonders für die Freilassung pactirtes Geld aus dem Peculium sich zahlen läßt 60), erklärt er damit, daß ihm dies Gezahlte als Bezahlung des Sklaven gelten soll. Also die Freilassung ist nicht gratuita 61),

60) Es handelt sich hier um cine Interpretation des Willens des Herrn aus den Thatsachen. Die römischen Juristen legen deßhalb in dem Fall des Textes besonderes Gewicht darauf, ob z. B. der Herr das Geld als empfangen in sein Rechnungsbuch eingetragen hatte, so daß man daraus sieht, daß das Beneficium der Freilassung nach seiner Absicht nicht gratuitum sein sollte. Die Bedeutung davon ist die, daß, wenn, nach Zahlung dieses Geldes aus dem Peculium, der Sklav testa= mentarisch mit Legirung seines Peculiums freigelassen wird, es doch bei der stattgehabten Zahlung bewendet, fr. 6. de manumiss. 40. 1.

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61) Ist der vom Ehegatten dem Ehegatten unter Auflage der Manumission geschenkte Sklav vom Beschenkten so freigelassen, daß er sich pretium ob manumissionem ex peculio zahlen läßt, so bleiben die Geldstücke im Eigenthum des Schenkers. Hat sich dagegen der die Freilassung vornehmende Ehegatte [für den der Sat gilt: tunc fieri servum eius, cui donatur, cum coeperit libertas imponi, fr. 7. §. 8. — fr. 9. pr. de don. int. vir. et ux. 24. 1. vgl. unten Ziff. 79. Nr. 7.] für die Freilassung noch Geld von einem Anderen zahlen lassen, so kommt dies in's Eigenthum des Beschenkten; fr. 9. §. 1. de don. int. vir. et ux.

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und doch hat der Herr hier den Sklavenwerth voll „de suo impendit". ) Wieder ein nahe an den vorigen sich anschließender Fall ist der, wenn ein Dritter (ein amicus), für diesen Sklaven sich interessirend, während der Sklaverei dem vom Sklaven um die Freilassung an gegangenen Herrn das Geld für den Werth des Sfla: ven zahlt. Es gilt dies so, als hätte er es dem Skla: ven, und dieser also dem Herrn das diesem schon Ge hörige gegeben.

In allen diesen Fällen ist freilich, da der Willensact der Werthannahme einmal vorliegt 62), die Freilaffung eine nicht gratuita. Aber weil der Empfang von operae oder Geld in die Zeit der Sklaverei fällt, und auf diese Leistungen schon ohnehin der Freilassende in Folge seines Herrenrechtes Anspruch hatte, so hat er doch den Werth des Sklaven voll,,de suo impendit". Dems gemäß hat er, auf Grund des Beneficiums substantieller Freilassung, volles Anrecht auf den Patronat: fr. 3. de obseq.: exoratus, accepto ab eo pretio, eum manumisit. Denn wenn quis, a suo servo vel etiam ab amico eius acceptis nummis, dederit libertatem“, so hat er: „,etiamsi non gratuitum, beneficium tamen“

62) Vgl. noch folgenden ähnlichen Fall: 1. 9. C. de cond. causa dat. 4. 6. . . si quid servus de peculio domino dederit (damit dieser des Sklaven natürliche Tochter freilasse), contra eum (wenn er nicht manumittirt) nullam actionem habere potest (ob causam non sec.), sed dominum, qui semel accipere pecuniam pro libertate passus est, aditus rector provinciae hortabitur salva reverentia (favore scilicet libertatis) placito suo stare; 1. 8. C. de liber. caus. 7. 16. — [das bloße Preiszahlen macht aber nicht frei; fr. 12. C. de liber. caus.].

prästirt. Das ist ganz dasselbe als was die citirte l. 1. C. sagt, daß gegenüber einem Freigelassenen, der a domino suo, data pecunia, mereatur libertatem, der Patron alle Patronatsrechte retinire.

70. - 2) Nichtsubstantielle Freilassung. Anders, wie in den bisher betrachteten, liegt die Sache in folgenden Fällen.

a) Ein Sklav hat unter der Herrschaft eines Anderen ein Peculium erworben (das also an sich Herrengut dieses Anderen ist), läßt sich diesem Herrn von einer Mittelsperson abkaufen und manumit tiren, indem der Herr jenes erarbeitete Peculium [oder auch anderweit erlangtes Geld oder erlangten Credit] als Verkaufspreis annimmt. Es ist das der bei den Römern so vielbesprochene Fall des suis nummis emptus servus [,,suis" im uneigentlichen Sinn = Sklavengeld gebraucht, um damit die Negation auszudrücken: „nicht mit dem Gelde des Käufers gekauft"] 63). Diesen Fall segt die 1. 1. C. cit. jenem vorher besprochenen (3iff. 69.) entgegen: multum interest, utrum quis suis nummis emptus ac manumissus sit [an a domino suo, data pecunia, mereatur, libertatem]. priore enim casu ad contra tabulas admitti patronum non placet.

a) Es geht hier die materielle Substanz des Be: neficiums vom früheren Herrn aus, der Etwas als Zahlung annimmt, was ihm schon nach Herrenrecht gehört. Aber freilich das bloße Geldzahlen macht nicht frei (Anm. 62. a. E.), und das bloße Hergeben des mate:

63) Zimmern N. G. I. 2. S. 792.

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Die

riellen Sklavenwerths macht nicht zum Patron. Also der frühere Herr erhält kein Patronatrecht. Mittelsperson dagegen, die den Sklaven mit dem aus der Herrschaftszeit des früheren Dominus herstammen: den Peculium bezahlte 64), und dann freiließ, hat aus ihrem Vermögen gar nichts hergegeben. Was sie bes trifft, so fommt nur der negative Zustand in Betracht, daß für sie die Freilassung eine nichtsubstantielle ist. Deßhalb [und da die Möglichkeit gar nicht in Frage steht, dem früheren Herrn das Patronatrecht deßhalb zuzuwenden, weil der Sklav den Kaufpreis aus seinem dem früheren Herrn gehörigen Peculium hergegeben hat] bleibt für die Mittelsperson die Lage auch ganz die selbe, wenn der Kaufpreis nicht aus dem Peculium, son

64) Dem steht der Fall gleich, wenn die Mittelsperson zunächst aus Eigenem das Geld auslegte, dann aber aus den „sui nummi" wiedererstattet erhielt, fr. 4. §. 4. de manumiss. 40. 1. (vgl. §. 5. eod.). — Das fr. 53. de iudiciis 5. 1. (Hermog.) spricht zunächst vom gewöhnlichen Falle: si qui suis nummis redemptos se et non manumissos contra placiti fidem adseverent, und kommt dann auf den Fall des fr. 4. §. 4. cit.: sed et si quis fidem alicuius elegerit, ut nummis eius redimatur atque his solutis [d. h. nach Zurück zahlung des vom Käufer ausgelegten Kaufpreises] manumittatur, nec ille oblatam pecuniam suscipere velle dicat [dicatur; Mommsen. Der Käufer vers weigert die Annahme der Rückerstattung], contractus fidem detegendi servo potestas tributa est. - Den Fall des Nedimirens mit eigenem Gelde des Redemptor, welchen Kaufpreis der Redemptor dem Sklaven (als Naturalobligation) creditirt, und dann später nach der Manumission zurückbezahlt erhält, s. in fr. 83. de solut. 46. 3.

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