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lasser und seine Kinder können ihrerseits zu einer genti: licischen Stirps gehören, die in früheren Zeiten zu einer der ursprünglichen ingenuae [= patriciae, Anm. 44.] gentes (quorum maiorum nemo servitutem servivit, Ziff. 66. Nr. c. B.), d. h. zu einer ursprünglichen Patricierfamilie entweder durch Freilaffung (also Anschluß an den Patron in diesem Sinn), oder durch Begründ ung des Clientelverhältnisses (also Anschluß an den Patron im anderen Sinn, Ziff. 62. Anm. 76.), in das Verhältniß der Schußverwandtschaft getreten war. c) Hier: nach gliedert sich das gentilicische Recht auf das „redire" der bona eines Freigelassenen und seiner Nach kommenschaft in drei Stufen: a) Necht der familia patroni, d. h. des Patrons und der liberi patroni, gegen die stirps libertina [gegen den libertus haben sie vor ausstehendes agnatisches Recht]; B) Recht der gentis licifchen stirps dieses Patrons gegen den libertus und die stirps libertina 46); ) Recht der obersten alten patricifchen (oder ingenua) gens gegen den libertus und die stirps libertina.

2) Diese drei gentilicischen Stufen finden sich in der That in unseren Quellen erwähnt. Daß die Quel len in dieser Hinsicht nur dürftig sind, erklärt sich zur

die Kinder des Freigelassenen ist überhaupt nur als gentilicifches begründbar.

46) Ist in solcher stirps patroni noch ein Patron des Patrons selbst vorhanden, so muß, da das ganze Recht der gentilicischen Stirps (wenn sie kein verwandtschaftliches Glied der Gens ist) auf der durch den Patron hindurchgeleiteten Verbindung beruht, nothwendig dieser patronus patroni in der Erbbefugniß der Stirps vorausgegangen sein.

Genüge daraus, daß das Gentilenrecht später untergegangen ist, Gai. III. 17.

a) Die erste jener drei Stufen hat die Bedeutung, daß dadurch aus der Familie (d. h. von den liberi) des Freigelassenen in die patronatische Familie (Patron und liberi patroni) das redire der bona bewirkt wird. Gerade dies ist es wohl, wovon die ung bruchstückweise erhaltenen (3iff. 62. Anm. 77. mitge theilten) Worte der 12 Taf.:,,ex ea familia in eam familiam" gesprochen haben. Ueberdies muß, wenn die zweite und dritte Stufe bewiesen wird, nothwendig das ihnen Vorstehen der ersten Stufe vorausgesezt werden. Die stirps gentilicia und die oberste patricische Gens, zu denen der Patron gehört, stehen dadurch mit den liberi liberti in Verbindung, daß die Stirps libertina sich an die familia patroni anschließt. Danach kann ein gentilicisches Erbrecht der patronatischen Stirps und Gens nur gedacht werden, wenn das verbindende und die Berechtigung begründende Mittelglied, die familia patroni (das, als jene Berechtigung begründend, noth wendig auch seinerseits berechtigt sein muß), im concreten Fall nicht vorhanden ist.

b) Die zweite und dritte Stufe, insoweit sie das Erbrecht gegen die liberi liberti betrifft, wird bewiesen durch die bekannte Stelle von Cic. de or. I. 39. Darin wird von einem Centumviralproceß berichtet, in welchem darüber gestritten wurde, ob in Betreff der hereditas eines filius liberti die stirps der Marceller oder die patricische Claudische gens die berechtigte sei47).

47) Quid? qua de re inter Marcellos et Claudios patricios centumviri iudicarunt, cum Marcelli ab liberti filio stirpe, Claudii patricii eiusdem hominis heredi

Bei Beiden handelt es sich um ein „,redire" der bona. Wenn es auch zweifelhaft war, ob in diesem concre ten Fall das Recht der Stirps oder das Recht der patricischen Gens zur Anwendung komme, so ist doch sicher, daß es ein festes objectives Recht sowohl der Stirps 48) wie der patricischen Gens gab. Cicero jagt, es sei dies ein Fall, in dem das totum stirpis ac gentilitatis ius habe zur Erörterung kommen müssen.

c) Wenn auf diese Weise (hinter der familia patroni) die stirps patroni und die patricia (ingenua) gens patroni auf die hereditas der stirps liberti (,,filius liberti") berechtigt waren, so kann es feinen Zweifel leiden, daß ihre Erbberechtigung [beim Nichtvor: handensein der familia patroni, d. h. der agnatischen Klasse (Patron und liberi patroni)] natürlich auch gegenüber dem libertus selbst bestand. Dies liegt schon im allgemeinen römischen Erbsystem. Hinter den Agnaten stehen im legitimen Rechte die Gentilen. Ist, wie wir gesehen haben, der Patron und die liberi patroni, gegenüber dem libertus selbst, als agnatische Klasse in's legitime Erbsystem einrangirt worden, so folgt von selbst, daß beim Nichtvorhandensein dieser Agnaten die Gentilen [von denen wir eben gefunden haben, daß hier noch wieder die Stirps vor der patricischen Stamm-Gens stehen kann] den libertus beerben: si nullus agnatus

tatem gente ad se rediisse dicerent, nonne in ea causa fuit oratoribus de toto stirpis ac gentilitatis iure dicendum. Das gesammte gentilicische Erbrecht betrachtete man damals offenbar als höchst verwickelt. 48) Festus v. stirpem (Müller p. 313.; Huschke J. A. p. 33.). quam Gall[us Aelius sic de]finit: stirps est gent[is propagatio, ut] qui a quoque est pro[gnatus].

sit, eadem lex XII. tab. gentiles ad hereditatem vocat, Gai. III. 17 49).

liegt

3) In dem gegen die stirps libertina gerichteten gentilicischen Erbrecht: a) der familia patroni, b) der stirps patroni, c) der patricia gens patroni, übrigens noch eine civilistische Schwierigkeit. Wohl stehen die Nachkommen des Freigelassenen im gentilicischen Schußverbande, so daß die Gens, activ von sich aus betrachtet, zum Einziehen der bona als berechtigt da steht. Aber passiv fehlt das civilistische Band. Das Kind des Freigelassenen ist ingenuus (patrem ciet); also es ist nur mit dem Freigelassenen (nicht mit der Gens) agnatisch verbunden. Der Freigelassene selbst ist mithin das alleinige Band, das jenen ingenuus mit der Gens verknüpft. Nothwendig mußte dies allein vorhandene Band auch in der Motivirung des Erbrechts zum Ausdruck gelangen. Die Gens (in allen jenen drei Stufen) hat keine directe Rechtfertigung zur Einziehung der bona, sondern nur die indirecte durch die Person des Freigelassenen hindurch. Also man mußte ents weder sich die Güter als zunächst an den Freigelassenen zurückgefallen (rediisse), und diesem Freigelassenen dann die Gens (in jenen drei Stufen) als succedirend denfen 50), oder man mußte [was eine künstlichere

49) Auch für das gentilicische Erbrecht gilt der Saß, daß es durch cap. dem. aufgehoben wird; s. Ziff. 67. Nr. A. 1. d.; und Cic. Top. VI. 29. (Ziff. 66. Nr. c. p.): qui capite non sunt deminuti.

50) L. 4. §. 23. C. (Bas.) h. t.: ut non amplius videantur succedere liberto [ἵνα δόξωσι μηκέτι κληρονο peïv ånɛlevGegov]; quomodo enim libertus est: natus post manumissionem? [d. H.: denn wie kann man

Construction gewesen sein würde] für den nach der Mas numission geborenen Sohn des Freigelassenen fingiren, er sei selbst vom Patron des Freigelassenen wiederum freigclaffen worden.

69.

(Zweiter Abschnitt: Die Grundge danken des Instituts; Behörde für die Patronats= angelegenheiten). In dem vorigen Abschnitt sind die für die ganze Lehre nöthigen historischen Anknüpfungspunkte zusammengestellt worden. Ich lege ́nunmehr das Quafipatronatrecht des Manumittenten eines mancipirten caput liberum (abgesehen von einigen Fragen, die früherer Einschiebung bedürfen) bis zum legten Abschnitt (Ziff. 208., 209.) bei Seite, um zunächst das eigentliche Patronatrecht (das gegenüber dem aus der Sklaverei Freigelassenen besteht), und zwar dieses Patronatrecht in der Gestalt, wie sie uns das ausgez bildete römische Recht darbietet, zu entwickeln. Zu vörderst frage ich, nach welchen Grundgedanken und von welchen Behörden das ganze Verhältniß vom Patron zum Freigelassenen 51) geleitet worden ist?

den post manumissionem natus (nur gegen einen Solchen ist dies gentilicische Erbrecht gerichtet) filius liberti einen libertus nennen?]. Das gerade mit diesem §. 23. beginnende Veronesische Bruchstück der 1. 4. sagt bloß: καὶ μέχρι τούτου ταύτην ἵστασθαι τὴν διαδοχὴν, οὐκ ἀπελευθερικῆς τῆς κλήσεως αὐτοῖς, ἀλλ' ἐκ τῆς παρούσης ἡμῶν διατάξεως διδομένης [et hucusque successionem consistere, ut non ex iure quod in libertis obtinet, sed ex hac nostra constitutione vocentur.] Justinian kann aber über diesen schließlich noch einmal zusammengefaßten Punkt vorher sich weiter ausgelassen haben.

51) Ueber die Bedeutung der Ausdrücke libertus und

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